CARES-Gesetz würde eine optionale vorübergehende Befreiung von der Bilanzierung erwarteter Kreditverluste bieten

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30.03.2020

Am 27. März 2020 unterzeichnete US-Präsident Trump den Coronavirus Aid, Relief, and Economic Security Act (das "CARES-Gesetz"), der die Befreiung von bestimmten Rechnungslegungs- und Finanzberichterstattungsvorschriften nach US-GAAP vorsieht. Solange die SEC oder der FASB keine Maßnahmen ergreifen, stellen die Bestimmungen des CARES-Gesetzes jedoch keine Änderungen der US-GAAP dar.

Abschnitt 4014 des CARES-Gesetzes enthält für bestimmte Unternehmen eine optionale vorübergehende Befreiung von der Anwendung des aktuellen Standards des FASB für die Bilanzierung erwarteter Kreditverluste (ASU 2016-13). Jegliche von der SEC oder dem FASB jetzt zu erarbeitenden Leitlinien, die den Auswirkungen des CARES-Gesetzes auf US-GAAP gelten, würden höchstwahrscheinlich sowohl den Umfang als auch die Länge eines optionalen Aufschubs behandeln, sie würden wahrscheinlich prüfen, ob ein Aufschub für alle Unternehmen gelten sollte, die ansonsten zur Anwendung des Modells der erwarteten Kreditverluste verpflichtet wären, und sie würden den Zeitpunkt der Anwendung klarer definieren, falls sich ein Unternehmen für den Aufschub entscheidet. Das CARES-Gesetz ist auf der Internetseite des US-Senats verfügbar. Unsere US-amerkianischen Kollegen haben zu dem neuen Gesetz auch einen Heads Up-Newsletter erstellt.

Anders als der US-Senat und der Kongress ist der IASB zu dem Schluss gekommen, dass die bestehenden Vorschriften in IFRS 9 Finanzinstrumente (einschließlich des IASB-Modells der erwarteten Kreditverluste) weder geändert, noch aufgehoben oder ergänzt werden müssen. Am Freitag veröffentlichte der IASB lediglich eine Erklärung zur Unterstützung der konsistenten Anwendung der Vorschriften in IFRS 9.

Die Position des IASB wird durch mehrere andere Kommunikationen zur Anwendung von IFRS 9 während der Coronavirus-Pandemie unterstützt.

  • Das Office of the Superintendent of Financial Institutions (OSFI) in Kanada hat eine Erklärung Anwendung von IFRS 9 unter außergewöhnlichen Umständen veröffentlicht, die es Unternehmen ermöglichen, die IFRS, wie sie vom IASB veröffentlicht wurden, weiterhin einzuhalten;
  • die Prudential Regulation Authority (PRA) der Bank of England hat eine Erklärung Covid-19: IFRS 9, Kapitalanforderungen und Darlehensvereinbarungen veröffentlicht, die einen Anhang mit Leitlinien bietet, die im Einklang mit IFRS 9 stehen, um Unternehmen dabei zu unterstützen, ausgewogene und konsistentere Schätzungen erwarteter Kreditverluste vorzunehmen und zu bestimmen, wie Zahlungsbefreiungen und ähnliche Regelungen für Bilanzierungs- und Regulierungszwecke zu behandeln sind;
  • in Frankreich hat die Autorité des Marchés Financiers (AMF) Leitlinien herausgegeben (nur in französischer Sprache), in denen festgehalten wird, dass die allgemeinen Maßnahmen, die u.a. Zahlungsaussetzungen oder -stundungen oder die Gewährung zusätzlicher Mittel ermöglichen, nicht automatisch einen Indikator für eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos der betreffenden finanziellen Vermögenswerte als solche darstellen;
  • wie bereits berichtet hat das Institut der Wirtschaftsprüfer umfassende Leitlinien zur Anwendung von IFRS 9 veröffentlicht, die auch in einer (gekürzten) englischen Übersetzung verfügbar sind; und
  • der malaysische Standardsetzer MASB hat als Reaktion auf Forderungen nach einer temporären Befreiung von MFRS 9 (dem malaysischen Äquivalent zu IFRS 9) mit einer Erklärung geantwortet, in der er seinen Anwendern versichert, "dass der prinzipienbasierte Charakter des Rahmenkonzepts der Malaysian Financial Reporting Standards (MFRS) bei der Adressierung der sich aus der Coronavirus-Pandemie ergebenden Herausforderungen der Rechnungslegungs Ermessen erfordert und gestattet".

Alle Erklärungen stimmen darin überein, dass IFRS 9 prinzipienbasiert ist und die Anwendung erfahrener Kreditbeurteilungen erfordert und dass die gegenwärtige Situation nicht zu einer undifferenzierten, automatischen Übertragung von Finanzinstrumenten von Stufe 1 auf Stufe 2 oder sogar Stufe 3 führt.

Auch ESMA ist zu dem Schluss gekommen, dass das prinzipienbasierte Wesen von IFRS 9 genügend Flexibilität bietet, um die spezifischen Umstände des Ausbruchs der Coronavirus-Pandemie und die damit verbundenen politischen Maßnahmen getreu widerzuspiegeln.

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