IFRS-Fachausschuss des DRSC: Wesentliche Erwägungen für den Halbjahresabschluss

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16.06.2020

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC erinnert an wesentliche Erwägungen für den Halbjahresabschluss und beschließt, den Anwendungshinweis 3 mittelfristig umfassend zu überarbeiten.

DRSC-Anwendungshinweis 3 Ausgewählte IFRS-Bilanzierungsfragen unter besonderer Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher und unternehmensindividueller Krisensituationen ist vom vormaligen Rechnungslegung Interpretations Committee (RIC) im Zuge der Finanzmarktkrise 2009 entwickelt worden. Mit dem Anwendungshinweis werden Bilanzierer auf bestimmte Sachverhalte im Zusammenhang mit Krisensituationen hingewiesen.

Das DRSC hat den Text des Anwendungshinweises mit freundlicher Genehmigung des Schäffer-Poeschel-Verlags kostenfrei auf seine Internetseite gestellt, weil eine Reihe der damals adressierten Sachverhalte sowie die unterbreiteten Beurteilungen nach IFRS unverändert Gültigkeit besitzen.

Im Anwendungshinweis sind einige Fundstellen mittlerweile überholt und bedürfen einer Anpassung. Der IFRS-Fachausschuss hat deshalb Folgendes beschlossen:

  • Der DRSC-Anwendungshinweis 3 (IFRS) wird kurzfristig lediglich im Hinblick auf notwendige redaktionelle Änderungen angepasst.
  • Für die anstehende Berichterstattung zum Halbjahr 2020 weist der IFRS-Fachausschuss allerdings erneut auf die bestehenden Ausführungen in Abschnitt 9 (Beachtung besonderer Berichtspflichten in Krisensituationen) des Anwendungshinweises hin.
  • Mittelfristig soll der Anwendungshinweis umfassend überarbeitet und erweitert werden.
  • Da die meisten Fragestellungen nicht nur für nach IFRS bilanzierende Unternehmen relevant sind, sondern gleichermaßen HGB-Bilanzierer betreffen (können), soll gemeinsam mit dem HGB-Fachausschuss erwogen werden, die Überarbeitung des Anwendungshinweises zusammen anzugehen.

Ausführlichere Informationen finden Sie in der Presseerklärung auf der Internetseite des DRSC.

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