IASB veröffentlicht Änderungen an IFRS 3 zwecks Aktualisierung eines Verweises auf das Rahmenkonzept

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14.05.2020

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Verweis auf das Rahmenkonzept (Änderungen an IFRS 3)' mit Änderungen an IFRS 3 'Unternehmenszusammenschlüsse' herausgegeben, mit denen ein veralteter Verweis in IFRS 3 aktualisiert wird, ohne die Vorschriften im Standard bedeutend zu ändern.

 

Hintergrund

Im März 2018 veröffentlichte der IASB das Rahmenkonzept 2018, und die meisten Verweise in den IFRS auf die verschiedenen Versionen des Rahmenkonzepts wurden zu dem Zeitpunkt ebenfalls auf das Rahmenkonzept 2018 aktualisiert. Allerdings wurde Textziffer 11 in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, die weiterhin auf das Rahmenkonzept 1989 verwies, nicht aktualisiert, da dies zu Konflikten für Unternehmen hätte führen können, die IFRS 3 anwenden.

Mögliche Konflikte treten auf, da sich die Definition von Vermögenswerten und Schulden im Rahmenkonzept 2018 von denen im Rahmenkonzept 1989 unterscheiden, was bei einigen bilanzierten Posten zu Gewinnen oder Verlusten am Tag 2 nach dem Erwerb führen kann.

In einem im Mai 2019 veröffentlichten Entwurf hatte der IASB drei mögliche Änderungen an IFRS 3 identifiziert, mit denen der Verweis in IFRS 3 aktualisiert würde, ohne die Vorschriften im Standard bedeutend zu ändern. Diese Änderungen wurden jetzt finalisiert.

 

Änderungen

Mit Verweis auf das Rahmenkonzept (Änderungen an IFRS 3) wird Folgendes umgesetzt:

  • Aktualisierung von IFRS 3, sodass sich der Standard auf das Rahmenkonzept 2018 und nicht mehr auf das Rahmenkonzept 1989 bezieht;
  • Ergänzung von IFRS 3 um die Vorschrift, dass ein Erwerber bei Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen im Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRIC 21 eben IAS 37 oder IFRIC 21 (anstelle des Rahmenkonzepts) anzuwenden hat, um die Schulden zu identifizieren, die er bei einem Unternehmenszusammenschluss übernommen hat; und
  • Ergänzung von IFRS 3 um eine ausdrückliche Aussage, dass ein Erwerber Eventualforderungen, die bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, nicht ansetzt.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen

Die heute veröffentlichten Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Vorzeitige Anwendung ist gestattet, wenn ein Unternehmen auch alle anderen aktualisierten Verweise (die zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept veröffentlicht wurden) zum gleichen Zeitpunkt oder früher anwendet.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

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