IASB schließt zweite Phase seines Projekts zur IBOR-Reform ab

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27.08.2020

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Interest Rate Benchmark Reform — Phase 2 (Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16)' mit Änderungen herausgegeben, die Sachverhalte adressieren, die die Finanzberichterstattung nach der Reform eines Referenzzinssatzes beeinflussen könnten, einschließlich seiner Ersetzung durch alternative Referenzzinssätze. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen; eine frühere Anwendung ist gestattet.

 

Hintergrund

IBOR sind Zinssätze wie LIBOR, EURIBOR und TIBOR, die die Kosten für die Beschaffung unbesicherter Finanzierungen, in einer bestimmten Kombination aus Währung und Laufzeit und in einem bestimmten Interbankenmarkt für langfristige Kredite darstellen. Die jüngsten Marktentwicklungen haben die langfristige Tragfähigkeit dieser Benchmarks in Frage gestellt.

Der IASB hat die sich ergebenden entsprechenden Sachverhalte in einem in zwei Phasen unterteilten Projekt behandelt: Phase 1 befasste sich mit Fragen vor der Ersetzung (also Fragen, die die Finanzberichterstattung in der Zeit vor der Ersetzung einer bestehenden Zinsbenchmark betreffen). Dieser Teil des Projekts wurde am 26. September 2019 mit der Veröffentlichung von Interest Rate Benchmark Reform (Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7) abgeschlossen.

In Phase 2 des Projekts ging es um Sachverhalte im Zusammenhang mit der Ersetzung, daher adressieren die heute veröffentlichten Änderungen Sachverhalte, die sich auf die Finanzberichterstattung auswirken könnten, wenn ein bestehender Referenzzinssatz tatsächlich ersetzt wird. Dieser Teil des Projekts wird mit den heutigen Änderungen abgeschlossen.

 

Änderungen

Die Änderungen in Interest Rate Benchmark Reform — Phase 2 (Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16) beziehen sich auf die Modifizierung von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und Leasingverbindlichkeiten, Vorschriften in Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und Angabevorschriften unter Anwendung von IFRS 7, um die Änderungen in Bezug auf Modifizierungen sowie zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu begleiten.

  • Modifizierung von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und Leasingverbindlichkeiten.  Der IASB führt eine praktische Erleichterung für die durch die Reform erforderlichen Modifizierungen ein (Modifizierungen, die als direkte Folge der IBOR-Reform erforderlich sind und auf einer wirtschaftlich gleichwertigen Grundlage vorgenommen werden). Diese Modifizierungen werden durch eine Aktualisierung des Effektivzinssatzes bilanziert. Alle anderen Modifizierungen werden unter Anwendung der bestehenden IFRS-Vorschriften bilanziert. Ein ähnliches praktisches Hilfsmittel wird für die Bilanzierung durch Leasingnehmer unter Anwendung von IFRS 16 eingeführt.
  • Vorschriften in Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Nach den Änderungen wird die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht allein aufgrund der IBOR-Reform eingestellt. Die Sicherungsbeziehungen (und die damit verbundene Dokumentierung) müssen geändert werden, um Modifizierungen des Grundgeschäfts, des Sicherungsinstruments und des abgesicherten Risikos widerzuspiegeln. Geänderte Sicherungsbeziehungen müssen alle Kriterien für die Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllen, einschließlich der Effektivitätsvorschriften.
  • Angaben. Um es den Adressaten zu ermöglichen, die Art und das Ausmaß der Risiken, die sich aus der IBOR-Reform ergeben und denen das Unternehmen ausgesetzt ist und wie das Unternehmen mit diesen Risiken umgeht, sowie den Fortschritt des Unternehmens beim Übergang von den IBOR-Sätzen zu alternativen Referenzzinssätzen und wie das Unternehmen diesen Übergang bewältigt, zu verstehen, wird mit den Änderungen vorgeschrieben, dass ein Unternehmen zu folgenden Aspekten Angaben leistet:
    • wie der Übergang von den Referenzzinssätzen zu alternativen Referenzzinssätzen gehandhabt wird, welche Fortschritte zum Berichtszeitpunkt erzielt wurden und welche Risiken sich aus dem Übergang ergeben,
    • quantitative Informationen über nichtderivative finanzielle Vermögenswerte, nichtderivative finanzielle Verbindlichkeiten und Derivate, die weiterhin auf Referenzzinssätze verweisen, die Gegenstand der Reform sind, unterteilt nach bedeutenden Referenzzinssätzen, und
    • in dem Maße, in dem die IBOR-Reform zu Änderungen der Risikomanagementstrategie eines Unternehmens geführt hat, eine Beschreibung dieser Änderungen und wie das Unternehmen diese Risiken steuert.

Der IASB hat außerdem IFRS 4 geändert, um Versicherer, die die vorübergehende Ausnahme von IFRS 9 anwenden, zur Anwendung der Änderungen bei der Bilanzierung von Modifizierungen zu verpflichten, die direkt durch die IBOR-Reform erforderlich sind.

Außerdem ist der IASB zu dem Schluss gekommen, dass die Anwendung aller Änderungen verpflichtend sein soll. Ferner ist der IASB der Meinung, dass die Änderungen ihrem Wesen nach nur auf Änderungen von Finanzinstrumenten und Änderungen von Sicherungsbeziehungen angewendet werden können, die die entsprechenden Kriterien erfüllen, und dass daher keine spezifischen Vorschriften über das Ende der Anwendung festgelegt werden müssen.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergang

Die Änderungen treten für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, in Kraft und werden rückwirkend angewendet. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Eine Anpassung früherer Perioden ist nicht erforderlich, jedoch kann ein Unternehmen frühere Perioden dann, und nur dann, anpassen, wenn dies ohne die Verwendung nachträglicher Erkenntnisse möglich ist.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

Zusätzlich zu den Änderungen hat der IASB auch eine entsprechende vorgeschlagene Aktualisierung der IFRS-Taxonomie veröffentlicht (Stellungnahmen bis 28. September 2020 erbeten).

 

Zugehörige Themen

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