IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderungen als Ergebnis der zweiten Phase seines Projekts zur IBOR-Reform

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09.04.2020

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Interest Rate Benchmark Reform — Phase 2 (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16)' herausgegeben, der Änderungsvorschläge enthält, die Sachverhalte adressieren sollen, die die Finanzberichterstattung nach der Reform eines Referenzzinssatzes beeinflussen könnten, einschließlich seiner Ersetzung durch alternative Referenzzinssätze. Stellungnahmen werden bis zum 25. Mai 2020 erbeten.

 

Hintergrund

IBOR sind Zinssätze wie LIBOR, EURIBOR und TIBOR, die die Kosten für die Beschaffung unbesicherter Finanzierungen, in einer bestimmten Kombination aus Währung und Laufzeit und in einem bestimmten Interbankenmarkt für langfristige Kredite darstellen. Die jüngsten Marktentwicklungen haben die langfristige Tragfähigkeit dieser Benchmarks in Frage gestellt.

Der IASB behandelt die sich ergebenden entsprechenden Sachverhalte in einem in zwei Phasen unterteilten Projekt: Phase 1 befasste sich mit Fragen vor der Ersetzung (also Fragen, die die Finanzberichterstattung in der Zeit vor der Ersetzung einer bestehenden Zinsbenchmark betreffen). Dieser Teil des Projekts wurde am 26. September 2019 mit der Veröffentlichung von Interest Rate Benchmark Reform (Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7) abgeschlossen.

In Phase 2 des Projekts geht es um Sachverhalte im Zusammenhang mit der Ersetzung, daher sollen die heute veröffentlichten vorgeschlagenen Änderungen Sachverhalte adressieren, die sich auf die Finanzberichterstattung auswirken könnten, wenn ein bestehender Referenzzinssatz tatsächlich ersetzt wird.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die im Entwurf ED/2020/1 Interest Rate Benchmark Reform — Phase 2 (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16) vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich auf die Modifizierung von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und Leasingverbindlichkeiten, spezifische Vorschriften in Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und Angabevorschriften unter Anwendung von IFRS 7, um die Vorschläge des Boards zur Klassifizierung und Bewertung sowie zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu begleiten.

  • Modifizierung von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und Leasingverbindlichkeiten.  Der IASB schlägt eine praktische Erleichterung für die durch die Reform erforderlichen Modifizierungen vor (Modifizierungen, die als direkte Folge der IBOR-Reform erforderlich sind und auf einer wirtschaftlich gleichwertigen Grundlage vorgenommen werden). Diese Modifizierungen werden durch eine Aktualisierung des Effektivzinssatzes bilanziert. Alle anderen Modifizierungen werden unter Anwendung der bestehenden IFRS-Vorschriften bilanziert. Ein ähnliches praktisches Hilfsmittel wird für die Bilanzierung durch Leasingnehmer unter Anwendung von IFRS 16 vorgeschlagen. Bei qualifizierenden Modifizierungen gäbe es keinen spezifischen Gewinn oder Verlust im Zusammenhang mit der Ersetzung des IBOR-Zinssatzes.
  • Spezifische Vorschriften in Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Nach den Vorschlägen des IASB würde die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht allein aufgrund der IBOR-Reform eingestellt werden. Die Sicherungsbeziehungen (und die damit verbundene Dokumentierung) müssen geändert werden, um Modifizierungen des Grundgeschäfts, des Sicherungsinstruments und des abgesicherten Risikos widerzuspiegeln. Alle sich aus den Änderungen ergebenden Bewertungsanpassungen werden als Teil der Ineffektivität erfasst. Geänderte Sicherungsbeziehungen sollten alle Kriterien für die Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllen, einschließlich der Effektivitätsvorschriften.
  • Angaben. Um es den Adressaten zu ermöglichen, die Art und das Ausmaß der Risiken, die sich aus der IBOR-Reform ergeben und denen das Unternehmen ausgesetzt ist und wie das Unternehmen mit diesen Risiken umgeht, sowie den Fortschritt des Unternehmens beim Übergang von den IBOR-Sätzen zu alternativen Referenzzinssätzen und wie das Unternehmen diesen Übergang bewältigt, zu verstehen, wird im Entwurf vorgeschlagen, dass ein Unternehmen zu folgenden Aspekten Angaben leistet:
    • wie der Übergang von den Referenzzinssätzen zu alternativen Referenzzinssätzen gehandhabt wird und welche Fortschritte zum Berichtszeitpunkt erzielt wurden,
    • den Buchwert der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten, die weiterhin auf Referenzzinssätze verweisen, die Gegenstand der Reform sind, unterteilt nach bedeutenden Referenzzinssätzen,
    • für jeden bedeutenden alternativen Referenzzinssatz, dem das Unternehmen ausgesetzt ist, eine Erläuterung, wie das Unternehmen bestimmt hat, welche Modifizierungen für die praktische Erleichterung in Frage kommen, einschließlich einer Beschreibung der bedeutenden Ermessensentscheidungen, die das Unternehmen getroffen hat, um die in Frage kommenden Modifizierungen zu bestimmen, und
    • in dem Maße, in dem die IBOR-Reform zu Änderungen der Risikomanagementstrategie eines Unternehmens geführt hat, eine Beschreibung dieser Änderungen und wie das Unternehmen diese Risiken steuert.

Der IASB schlägt außerdem vor, IFRS 4 zu ändern, um Versicherer, die die vorübergehende Ausnahme von IFRS 9 anwenden, zur Anwendung der Änderungen bei der Bilanzierung von Modifizierungen zu verpflichten, die direkt durch die IBOR-Reform erforderlich sind.

Außerdem schlägt der IASB vor, dass die Anwendung aller vorgeschlagenen Änderungen verpflichtend sein sollte. Der IASB ist ferner zu dem Schluss gekommen, dass die vorgeschlagenen Änderungen ihrem Wesen nach nur auf Änderungen von Finanzinstrumenten und Änderungen von Sicherungsbeziehungen angewendet werden können, die die entsprechenden Kriterien erfüllen, und dass daher keine spezifischen Vorschriften über das Ende der Anwendung festgelegt werden müssen.

Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen werden bis zum 25. Mai 2020 erbeten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Im Entwurf wird vorgeschlagen, dass die Änderungen für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, in Kraft treten und rückwirkend angewendet werden. Eine vorzeitige Anwendung wäre zulässig.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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