IDW-Stellungnahme zu E-DRÄS 11

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28.02.2020

Im Dezember 2019 hat das DRSC den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 11 (E-DRÄS 11) 'Änderungen an DRS 18' veröffentlicht. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat jetzt seine Stellungnahme zu dem Entwurf veröffentlicht.

Mit E-DRÄS 11 soll DRS 18 Latente Steuern geändert werden.

Das IDW unterstützt im Ergebnis die vorgesehenen Ergänzungen zur Bilanzierung latenter Steuern auf Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts aus einem Asset Deal. Es begrüßt auch die beabsichtigte Streichung der bisherigen Vorgaben zur Erläuterung nicht angesetzter Überhänge aktiver latenter Steuern sowie zur Aufstellung einer sog. Überleitungsrechnung.

Etwaige Überlegungen, sich gegenüber dem Gesetzgeber dafür auszusprechen, das Ansatzwahlrecht nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB für Überhänge aktiver latenter Steuern für Zwecke der Einbeziehung des jeweiligen Unternehmens in einen HGB-Konzernabschluss durch eine Ansatzpflicht zu wandeln, sieht das IDW kritisch.

Abgelehnt wird auch der Vorschlag, temporäre Differenzen im Zusammenhang mit ausländischen Zweigniederlassungen bzw. Betriebsstätten wie sog. outside basis differences i.S. von § 306 Satz 4 HGB zu behandeln und dementsprechend auch in der Handelsbilanz II bei der Bemessung latenter Steuern unberücksichtigt zu lassen.

Zur vollständigen Stellungnahme auf der Internetseite des IDW gelangen Sie hier.

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