IASB schließt erste Phase seines Projekts zur IBOR-Reform ab

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26.09.2019

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Interest Rate Benchmark Reform (Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7)' als erste Reaktion auf mögliche Auswirkungen der IBOR-Reform auf die Finanzberichterstattung herausgegeben. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen; eine frühere Anwendung ist gestattet.

 

Hintergrund

IBOR sind Zinssätze wie LIBOR, EURIBOR und TIBOR, die die Kosten für die Beschaffung unbesicherter Finanzierungen, in einer bestimmten Kombination aus Währung und Laufzeit und in einem bestimmten Interbankenmarkt für langfristige Kredite darstellen. Die jüngsten Marktentwicklungen haben die langfristige Tragfähigkeit dieser Referenzzinssätze in Frage gestellt.

Die heute veröffentlichten Änderungen befassen sich mit Fragen der Finanzberichterstattung im Zeitraum vor der Ersetzung eines bestehenden Referenzzinssatzes durch einen alternativen Zinssatz und adressieren die Auswirkungen auf bestimmte Hedge Accounting-Vorschriften in IFRS 9 Finanzinstrumente und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, die eine zukunftsgerichtete Analyse erfordern. (IAS 39 wird ebenso wie IFRS 9 geändert, da Unternehmen bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 ein Wahlrecht in Bezug auf die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden haben, nach dem sie weiterhin die Vorschriften von IAS 39 bezüglich Hedge Accounting anwenden können.) Es gibt auch Änderungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben im Hinblick auf zusätzliche Angaben zur Unsicherheit im Zusammenhang mit der IBOR-Reform.

 

Änderungen

Die in Interest Rate Benchmark Reform (Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7) enthaltenen Änderungen sehen Folgendes vor:

  • Änderung bestimmter Hedge Accounting-Vorschriften, sodass Unternehmen diese Hedge Accounting-Vorschriften unter der Annahme anwenden, dass der Referenzzinssatz, auf dem die abgesicherten Cashflows und die Cashflows aus dem Sicherungsinstrument basieren, durch die Reform des Referenzzinssatzes nicht verändert wird;
  • verpflichtende Anwendung der Änderungen auf alle Sicherungsbeziehungen, die von der Reform des Referenzzinssatzes betroffen sind;
  • die Änderungen zielen nicht darauf ab, Erleichterung in Bezug auf andere Folgen der Reform des Referenzzinssatzes zu gewähren; wenn eine Sicherungsbeziehung aus anderen als den in den Änderungen genannten Gründen die Vorschriften in Bezug auf das Hedge Accounting nicht mehr erfüllt, ist die Aufgabe des Hedge Accounting erforderlich; und
  • Vorschrift spezifischer Angaben darüber, inwieweit die Sicherungsbeziehungen der Unternehmen von den Änderungen betroffen sind.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die Änderungen treten für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, in Kraft und sind rückwirkend anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

Im September 2019 hat der IASB die Erörterungen im Projekt IBOR-Reform und die Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung — Phase 2 aufgenommen. Phase 2 befasst sich mit Fragen des eigentlichen Ersetzens, also Fragen, die die Finanzberichterstattung betreffen könnten, wenn ein bestehender Referenzzinssatz ersetzt wird.

Um eine zügige Übernahme der Änderungen für die Anwendung in Europa zu ermöglichen, hat EFRAG direkt anschließend an die Veröffentlichung der Änderungen den Entwurf einer Übernahmeempfehlung veröffentlicht.

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