IASB finalisiert Änderung in Bezug auf Mietkonzessionen als Ergebnis der Coronavirus-Pandemie

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28.05.2020

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen (Änderung an IFRS 16)' herausgegeben, um Leasingnehmern eine Befreiung von der Beurteilung zu gewähren, ob eine auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzession eine Leasingmodifikation ist. Gleichzeitig hat der IASB auch eine vorgeschlagene Ergänzung der IFRS-Taxonomie veröffentlicht, um diese Standardänderung widerzuspiegeln.

 

Hintergrund

Die Coronavirus-Pandemie hat dazu geführt, dass einige Leasinggeber den Leasingnehmern Erleichterungen gewährt haben, indem sie ihnen Beträge, die ansonsten zu zahlen wären, gestundet oder erlassen haben. In einigen Fällen geschieht dies auf dem Verhandlungsweg zwischen den Parteien, es kann aber auch die Folge davon sein, dass eine Regierung dazu ermutigt oder verlangt, dass die Entlastung gewährt wird. Solche Erleichterungen gibt es in vielen Rechtskreisen, in denen Unternehmen, die IFRS anwenden, tätig sind.

Bei einer Änderung der Leasingzahlungen hängen die bilanziellen Auswirkungen davon ab, ob diese Änderung der Definition einer Leasingmodifikation entspricht, die IFRS 16 Leasingverhältnisse definiert als "eine Änderung des Umfangs eines Leasingverhältnisses oder der Gegenleistung für ein Leasingverhältnis, die nicht Teil der ursprünglichen Bedingungen des Leasingverhältnisses war (z.B. Hinzufügung oder Beendigung des Rechts zur Nutzung eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte oder Verlängerung oder Verkürzung der vertraglichen Leasingdauer)".

Am 24. April 2020 veröffentlichte der Board den Entwurf einer vorgeschlagenen Änderung, mit der Leasingnehmern eine praktische Erleichterungen bei der Bilanzierung von Mietkonzessionen als Folge der Coronavirus-Pandemie gewährt werden soll. Angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit wurde der Entwurf mit einer Kommentierungsfrist von 14 Tagen veröffentlicht. Am 15. Mai 2020 erörterte der Board die Rückmeldungen zum Entwurf und entschied, die die praktische Erleichterung mit einigen Änderungen zu finalisieren.

 

Änderungen

Mit der in Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen (Änderung an IFRS 16) enthaltenen Änderung wird IFRS 16 geändert, um:

  1. den Leasingnehmern eine Befreiung von der Beurteilung zu gewähren, ob eine auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzession eine Leasingmodifikation ist;
  2. den Leasingnehmern vorzuschreiben, dass sie bei Anwendung der Ausnahmeregelung die auf die Coronavirus-Pandemie bezogenen Mietkonzessionen so bilanzieren müssen, als ob es sich nicht um Modifikationen des Leasingvertrags handelte;
  3. den Leasingnehmern, die die Ausnahmeregelung anwenden, die Offenlegung dieser Tatsache vorzuschreiben; und
  4. den Leasingnehmern vorzuschreiben, die Ausnahmeregelung in Übereinstimmung mit IAS 8 rückwirkend anzuwenden, aber nicht vorzuschreiben, dass sie die Vergleichszahlen für frühere Perioden anpassen müssen.

Die wichtigste Änderung gegenüber dem Vorschlag im Entwurf besteht darin, dass der IASB vorgeschlagen hatte, dass die praktische Erleichterung nur für ursprünglich im Jahr 2020 fällige Leasingzahlungen zur Verfügung stehen sollte. Nach Erwägung der Rückmeldungen zum Entwurf beschloss der IASB jedoch, diesen Zeitraum bis Juni 2021 zu verlängern, um auch Mietkonzessionen zu erfassen, die jetzt gewährt werden und für 12 Monate gelten.

Der IASB zusätzlichen Erleichterungen für Leasinggeber erwogen, sich aber entschieden, keine zu gewähren. Er ist der Meinung, dass sie die derzeitige Situation für Leasinggeber nicht genauso herausfordernd wie für Leasingnehmer ist und die vorgeschriebene Bilanzierung für Leasinggeber nicht so kompliziert ist wie für Leasingnehmer.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die Änderung tritt für jährliche Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Juni 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, auch in Abschlüssen, die am 28. Mai 2020 noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben sind. Die Änderung steht auch für Zwischenberichte zur Verfügung.

 

Vorgeschlagene Ergänzung der IFRS-Taxonomie

Der IASB hat außerdem eine vorgeschlagene Ergänzung der IFRS-Taxonomie veröffentlicht, um die Änderung an IFRS 16 widerzuspiegeln. Stellungnahmen zur vorgeschlagenen Ergänzung der IFRS-Taxonomie werden bis zum 29. Juni 2020.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

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