IASB finalisiert Änderungen an IAS 1 in Bezug auf die Klassifizierung von Schulden

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23.01.2020

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig (Änderungen an IAS 1)' herausgegeben, um einen allgemeingültigeren Ansatz für die Klassifizierung von Schulden nach IAS 1 einzuführen, der auf den vertraglichen Vereinbarungen aufbaut, die zum Berichtsstichtag vorliegen.

 

Hintergrund

Der Sachverhalt wurde ursprünglich als Teil des Zyklus jährlicher Verbesserungen 2010-2012 erörtert. Im Entwurf ED/2012/1 Jährliche Verbesserungen an den IFRS (Zyklus 2010—2012), der im Mai 2012 herausgegeben wurde, war vorgeschlagen worden, IAS 1.73 zu ändern, um klarzustellen, dass eine Schuld als langfristig zu klassifizieren ist, wenn ein Unternehmen erwartet und verlangen kann, dass eine Verpflichtung im Rahmen einer bestehenden Kreditvereinbarung für mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag durch denselben Kreditgeber zu denselben oder ähnlichen Bedingungen refinanziert oder verlängert wird. 2013 entschied der IASB jedoch, die Änderung nicht zu finalisieren, sondern stattdessen ein Projekt mit begrenztem Umfang aufzunehmen, in dessen Rahmen die bestehenden Leitlinien in IAS 1 dazu verfeinert werden sollen, wann Leitlinien als kurzfristig zu klassifizieren sind.

Im Februar 2015 veröffentlichte der Board seine Vorschläge im Entwurf ED/2015/1 Klassifizierung von Schulden (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1). Der Board erörterte die Rückmeldungen zum Entwurf von Dezember 2015 bis September 2019, wobei er das Projekt zwischen 2016 und 2018 auf Eis legte, während er die Überarbeitung der Definition einer Schuld im Rahmenkonzept abschloss. Als Ergebnis der Erörterungen der Rückmeldungen nahm der Board keine grundlegenden Änderungen an den vorgeschlagenen Änderungen vor, beschloss jedoch, einige Aspekte weiter klarzustellen.

 

Änderungen

Die Änderungen in Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig (Änderungen an IAS 1) betreffen nur den Ausweis von Schulden in der Darstellung der finanziellen Lage - nicht den Betrag oder den Zeitpunkt der Erfassung von Vermögenswerten, Schulden, Erträgen oder Aufwendungen oder die Angaben, die Unternehmen zu diesen Posten leisten. Sie:

  • stellen klar, dass die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig auf den Rechten basieren muss, die zum Bilanzstichtag vorliegen, und gleichen in allen betroffenen Textziffern die sprachlichen Formulierungen an, sodass auf das "Recht" Bezug genommen wird, die Erfüllung einer Verpflichtung um mindestens zwölf Monate aufzuschieben, und explizit darauf verwiesen wird, dass nur Rechte, die "zum Ende der Berichtsperiode" bestehen, Auswirkungen auf die Klassifizierung einer Schuld haben;
  • stellen klar, dass die Klassifizierung nicht von den Erwartungen in Bezug darauf abhängt, ob ein Unternehmen von seinem Recht Gebrauch macht, die Erfüllung einer Verpflichtung aufzuschieben; und
  • stellen klar, dass Erfüllung sich auf die Übertragung von Barmitteln, Eigenkapitaltiteln oder sonstigen Vermögenswerten oder Leistungen an die Gegenpartei bezieht.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergang

Die Änderungen sind rückwirkend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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