EFRAG-Stellungnahmeentwurf zum IBOR-Entwurf

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23.04.2020

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den Entwurf einer Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf ED/2020/1 'Interest Rate Benchmark Reform — Phase 2 (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16)' veröffentlicht.

In dem Stellungnahmeentwurf begrüßt die EFRAG die vorläufigen Entscheidungen, die der IASB während seiner Beratungen im Rahmen der zweiten Phase seines Projekts zur IBOR-Reform getroffen hat. Insbesondere unterstützt EFRAG die Bereitstellung einer praktischen Erleichterung, die es einem Unternehmen erlaubt, Textziffer B.5.4.5 von IFRS 9 Finanzinstrumente anzuwenden, um Änderungen im Zusammenhang mit der IBOR-Reform zu bilanzieren; unterstützt die vorläufigen Entscheidungen, die zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen getroffen wurden; und stellt fest, dass die vorgeschlagenen Angaben den Adressaten von Abschlüssen helfen werden, die Auswirkungen der IBOR-Reform auf ein Unternehmen zu verstehen.

​EFRAG nimmt den Vorschlag des IASB zur Kenntnis, klarzustellen, dass eine Änderung der Grundlage, auf der die vertraglichen Cashflows nach dem erstmaligen Ansatz eines Finanzinstruments bestimmt werden, eine Modifikation darstellt, selbst wenn die Vertragsbedingungen dieses Finanzinstruments nicht geändert werden. Da eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Klarstellung innerhalb des begrenzten Zeitrahmens, der für dieses dringende Projekt zur Verfügung steht, nicht möglich ist, stimmt EFRAG diesem Vorschlag unter der Voraussetzung zu, dass sich diese neue Definition auf die Änderungen beschränkt, die direkt mit der IBOR-Reform zusammenhängen.

Der EFRAG-Stellungnahmeentwurf kann bis zum 15. Mai 2020 kommentiert werden. Weiterführende Informationen können Sie in der Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG finden. Dort ist auch der Stellungnahmeentwurf zugänglich.

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