EFRAG-Stellungnahmeentwurf zum Diskussionspapier zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

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30.05.2020

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den Entwurf einer Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Diskussionspapier DP/2020/1 'Unternehmenszusammenschlüsse - Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung' veröffentlicht.

Das IASB-Projekt zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten zielt darauf ab, die Informationen zu verbessern, die Unternehmen den Anlegern zu angemessenen Kosten über die von diesen Unternehmen erworbenen Unternehmen zur Verfügung stellen, und würde dazu beitragen, die Unternehmensleitung für ihre Entscheidungen zum Erwerb dieser Unternehmen zur Rechenschaft zu ziehen.

Im Stellungnahme-Entwurf zum Diskussionspapier vom März 2020

  • unterstützt EFRAG das Ziel, zu untersuchen, ob Unternehmen zu vernünftigen Kosten Anlegern mehr entscheidungsnützliche Informationen über die von Unternehmen getätigten Übernahmen zur Verfügung stellen können;
  • weist EFRAG auf einige Praxisfragen hin, die im Zusammenhang mit der Angabe der strategischen Gründe, der Ziele der Unternehmensleitung für eine Übernahme und der Synergien zu berücksichtigen sind; fragt, ob diese Informationen im Lagebericht und nicht im Jahresabschluss enthalten sein sollten; und stellt die Frage, ob der Nutzen einiger der Angaben die Kosten aufwiegen würde;
  • schlägt EFRAG vor, dass die Leitlinien für die Zuweisung von Geschäfts- oder Firmenwert auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten möglicherweise geändert werden könnten, um die Anwendung des Wertminderungstests für zahlungsmittelgenerierende Einheiten, die Geschäfts- oder Firmenwert enthalten, in der Praxis zu verbessern;
  • gibt EFRAG noch keine Einschätzung dazu ab, ob die Abschreibung von Geschäfts- und Firmenwert nicht wieder eingeführt werden sollte;
  • erkennt EFRAG die Versuche an, die Werthaltigkeitsprüfung zu vereinfachen, hat aber Vorbehalte gegen die Einführung eines reinen Indikatoransatzes;
  • unterstützt EFRAG den Vorschlag, die Einschränkung aufzuheben, die es Unternehmen untersagt, ungebundene Cashflows aus Restrukturierungen und Vermögenswertsteigerungen einzubeziehen oder die Leistung des Vermögenswerts zu verbessern, sowie die die Möglichkeit zu gewähren, dass Unternehmen bei der Berechnung des Nutzungswertes Nachsteuerwerte und Nachsteuerabzinsungssätze verwenden dürfen;
  • kommt EFRAG nicht zu der Einschätzung, dass es Vorteile hätte, den Betrag des gesamten Eigenkapitals ohne Geschäfts- und Firmenwert in der Darstellung der finaziellen Lage auszuweisen; und
  • empfiehlt EFRAG, dass die Frage, ob einige immaterielle Vermögenswerte in den Geschäfts- und Firmenwert einbezogen werden könnten, in einer zweiten Phase des Projekts geprüft werden sollte.

Der EFRAG-Stellungnahmeentwurf kann bis zum 30. November 2020 kommentiert werden. Weiterführende Informationen können Sie in der Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG finden. Dort ist auch der Stellungnahmeentwurf zugänglich.

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