IASB veröffentlicht Bitte um Informationsübermittlung im Zusammenhang mit der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 10-12
09.12.2020
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat eine Bitte um Informationsübermittlung veröffentlicht, mit der er die Adressaten um Rückmeldungen bittet, die dabei helfen sollen, zu bestimmen, ob IFRS 10 'Konzernabschlüsse', IFRS 11 'Gemeinsame Vereinbarungen' und IFRS 12 'Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen' entscheidungsnützliche Informationen bieten, ob es Bereiche gibt, die schwer umzusetzen sind und daher die einheitliche Anwendung der Standards gefährden können, und ob unerwartete Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Durchsetzung der Standards entstanden sind.
Der Prozess für die Überprüfung der Umsetzung von IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 wurde im September 2019 offiziell auf die Agenda des IASB genommen. Der IASB hat bereits Informationen zusammengetragen, um den Umfang der Überprüfung zu bestimmen und die wesentlichen Fragen zu eruieren, die beantwortet werden müssen, bevor die Umsetzung von IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 beurteilt werden kann.
Die bisher gesammelten Informationen weisen darauf hin, dass die meisten Interessengruppen der Meinung sind, dass die Standards gut funktionieren, dennoch haben die bisher kontaktierten Interessengruppen auch angedeutet, dass es Bereiche gibt, in denen die Standards ihrer Meinung nach noch von Verbesserungen profitieren könnten. Auf Grundlage dieser Rückmeldungen ist der Board zu dem Schluss gekommen, insbesondere zu den folgenden Aspekten mit der Bitte um Informationsübermittlung weitere Rückmeldungen einzuholen:
IFRS 10 Konzernabschlüsse bietet ein einziges Konsolidierungsmodell, das für alle Arten von Unternehmen Kontrolle als Grundlage für die Konsolidierung identifiziert. Die folgenden Bereiche könnten eine weitere Untersuchung rechtfertigen:
- Kontrolle über ein Beteiligungsunternehmen, einschließlich relevanter Tätigkeiten, Rechte, die einem Investor Kontrolle über ein Beteiligungsunternehmen verleihen, und Kontrolle ohne Stimmenmehrheit;
- die Verknüpfung zwischen Kontrolle und Renditen, einschließlich Agentenbeziehungen und nichtvertraglicher Agentenbeziehungen;
- Beteiligungsunternehmen, einschließlich Kriterien zur Identifizierung eines Beteiligungsunternehmens und von Tochtergesellschaften, die Beteiligungsunternehmen sind; und
- Rechnungslegungsvorschriften für
- Transaktionen, die zu einer Änderung der Eigentumsverhältnisse führen; und
- die Teilübernahme einer Tochtergesellschaft, die keinen Geschäftsbetrieb darstellt.
IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen legt einen prinzipienbasierten Ansatz für die Bilanzierung von gemeinsamen Vereinbarungen fest, bei dem die Parteien ihre Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen ansetzen. Die folgenden Bereiche könnten eine weitere Untersuchung rechtfertigen:
- Zusammenarbeitsvereinbarungen außerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 11;
- Klassifizierung gemeinsamer Vereinbarungen; und
- Rechnungslegungsvorschriften für gemeinsame Geschäftstätigkeiten.
IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen fasst die Angabevorschriften für Tochtergesellschaften, gemeinsame Vereinbarungen, assoziierte Unternehmen und nicht konsolidierte strukturierte Einheiten zusammen, erweitert und ersetzt sie. Es gab relativ wenige Rückmeldungen zu den Vorschriften von IFRS 12, und die Meinungen waren unterschiedlich. Daher soll mit der Bitte um Informationsübermittlung eruiert werden, inwieweit die Vorschriften einem Unternehmen helfen, die Zielsetzung des Standards zu erfüllen.
Nach Ende der Stellungnahmefrist wird der IASB die eingegangenen Stellungnahmen zusammen mit anderen Informationen, die er im Zusammenhang mit seinen Konsultationsbemühungen erfährt, erwägen. Die endgültigen Schlussfolgerungen des IASB werden in einem Bericht und einer Zusammenfassung der Rückmeldungen dargestellt, in dem auch die Schritte beschrieben werden, die nach Meinung des IASB als Ergebnis der Überprüfung unternommen werden sollten. Der Board könnte beschließen, ein Standardsetzungsprojekt auf seine Agenda zu nehmen, einen oder mehrere Sachverhalte als Teil seines Forschungsprogramms weiter zu untersuchen, oder beides zu tun. Der Board könnte auch beschließen, keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen.
Stellungnahmen werden bis zum 10. Mai 2021 erbeten. Die Bitte um Informationsübermittlung und eine zugehörige Presseerklärung finden Sie auf der Internetseite des IASB. Das IFRS Global Office von Deloitte hat einen IFRS in Focus-Newsletter verfasst, in dem die wesentlichen Aspekte der Bitte um Informationsübermittlung erläutert werden.