IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderung in Bezug auf Mietkonzessionen als Ergebnis der Coronavirus-Pandemie

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24.04.2020

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen (Vorgeschlagene Änderung an IFRS 16)' herausgegeben, der Änderungsvorschläge enthält, mit denen Leasingnehmern eine Befreiung von der Beurteilung gewährt würde, ob eine auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzession eine Leasingmodifikation ist. Stellungnahmen werden bis zum 8. Mai 2020 erbeten.

 

Hintergrund

Die Coronavirus-Pandemie hat dazu geführt, dass einige Leasinggeber den Leasingnehmern Erleichterungen gewährt haben, indem sie ihnen Beträge, die ansonsten zu zahlen wären, gestundet oder erlassen haben. In einigen Fällen geschieht dies auf dem Verhandlungsweg zwischen den Parteien, es kann aber auch die Folge davon sein, dass eine Regierung dazu ermutigt oder verlangt, dass die Entlastung gewährt wird. Solche Erleichterungen gibt es in vielen Rechtskreisen, in denen Unternehmen, die IFRS anwenden, tätig sind.

Bei einer Änderung der Leasingzahlungen hängen die bilanziellen Auswirkungen davon ab, ob diese Änderung der Definition einer Leasingmodifikation entspricht, die IFRS 16 Leasingverhältnisse definiert als "eine Änderung des Umfangs eines Leasingverhältnisses oder der Gegenleistung für ein Leasingverhältnis, die nicht Teil der ursprünglichen Bedingungen des Leasingverhältnisses war (z.B. Hinzufügung oder Beendigung des Rechts zur Nutzung eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte oder Verlängerung oder Verkürzung der vertraglichen Leasingdauer)".

Die heute veröffentlichte vorgeschlagene Änderung soll Leasingnehmern praktische Erleichterungen bei der Bilanzierung von Mietkonzessionen als Folge der Coronavirus-Pandemie gewähren.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Mit der im Entwurf ED/2020/2 Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen (Vorgeschlagene Änderung an IFRS 16) vorgeschlagenen Änderung würde IFRS 16 geändert, um:

  1. den Leasingnehmern eine Befreiung von der Beurteilung zu gewähren, ob eine auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzession eine Leasingmodifikation ist;
  2. den Leasingnehmern vorzuschreiben, dass sie bei Anwendung der Ausnahmeregelung die auf die Coronavirus-Pandemie bezogenen Mietkonzessionen so bilanzieren müssen, als ob es sich nicht um Modifikationen des Leasingvertrags handelte;
  3. den Leasingnehmern, die die Ausnahmeregelung anwenden, die Offenlegung dieser Tatsache vorzuschreiben; und
  4. den Leasingnehmern vorzuschreiben, die Ausnahmeregelung in Übereinstimmung mit IAS 8 rückwirkend anzuwenden, aber nicht vorzuschreiben, dass sie die Vergleichszahlen für frühere Perioden anpassen müssen (stattdessen würde ein Leasingnehmer jede Differenz, die sich aus der erstmaligen Anwendung der Änderung ergibt, in den Eröffnungsrücklagen (oder gegebenenfalls in einem anderen Eigenkapitalbestandteil) in der jährlichen Berichtsperiode, in die der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung fällt, erfassen).

Mit der Änderung würde das kürzlich zum gleichen Thema veröffentlichte Lehrmaterial nicht ersetzt, sondern beide ergänzen sich gegenseitig.

Außerdem sieht der IASB keine zusätzlichen Erleichterungen für Leasinggeber vor. Er ist der Meinung, dass sie die derzeitige Situation für Leasinggeber nicht genauso herausfordernd wie für Leasingnehmer ist, weil die meisten Leasinggeber Operating-Leasingverhältnisse haben. Und selbst bei Leasingvertragsmodifikationen ist die vorgeschriebene Bilanzierung für Leasinggeber nicht so kompliziert wie für Leasingnehmer.

 

Stellungnahmefrist

Das Handbuch für den Konsultationsprozess der IFRS-Stiftung legt fest, dass 75% der Treuhänder Stellungnahmefristen von weniger als 30 Tagen genehmigen müssen. In einer Telefonsitzung am 17. April 2020 genehmigten die Treuhänder eine 14-tägige Stellungnahmefrist. Daher werden Stellungnahmen zu der vorgeschlagenen Änderung bis zum 8. Mai 2020 erbeten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der Board geht davon aus, dass die Änderung an IFRS 16 bis Ende Mai 2020 finalisiert werden kann, und schlägt einen Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Juni 2020 für die endgültige Änderung vor (vorzeitige Anwendung gestattet, einschließlich in Abschlüssen, die zum Zeitpunkt der Herausgabe der Änderung noch nicht zur Veröffentlichung genehmigt sind).

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

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