IASB gibt eng umrissene Änderungen an IFRS 17 und IFRS 4 heraus

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25.06.2020

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Änderungen an IFRS 17' herausgegeben, um Bedenken und Umsetzungsherausforderungen zu adressieren, die in Bezug auf IFRS 17 'Versicherungsverträge' identifiziert wurden, nachdem der Standard 2017 herausgegeben wurde. Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Der IASB hat außerdem 'Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von der Anwendung von IFRS 9 (Änderungen an IFRS 4)' herausgegeben, um das festgelegte Auslaufen der vorübergehenden Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 in IFRS 4 auch auf Geschäftsjahre zu verschieben, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

 

Hintergrund

Seit der Veröffentlichung von IFRS 17 Versicherungsverträge im Mai 2017 überwacht der Board die Umsetzung und hat dabei Bedenken und Umsetzungsprobleme zur Kenntnis genommen. Der Board hatte bereits angekündigt, dass er prüfen wird, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die während der Umsetzung auftretenden Probleme zu lösen. Bei der Sitzung des Boards im Oktober 2018 wurde eine Liste von 25 möglichen Änderungen des Standards identifiziert, und es wurden die Kriterien vereinbart, anhand derer mögliche Änderungen geprüft werden sollen. Ein Entwurf vorgeschlagener Änderungen wurde am 26. Juni 2019 mit einer Stellungnahmefrist 25. September 2019 veröffentlicht.

In den erneuten Erörterungen im Projekt zu möglichen Änderungen von IFRS 17 nach Ende der Kommentirerungsfrist hat der Board seine Vorschläge verfeinert und zusätzliche Rückmledungen der Anwender aufgenommen und heute endgültige eng umrissene Änderungen heruasgegeben.

 

Änderungen

Die wesentlichen Änderungen, die sich aus Änderungen an IFRS 17 und Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von der Anwendung von IFRS 9 (Änderungen an IFRS 4) ergeben, sind die folgenden:

  • Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 17 um zwei Jahre auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, und Änderung des festen Auslaufsdatums für die befristete Befreiung von der Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente in IFRS 4 Versicherungsverträge, so dass Unternehmen verpflichtet wären, IFRS 9 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden.
  • Zusätzlicher Ausnahme vom Anwendungsbereich für Kreditkartenverträge und ähnliche Verträge, die Versicherungsschutz bieten, sowie zusätzliche optionale Ausnahme vom Anwendungsbereich für Darlehensverträge, die ein erhebliches Versicherungsrisiko übertragen.
  • Ansatz von Cashflows aus der Versicherungsakquise im Zusammenhang mit erwarteten Vertragsverlängerungen einschließlich Übergangsbestimmungen und Leitlinien für angesetzte Cashflows aus der Versicherungsakquise bei einem Unternehmen, das bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wird.
  • Klarstellung der Anwendung von IFRS 17 in Zwischenabschlüssen und Gewährung einer Wahl der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auf der Ebene der Berichtseinheit.
  • Klarstellung der Zuweisung der vertraglichen Dienstleistungsmarge in Bezug auf Investmentrenditeleistungen und investmentbezogene Dienstleistungen sowie Änderungen der damit verbundenen Angabevorschriften.
  • Erweiterung der Option zur Risikominderung auf gehaltene Rückversicherungsverträge und nichtfinanzielle Derivate.
  • Änderungen, wonach ein Unternehmen, das beim erstmaligen Ansatz Verluste aus belastenden Versicherungsverträgen erfasst, auch einen Gewinn aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen erfassen muss.
  • Vereinfachter Ausweis von Versicherungsverträgen in der Darstellung der finanziellen Lage, sodass die Unternehmen die Vermögenswerte und Schulden aus Versicherungsverträgen in der Bilanz auf der Grundlage von Portfolios von Versicherungsverträgen und nicht auf der Grundlage von Gruppen von Versicherungsverträgen ausweisen.
  • Zusätzliche Übergangserleichterungen bei Unternehmenszusammenschlüssen und zusätzliche Übergangserleichterungen für den Zeitpunkt der Anwendung der Risikominderungsoption und die Anwendung des Fair-Value-Übergangsansatzes.
  • Mehrere kleinere Änderungen in Bezug auf Anwendungsprobleme.

Obwohl der IASB in seinen Erörterungen im Vorfeld des Entwurfs einstimmig dafür gestimmt hatte, die jährliche Kohortenvorschrift in IFRS 17 unverändert zu belassen, und im Entwurf keine Frage dazu gestellt hatte, äußerten sich einige Stellungnehmende zur Entscheidung des IASB, die Vorschriften unverändert beizubehalten. Der IASB nahm daher die Frage der Jahreskohorten im Februar 2020 noch einmal in seine erneuten Erörertungen auf. Er kam jedoch zum gleichen Schluss wie zuvor und beschloss, die Vorschrift der Jahreskohorten in IFRS 17 unverändert beizubehalten.

 

Zeitpunkt des Inkraftretens und Übergangsbestimmungen

Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Änderungen werden rückwirkend angewendet.

Mit Änderungen an IFRS 17 und Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von der Anwendung von IFRS 9 (Änderungen an IFRS 4) wird das festgelegte Auslaufen der vorübergehenden Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 in IFRS 4 auf Geschäftsjahre verschoben, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

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