IASB veröffentlicht endgültige Änderungen an IAS 37 in Bezug auf belastende Verträge

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14.05.2020

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Belastende Verträge — Kosten für die Erfüllung eines Vertrages (Änderungen an IAS 37)' herausgegeben. In den Änderungen geht es insbesondere um Kosten, die ein Unternehmen als Kosten für die Erfüllung eines Vertrages mit aufnehmen sollte, wenn es beurteilt, ob ein Vertrag belastend ist.

 

Hintergrund

Beim IFRS Interpretations Committee ging eine Bitte um Klarstellung ein, welche Kosten ein Unternehmen berücksichtigt, wenn es beurteilt, ob ein Vertrag belastend ist. Die Untersuchungen des Committee ergaben, dass insbesondere in Bezug auf einige Verträge unterschiedliche Interpretationen der Vorschriften in Bezug auf belastende Verträge in IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen wesentliche Auswirkungen auf die Unternehmen haben könnten, die solche Verträge eingehen. Daher empfahl das Committee, dass der Board die entsprechenden Vorschriften in IAS 37 klarstellt. Der Board stimmte der Empfehlung des Committee zu und veröffentlichte in Dezember 2018 einen Entwurf vorgeschlagener Klarstellungen, die mit der heute herausgegebenen Änderung finalisiert wurden.

 

Änderungen

Mit den Änderungen in Belastende Verträge — Kosten für die Erfüllung eines Vertrages (Änderungen an IAS 37) wird festgelegt, dass die "Kosten der Vertragserfüllung" sich aus den "Kosten, die sich direkt auf den Vertrag beziehen" zusammensetzen. Bei den Kosten, die sich direkt auf einen Vertrag beziehen, kann es sich entweder um zusätzliche Kosten für die Erfüllung dieses Vertrages handeln (Beispiele wären direkte Arbeitskosten, Materialien) oder um eine Zuweisung anderer Kosten, die sich direkt auf die Erfüllung von Verträgen beziehen (ein Beispiel wäre die Zuweisung der Abschreibungskosten für einen Posten des Sachanlagevermögens, der bei der Erfüllung des Vertrages verwendet wird).

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen

Die heute veröffentlichten Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Vorzeitige Anwendung ist gestattet.

Unternehmen wenden die Änderungen auf Verträge an, bei denen das Unternehmen zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode, in der das Unternehmen die Änderungen erstmals anwendet, noch nicht alle seine Verpflichtungen erfüllt hat. Vergleichszahlen werden nicht angepasst.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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