Juni

EFRAG erbittet Stellungnahmen zu drei weiteren Entwürfen von Übernahmeempfehlungen, darunter die gestern veröffentlichten Änderungen an IFRS 4 in Bezug auf IFRS 9

26.06.2020

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den Entwurf einer Übernahmeempfehlung in Bezug auf 'Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von der Anwendung von IFRS 9 (Änderungen an IFRS 4)', den Entwurf einer Übernahmeempfehlung in Bezug auf 'Sachanlagen — Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung (Änderungen an IAS 16)' und den Entwurf einer Übernahmeempfehlung in Bezug auf 'Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2018–2020' herausgegeben.

Die Übernahme der Änderungen an IFRS 4, die gestern gemeinsam mit den Änderungen an IFRS 17 veröffentlicht wurden, werden als besonders dringlich angesehen. EFRAG ist zu dem Schluss gekommen, dass die Änderungen die Übernahmekriterien der EU erfüllen. Stellungnahmen werden aufgrund der Dringlichkeit bis zum 3. Juli 2020 erbeten. Zugang zum Entwurf der Übernahmeempfehlung auf der Internetseite von EFRAG haben Sie hier.

In Bezug auf die Änderungen an IAS 16 und die jährlichen Verbesserungen an den IFRS ist EFRAG ebenfalls zu dem Schluss gelangt, dass die vom IASB vorgenommenen Standardänderungen die Übernahmekriterien der EU erfüllen. EFRAG bittet jeweils um Stellungnahmen bis zum 7. September 2020.

Zugang zu den Entwürfen der Übernahmeempfehlungen auf der Internetseite von EFRAG haben Sie hier:

IASB gibt eng umrissene Änderungen an IFRS 17 und IFRS 4 heraus

25.06.2020

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Änderungen an IFRS 17' herausgegeben, um Bedenken und Umsetzungsherausforderungen zu adressieren, die in Bezug auf IFRS 17 'Versicherungsverträge' identifiziert wurden, nachdem der Standard 2017 herausgegeben wurde. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Der IASB hat außerdem 'Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von der Anwendung von IFRS 9 (Änderungen an IFRS 4)' herausgegeben, um das festgelegte Auslaufen der vorübergehenden Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 in IFRS 4 auch auf Geschäftsjahre zu verschieben, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

 

Hintergrund

Seit der Veröffentlichung von IFRS 17 Versicherungsverträge im Mai 2017 überwacht der Board die Umsetzung und hat dabei Bedenken und Umsetzungsprobleme zur Kenntnis genommen. Der Board hatte bereits angekündigt, dass er prüfen wird, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die während der Umsetzung auftretenden Probleme zu lösen. Bei der Sitzung des Boards im Oktober 2018 wurde eine Liste von 25 möglichen Änderungen des Standards identifiziert, und es wurden die Kriterien vereinbart, anhand derer mögliche Änderungen geprüft werden sollen. Ein Entwurf vorgeschlagener Änderungen wurde am 26. Juni 2019 mit einer Stellungnahmefrist 25. September 2019 veröffentlicht.

In den erneuten Erörterungen im Projekt zu möglichen Änderungen von IFRS 17 nach Ende der Kommentirerungsfrist hat der Board seine Vorschläge verfeinert und zusätzliche Rückmledungen der Anwender aufgenommen und heute endgültige eng umrissene Änderungen heruasgegeben.

 

Änderungen

Die wesentlichen Änderungen, die sich aus Änderungen an IFRS 17 und Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von der Anwendung von IFRS 9 (Änderungen an IFRS 4) ergeben, sind die folgenden:

  • Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 17 um zwei Jahre auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, und Änderung des festen Auslaufsdatums für die befristete Befreiung von der Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente in IFRS 4 Versicherungsverträge, so dass Unternehmen verpflichtet wären, IFRS 9 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden.
  • Zusätzlicher Ausnahme vom Anwendungsbereich für Kreditkartenverträge und ähnliche Verträge, die Versicherungsschutz bieten, sowie zusätzliche optionale Ausnahme vom Anwendungsbereich für Darlehensverträge, die ein erhebliches Versicherungsrisiko übertragen.
  • Ansatz von Cashflows aus der Versicherungsakquise im Zusammenhang mit erwarteten Vertragsverlängerungen einschließlich Übergangsbestimmungen und Leitlinien für angesetzte Cashflows aus der Versicherungsakquise bei einem Unternehmen, das bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wird.
  • Klarstellung der Anwendung von IFRS 17 in Zwischenabschlüssen und Gewährung einer Wahl der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auf der Ebene der Berichtseinheit.
  • Klarstellung der Zuweisung der vertraglichen Dienstleistungsmarge in Bezug auf Investmentrenditeleistungen und investmentbezogene Dienstleistungen sowie Änderungen der damit verbundenen Angabevorschriften.
  • Erweiterung der Option zur Risikominderung auf gehaltene Rückversicherungsverträge und nichtfinanzielle Derivate.
  • Änderungen, wonach ein Unternehmen, das beim erstmaligen Ansatz Verluste aus belastenden Versicherungsverträgen erfasst, auch einen Gewinn aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen erfassen muss.
  • Vereinfachter Ausweis von Versicherungsverträgen in der Darstellung der finanziellen Lage, sodass die Unternehmen die Vermögenswerte und Schulden aus Versicherungsverträgen in der Bilanz auf der Grundlage von Portfolios von Versicherungsverträgen und nicht auf der Grundlage von Gruppen von Versicherungsverträgen ausweisen.
  • Zusätzliche Übergangserleichterungen bei Unternehmenszusammenschlüssen und zusätzliche Übergangserleichterungen für den Zeitpunkt der Anwendung der Risikominderungsoption und die Anwendung des Fair-Value-Übergangsansatzes.
  • Mehrere kleinere Änderungen in Bezug auf Anwendungsprobleme.

Obwohl der IASB in seinen Erörterungen im Vorfeld des Entwurfs einstimmig dafür gestimmt hatte, die jährliche Kohortenvorschrift in IFRS 17 unverändert zu belassen, und im Entwurf keine Frage dazu gestellt hatte, äußerten sich einige Stellungnehmende zur Entscheidung des IASB, die Vorschriften unverändert beizubehalten. Der IASB nahm daher die Frage der Jahreskohorten im Februar 2020 noch einmal in seine erneuten Erörertungen auf. Er kam jedoch zum gleichen Schluss wie zuvor und beschloss, die Vorschrift der Jahreskohorten in IFRS 17 unverändert beizubehalten.

 

Zeitpunkt des Inkraftretens und Übergangsbestimmungen

Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Änderungen werden rückwirkend angewendet.

Mit Änderungen an IFRS 17 und Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von der Anwendung von IFRS 9 (Änderungen an IFRS 4) wird das festgelegte Auslaufen der vorübergehenden Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 in IFRS 4 auf Geschäftsjahre verschoben, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

EFRAG erbittet Stellungnahmen zu zwei Entwürfen von Übernahmeempfehlungen

25.06.2020

Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den Entwurf einer Übernahmeempfehlung in Bezug auf 'Verweis auf das Rahmenkonzept (Änderungen an IFRS 3)' und den Entwurf einer Übernahmeempfehlung in Bezug auf 'Belastende Verträge — Kosten für die Erfüllung eines Vertrages (Änderungen an IAS 37)' herausgegeben.

EFRAG ist sowohl in Bezug auf die Änderungen an IFRS 3 als auch hinsichtlich der Änderungen an IAS 37 zu dem Schluss gelangt, dass die vom IASB vorgenommenen Standardänderungen die Übernahmekriterien der EU erfüllen. EFRAG bittet jeweils um Stellungnahmen bis zum 6. September 2020.

Zugang zum Entwurf der Übernahmeempfehlung auf der Internetseite von EFRAG haben Sie hier:

EFRAG hat außerdem den Bericht zum Status der IFRS-Übernahme entsprechend aktualisiert.

Zusammenfassung der Agendapapiere für die IASB-Sitzung diese Woche

23.06.2020

Der IASB wird vom 23. bis 25. Juni 2020 per Videokonferenz tagen, um sechs Themen zu erörtern. Wir haben deutschsprachige Zusammenfassungen der Agendapapiere für die Sitzung für Sie erstellt, die Ihnen gestatten, die Entscheidungsfindung des IASB besser zu verfolgen. Bei jedem Thema heben wir außerdem die wesentlichen Punkte hervor, die der IASB erörtern soll, sowie die Empfehlungen des Stabs.

Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig — Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Änderungen an IAS 1: Der Stab empfiehlt dem IASB, seinen Vorschlag, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen um ein Jahr auf jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, zu verschieben, zu finalisieren.

Angabeninitiative — Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden: Der Board wird sich weiter mit Angaben befassen, die lediglich die Vorschriften eines Standards duplizieren. Der Stab empfiehlt dem Board weiterhin, das Konzept der Wesentlichkeit auf alle Arten von Informationen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuwenden, einschließlich Informationen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, bei denen es sich um standardisierte Informationen oder Informationen handelt, die die Vorschriften eines Standards duplizieren oder zusammenfassen.

Angabeninitiative — Gezielte Überprüfung von Angaben auf Standardebene: Der Board wird entscheiden, ob der Stab mit der Abstimmung den Entwurf Gezielte Überprüfung der Angabevorschriften auf Standardebene (Änderungen an IAS 19 und IFRS 13) beginnen kann. Der Stab empfiehlt, mit einer Stellungnahmefrist von 180 Tagen fortzufahren (länger als das normale Minimum von 120 Tagen, da die Vorschläge erhebliche Auswirkungen haben könnten).

Rohstoffindustrien: Im September 2019 bat der IASB den Stab um eine Einschätzung, welche Probleme, wenn überhaupt, Unternehmen mit Rohstoffaktivitäten bei der Anwendung der IFRS-Vorschriften haben und ob die primären Abschlussadressaten alle erforderlichen Informationen erhalten. Bei dieser Sitzung berichtet der Stab über die Ergebnisse seiner Untersuchungen, die gemischte Meinungen erkennen ließen. Der Board wird nicht gebeten, in dieser Sitzung irgendwelche Entscheidungen zu treffen. Die Mitglieder des Board sind eingeladen, Fragen zu stellen und zu den Rückmeldungen Stellung zu nehmen.

Standardpflege und einheitliche Anwendung

  • Veräußerung einer Tochtergesellschaft an einen Kunden. Im Oktober 2019 erörterte der Board die Bilanzierung von Transaktionen, die den Verkauf einer Tochtergesellschaft an einen Kunden beinhalten, wenn diese Tochtergesellschaft einen einzigen Vermögenswert hält, und ob IFRS 10 oder IFRS 15 anzuwenden ist. Der Stab kam zu dem Schluss, dass IFRS 15 angewendet werden sollte, wenn die Bestände ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind, aber diese Bestände (und alle damit verbundenen Einkommenssteuerforderungen oder -verbindlichkeiten) in einem Corporate Wrapper verkauft werden. Das Unternehmen kann keinen Anteil an den an den Kunden übertragenen Beständen behalten.
  • IAS 8 — Änderungen von Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden aufgrund von Agendaentscheidungen. Im Dezember 2019 änderten die Treuhänder das Handbuch für den Konsultationsprozess, um klarzustellen, dass das erläuternde Material in einer Agendaentscheidung seine Legitimierung aus den Standards ableitet und dementsprechend sind die Unternehmen verpflichtet, die anwendbaren Standards anzuwenden, die das erläuternde Material in einer Agendaentscheidung widerspiegeln. ED/2018/1 Änderungen von Rechnungslegungsmethoden schlug vor, IAS 8 zu ändern, um die Anwendung von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die sich aus einer Agendaentscheidung ergeben, zu vereinfachen. Der Stab empfiehlt dem Board, mit den vorgeschlagenen Änderungen nicht fortzufahren und keine weiteren Arbeiten am Projekt durchzuführen.

IBOR:Der IASB wird Rückmeldungen zum Entwurf Interest Rate Benchmark Reform - Phase 2 ( Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16), der im April 2020 veröffentlicht wurde, erörtern. Der Stab gibt Empfehlungen zu allen Themen mit Ausnahme der Vorschläge zur Bilanzierung von qualifizierenden Sicherungsbeziehungen und Gruppen von Posten. Dieses Thema wird im Juli 2020 erörtert werden, wenn der Stab voraussichtlich auch den IASB bitten wird, die Vorschläge zu finalisieren.

Detaillierte Zusammenfassungen der Agendapapiere für die einzelnen Sitzungsteile finden Sie an Ende unserer Seite für Sitzungsmitschriften. Wir werden die Seite nach der Sitzung um die Entscheidungen und Diskussionen des Boards ergänzen.

IPSASB-Dokument mit Fragen und Antworten zum Klimawandel

23.06.2020

Der Stab des Rats für internationale Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards Board, IPSASB) hat ein Fragen & Antworten-Dokument entwickelt, in dem die relevanten Standards und Leitlinien für den öffentlichen Sektor bei der Anwendung der aktuellen Leitlinien des Boards zur Bereitstellung klarer, vergleichbarer und relevanter Informationen über den Klimawandel hervorgehoben werden.

Das Dokument behandelt Schlüsselfragen wie:

  • Gibt es vorhandene IPSASB-Literatur, die für die Berichterstattung über den Klimawandel relevant ist?
  • Wenn Regierungen oder Unternehmen des öffentlichen Sektors über Strategien und Programme zur Bewältigung der Risiken des Klimawandels verfügen, wie sollten diese behandelt werden?
  • Wenn Regierungen oder Unternehmen des öffentlichen Sektors die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) übernehmen, welche Vorschriften der IPSAS für die Finanzberichterstattung sollten berücksichtigt werden?

Die Leitlinien können über die Pressemitteilung auf der Internetseite des IPSASB abgerufen werden.

Stellungnahme des IDW zur Konsultation zur Überarbeitung der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung

23.06.2020

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat der Europäischen Kommission seine Stellungnahme zur Konsultation zur Überarbeitung der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung übermittelt.

Das IDW stellt seiner Beantwortung einzelner Fragen der Kommission allgemeine Anmerkungen voran.

Insbesondere befürwortet das IDW als langfristige Zielsetzung eine unmittelbare Integration der Finanzberichterstattung und der Berichterstattung über (bisher) nichtfinanzielle Aspekte. Die nichtfinanziellen Informationen sollten dabei ausschließlich in den Lagebericht aufgenommen werden.

Das IDW befürwortet außerdem eine verpflichtende Prüfung dieser Informationen mit hinreichender Sicherheit, wobei allerdings eine gewisse Übergangsfrist vorgesehen werden soll. Die Entwicklung von belastbaren Kriterien im Sinne eines einheitlichen (präferierten) internationalen Standards für die Berichterstattung sei Voraussetzung für die Prüfung.

Auf der Internetseite des IDW steht Ihnen die englischsprachige Stellungnahme zur Verfügung.

Neuer Standort des DRSC

22.06.2020

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) verlegt seinen Standort innerhalb von Berlin und wird ab dem 24. Juni in der Joachimsthaler Str. 34, 10719 Berlin anzutreffen sein. Es wird darauf hingewiesen, dass während der Tage des Umzugs die Erreichbarkeit per Telefon und E-mail eingeschränkt sein wird.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung auf der Internetseite des DRSC.

Fachlicher Hinweis des IDW zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Wertminderungen von Finanzinstrumenten nach IFRS 9

22.06.2020

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat seinen fachliche Hinweis in Bezug auf Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf Wertminderungenvon Finanzinstrumenten nach IFRS 9 im Abschluss von Banken vom März 2020 aktualisiert, sodass dieser jetzt Hinweise zu den Auswirkungen auf den Halbjahresabschluss zum 30. Juni 2020 umfasst.

Der Fachliche Hinweis Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf Wertminderungen von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 im Halbjahresabschluss von Banken zum 30.06.2020 kann hier auf der Internetseite des IDW abgerufen werden.

Mitschnitte von den DRSC-Sitzungen am 18. und am 19. Juni

22.06.2020

Am 18. und 19. Juni 2020 haben der IFRS-Fachausschuss, der gemeinsame Fachausschuss und der HGB-Fachausschuss des DRSC per Videokonferenz getagt. Von diesen Sitzungen stehen jetzt Mitschnitte zur Verfügung.

18. Juni 2020

Während seiner 87. Sitzung hat der IFRS-Fachausschuss folgende Themen besprochen:

  • IASB-Entwurf ED/2019/7 Allgemeine Darstellung und Angaben (Stellungnahme des DRSC)
  • IASB-Diskussionspapier DP/2020/1 Unternehmenszusammenschlüsse - Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung

Die Mitschnitte von der Sitzung finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

19. Juni 2020

Während seiner 7. Sitzung hat der gemeinsame Fachausschuss die folgenden Themen besprochen:

  • CSR-Berichterstattung
  • Überarbeitung Anwendungshinweis 3 (IFRS)

Die Mitschnitte von der Sitzung finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

Während seiner 50. Sitzung hat der HGB-Fachausschuss das folgende Thema besprochen:

  • E-DRÄS 11 Überarbeitung DRS 18 'Latente Steuern'

Den Mitschnitt von der Sitzung finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

ESEF passiert Bundestag

22.06.2020

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte verabschiedet.

Mit dem Gesetz wird Artikel 4 Abs. 7 der Transparenzrichtlinie umgesetzt, wonach Jahresfinanzberichte mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in einem einheitlichen europäischen elektronischen Format (European Single Electronic Format, ESEF) erstellt werden müssen. Das Gesetz wurde im Wesentlichen unverändert gegenüber dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung beschlossen.

Das Gesetz wurde noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Allerdings kann es in Form der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz eingesehen werden.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.