Mai

Zusammenfassung der Ergebnisse von der jüngsten Sitzung des Kapitalmarktbeirats

14.05.2020

Vertreter des International Accounting Standards Board (IASB) haben am Donnerstag, den 26. März 2020 mit dem Kapitalmarktbeirat (Capital Markets Advisory Committee, CMAC) getagt. Ein Bericht mit den Ergebnissen von der gemeinsame Sitzung wurde jetzt auf der Internetseite des IASB veröffentlicht.

Die einzelnen Tagesordnungspunkte waren die folgenden:

  • Primäre Abschlussbestandteile
  • Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital
  • IBOR-Reform und ihre Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung - Phase 2
  • Lageberichterstattung

Die nächste CMAC-Sitzung war eigentlich für den 18. und 19. Juni gemeinsam mit dem globalen Erstellerforum angesetzt. Sie wurde auf unbestimmte Zeit verschoben.

Auf der Internetseite des IASB finden Sie die Audiomitschnitte und den Bericht von der Sitzung.

EFRAG-Sitzung am kommenden Montag

14.05.2020

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat die Papiere für die Sitzung des Boards am 18. Mai 2020 zur Verfügung gestellt. Die Sitzung wird ausschließlich per Videoschaltung abgehalten.

Erörtert wird ausschließlich der Stellungnahmeentwurf von EFRAG zum Diskussionspapier zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten.

Die Papiere finden Sie hier auf der Internetseite von EFRAG, Zugang zur Internetübertragung haben Sie hier.

Tagesordnung für die kommende ITCG-Sitzung

14.05.2020

Die Beratungsgruppe für die XBRL-Taxonomie (IFRS Taxonomy Consultative Group, ITCG) wird am 2. Juni 2020 ihre nächste Sitzung per Videokonferenz abhalten. Eine Tagesordnung für die Sitzung ist jetzt verfügbar.

Die Tagesordnung ist wie folgt:

Dienstag, 2. Juni 2020 (11:00h-16:00h)

  • Überprüfung der gängigen Berichterstattungspraxis in Bezug auf primäre Abschlussbestandteile (Rückmeldungen der Anwender, Ergebnis je Aktie, Darstellung der finanziellen Leistung)
  • Überprüfung der gängigen Berichterstattungspraxis in Bezug auf IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer
  • Kommende Konsulationsdokumente in Bezug auf die IFRS-Taxonomie

Die Agendapapiere für diese Sitzung sind auf der Internetseite des IASB verfügbar.

Zweite Internetpräsentation zur Bitte um Informationsübermittlung zum IFRS für KMU

14.05.2020

Der IASB hat die zweite einer Reihe von Internetpräsentationen im Zusammenhang mit der Bitte um Informationsübermittlung im Zusammenhang mit der umfassende Überprüfung des IFRS für KMU veröffentlicht, die am 28. Januar 2020 veröffentlicht wurde.

Diese Internetpräsentation erläutert den Ansatz des Boards bei der zweiten umfassenden Überprüfung des IFRS für KMU. Es soll noch eine dritte Präsentation geben, um Fragen im Zusammenhang mit der Anpassung des IFRS für KMU an die vollen IFRS zu erörtern.

Der IASB hat in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe für die Einführung des IFRS für KMU (SME Implementation Group, SMEIG) eine Bitte um Informationsübermittlung entwickelt und herausgegeben, in der Stellungnahmen zu strategischen und allgemeinen Fragen, zu bestimmten Abschnitten des IFRS für KMU sowie zu neuen Themen und anderen Aspekten im Zusammenhang mit dem IFRS für KMU erbeten werden.

Weiterführende Informationen finden Sie in der Pressemitteilung auf der Internetseite des IASB.

IASB gibt Änderungen an IAS 16 in Bezug auf Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung heraus

14.05.2020

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Sachanlagen — Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung (Änderungen an IAS 16)' herausgegeben. Dabei geht es um Einnahmen, die aus der Veräußerung von Artikeln entstehen, die produziert werden, während eine Sachanlage an den Ort und in den Zustand gebracht wird, die notwendig sind, um diese in der von der Unternehmensführung beabsichtigen Weise zu nutzen.

 

Hintergrund

Der Sachverhalt wurde ursprünglich dem IFRS Interpretations Committee zur Kenntnis gebracht, das zunächst eine Interpretation von IAS 16 Sachanlagen entwickeln wollte, um eine Lösung zu finden. Während der Erörterungen ergab sich jedoch, dass eng umrissene Änderungen an IAS 16 eine bessere Problemlösung darstellen würden. Der IASB veröffentlichte daraufhin im Juni 2017 einen Entwurf mit vorgeschlagenen Änderungen, die heute finalisiert wurden.

 

Änderungen

Mit Sachanlagen — Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 16) wird der Standard dahingehend geändert, dass verboten wird, von den Kosten einer Sachanlage die Einnahmen abzuziehen, die aus der Veräußerung von Artikeln entstehen, die produziert werden, während diese an den Ort und in den Zustand gebracht wird, die notwendig sind, um sie in der von der Unternehmensführung beabsichtigen Weise zu nutzen. Stattdessen erfasst ein Unternehmen die Einnahmen aus derartigen Veräußerungen und die Kosten für die Produktion dieser Artikel im Betriebsergebnis.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen

Die heute veröffentlichten Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Vorzeitige Anwendung ist gestattet. Ein Unternehmen wendet die Änderungen rückwirkend nur auf Sachanlagen an, die an den Standort und in den Zustand gebracht werden, der erforderlich ist, damit sie am oder nach Beginn der frühesten im Abschluss dargestellten Periode, in der das Unternehmen die Änderungen erstmals anwendet, in der von der Unternehmensführung beabsichtigten Weise genutzt werden können.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

IASB schließt Prozess der jährlichen Verbesserungen für den Zyklus 2018-2020 ab

14.05.2020

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat die endgültigen Änderungen im Rahmen der jährlichen Verbesserungen (Zyklus 2018-2020), die sich aus den in diesem Zyklus erörterten Sachverhalten ergeben haben, veröffentlicht. Es sind vier Standards durch diese Änderungen betroffen.

Der IASB verwendet den Prozess jährlicher Verbesserungen, um notwendige, aber nicht dringliche Änderungen an den IFRS vorzunehmen, die nicht Teil eines größeren Projekts sind.

Die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS 2018–2020 führen zu direkten Änderungen an den folgenden Standards:

Standard Gegenstand der Änderung
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards Tochterunternehmen als Erstanwender. Mit der Änderung wird einem Tochterunternehmen, das Textziffer D16(a) von IFRS 1 anwendet, gestattet, kumulierte Umrechnungsdifferenzen mit den von seinem Mutterunternehmen ausgewiesenen Beträgen zu bewerten, basierend auf dem Zeitpunkt des Übergangs des Mutterunternehmens auf IFRS.
IFRS 9 Finanzinstrumente Gebühren im ‘10%-Test’ in Bezug auf die Ausbuchung von finanziellen Verbindlichkeiten. Die Änderung stellt klar, welche Gebühren ein Unternehmen einbezieht, wenn es den '10%'-Test in Textziffer B3.3.6 von IFRS 9 bei der Beurteilung, ob eine finanzielle Verbindlichkeit ausgebucht werden soll, anwendet. Ein Unternehmen berücksichtig nur Gebühren, die zwischen dem Unternehmen (dem Kreditnehmer) und dem Kreditgeber gezahlt oder erhalten wurden, einschließlich Gebühren, die entweder von dem Unternehmen oder dem Kreditgeber im Namen des anderen gezahlt oder erhalten wurden.
IFRS 16 Leasingverhältnisse Leasinganreize. Mit der Änderung des erläuternden Beispiels 13 zu IFRS 16 wird die Darstellung der Erstattung von Mietereinbauten durch den Leasinggeber aus dem Beispiel entfernt, um jede potenzielle Verwirrung in Bezug auf die Behandlung von Leasinganreizen zu beseitigen, die sich aus der Darstellung von Leasinganreizen in diesem Beispiel ergeben könnte.
IAS 41 Landwirtschaft Besteuerung bei Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert. Mit der Änderung wird die Vorschrift in Textziffer 22 von IAS 41 beseitigt, dass Unternehmen steuerliche Cashflows bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines biologischen Vermögenswertes unter Verwendung der Barwertmethode ausschließen. Die Änderung stellt die Übereinstimmung mit den Vorschriften in IFRS 13 sicher.

Die heute veröffentlichten Änderungen an IFRS 1, IFRS 9 und IAS 41 treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Eine frühere Anwendung ist gestattet. Die Änderung an IFRS 16 betrifft lediglich ein erläuterndes Beispiel und ist daher nicht mit einem Zeitpunkt des Inkrafttretens versehen.

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung

IASB veröffentlicht Änderungen an IFRS 3 zwecks Aktualisierung eines Verweises auf das Rahmenkonzept

14.05.2020

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Verweis auf das Rahmenkonzept (Änderungen an IFRS 3)' mit Änderungen an IFRS 3 'Unternehmenszusammenschlüsse' herausgegeben, mit denen ein veralteter Verweis in IFRS 3 aktualisiert wird, ohne die Vorschriften im Standard bedeutend zu ändern.

 

Hintergrund

Im März 2018 veröffentlichte der IASB das Rahmenkonzept 2018, und die meisten Verweise in den IFRS auf die verschiedenen Versionen des Rahmenkonzepts wurden zu dem Zeitpunkt ebenfalls auf das Rahmenkonzept 2018 aktualisiert. Allerdings wurde Textziffer 11 in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, die weiterhin auf das Rahmenkonzept 1989 verwies, nicht aktualisiert, da dies zu Konflikten für Unternehmen hätte führen können, die IFRS 3 anwenden.

Mögliche Konflikte treten auf, da sich die Definition von Vermögenswerten und Schulden im Rahmenkonzept 2018 von denen im Rahmenkonzept 1989 unterscheiden, was bei einigen bilanzierten Posten zu Gewinnen oder Verlusten am Tag 2 nach dem Erwerb führen kann.

In einem im Mai 2019 veröffentlichten Entwurf hatte der IASB drei mögliche Änderungen an IFRS 3 identifiziert, mit denen der Verweis in IFRS 3 aktualisiert würde, ohne die Vorschriften im Standard bedeutend zu ändern. Diese Änderungen wurden jetzt finalisiert.

 

Änderungen

Mit Verweis auf das Rahmenkonzept (Änderungen an IFRS 3) wird Folgendes umgesetzt:

  • Aktualisierung von IFRS 3, sodass sich der Standard auf das Rahmenkonzept 2018 und nicht mehr auf das Rahmenkonzept 1989 bezieht;
  • Ergänzung von IFRS 3 um die Vorschrift, dass ein Erwerber bei Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen im Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRIC 21 eben IAS 37 oder IFRIC 21 (anstelle des Rahmenkonzepts) anzuwenden hat, um die Schulden zu identifizieren, die er bei einem Unternehmenszusammenschluss übernommen hat; und
  • Ergänzung von IFRS 3 um eine ausdrückliche Aussage, dass ein Erwerber Eventualforderungen, die bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, nicht ansetzt.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen

Die heute veröffentlichten Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Vorzeitige Anwendung ist gestattet, wenn ein Unternehmen auch alle anderen aktualisierten Verweise (die zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept veröffentlicht wurden) zum gleichen Zeitpunkt oder früher anwendet.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

IASB veröffentlicht endgültige Änderungen an IAS 37 in Bezug auf belastende Verträge

14.05.2020

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Belastende Verträge — Kosten für die Erfüllung eines Vertrages (Änderungen an IAS 37)' herausgegeben. In den Änderungen geht es insbesondere um Kosten, die ein Unternehmen als Kosten für die Erfüllung eines Vertrages mit aufnehmen sollte, wenn es beurteilt, ob ein Vertrag belastend ist.

 

Hintergrund

Beim IFRS Interpretations Committee ging eine Bitte um Klarstellung ein, welche Kosten ein Unternehmen berücksichtigt, wenn es beurteilt, ob ein Vertrag belastend ist. Die Untersuchungen des Committee ergaben, dass insbesondere in Bezug auf einige Verträge unterschiedliche Interpretationen der Vorschriften in Bezug auf belastende Verträge in IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen wesentliche Auswirkungen auf die Unternehmen haben könnten, die solche Verträge eingehen. Daher empfahl das Committee, dass der Board die entsprechenden Vorschriften in IAS 37 klarstellt. Der Board stimmte der Empfehlung des Committee zu und veröffentlichte in Dezember 2018 einen Entwurf vorgeschlagener Klarstellungen, die mit der heute herausgegebenen Änderung finalisiert wurden.

 

Änderungen

Mit den Änderungen in Belastende Verträge — Kosten für die Erfüllung eines Vertrages (Änderungen an IAS 37) wird festgelegt, dass die "Kosten der Vertragserfüllung" sich aus den "Kosten, die sich direkt auf den Vertrag beziehen" zusammensetzen. Bei den Kosten, die sich direkt auf einen Vertrag beziehen, kann es sich entweder um zusätzliche Kosten für die Erfüllung dieses Vertrages handeln (Beispiele wären direkte Arbeitskosten, Materialien) oder um eine Zuweisung anderer Kosten, die sich direkt auf die Erfüllung von Verträgen beziehen (ein Beispiel wäre die Zuweisung der Abschreibungskosten für einen Posten des Sachanlagevermögens, der bei der Erfüllung des Vertrages verwendet wird).

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen

Die heute veröffentlichten Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Vorzeitige Anwendung ist gestattet.

Unternehmen wenden die Änderungen auf Verträge an, bei denen das Unternehmen zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode, in der das Unternehmen die Änderungen erstmals anwendet, noch nicht alle seine Verpflichtungen erfüllt hat. Vergleichszahlen werden nicht angepasst.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

Zusammenfassung der Agendapapiere für die morgige Ergänzungssitzung des IASB

14.05.2020

Der IASB hält am 15. Mai 2020 eine ergänzende Sitzung ab, um die Rückmeldungen zu seinem Vorschlag zur Änderung von IFRS 16 als Antwort auf die Coronavirus-Pandemie zu erörtern. Wir haben deutschsprachige Zusammenfassungen der Agendapapiere für die Sitzung für Sie erstellt, die Ihnen gestatten, die Entscheidungsfindung des IASB besser zu verfolgen. Bei jedem Papier heben wir außerdem die wesentlichen Punkte hervor, die der IASB erörtern soll, sowie die Empfehlungen des Stabs.

Der Stab empfiehlt dem Board, die vorgeschlagenen Änderungen zu finalisieren, aber die Anwendung der Erleichterung auf Mietkonzessionen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie für Zahlungen zu gestatten, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2021 fällig waren; die Angabe des in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Betrags vorzuschreiben, um Änderungen der Mietzahlungen widerzuspiegeln, die sich aus Mietkonzessionen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie ergeben; und zu spezifizieren, dass in der Berichtsperiode, in der ein Leasingnehmer die Änderung zum ersten Mal anwendet, er nicht verpflichtet ist, den Betrag der Anpassung für jeden betroffenen Posten oder deren Auswirkung auf das Ergebnis je Aktie anzugeben.

Der Stab empfiehlt dem Board, keine weiteren Maßnahmen als Reaktion auf Forderungen nach ähnlichen Erleichterungen für Leasinggeber zu ergreifen. Wenn der Board mit seinen Empfehlungen einverstanden ist, erwartet der Stab die Veröffentlichung einer endgültigen Änderung am oder um den 28. Mai 2020.

Detaillierte Zusammenfassungen der Agendapapiere für die einzelnen Sitzungsteile finden Sie auf unserer Seite für Sitzungsmitschriften. Wir werden die Seite nach der Sitzung um die Entscheidungen und Diskussionen des Boards ergänzen.

Wir nehmen Stellung zu zwei vorläufigen Agendaentscheidungen des IFRS Interpretations Committee

13.05.2020

Wir haben beim IFRS Interpretations Committee Stellungnahmen zu zwei vorläufigen Agendaentscheidungen eingereicht, die im 'IFRIC Update' vom März bekanntgegeben wurden. Die Entscheidungen betreffen IAS 12 und IFRS 16.

Im Einzelnen sind dies die folgenden Stellungnahmen:

Standard und Sachverhalt

Agendaentscheidung unterstützt?

Dokument

IAS 12 — Latente Steuern in Bezug auf eine Investition in eine Tochtergesellschaft

Ja

Stellungnahme von Deloitte

IFRS 16 — Sale-and-leaseback mit variablen Zahlungen

Wir stimmen den Schlussfolgerungen zu, allerdings geben wir Anregungen zu weiteren Untersuchungen des IFRS Interpretations Committee in Bezug auf die scheinbare Unvereinbarkeit von zwei textziffern und zu Fragen der Folgebewertung

Stellungnahme von Deloitte

All unsere früheren Stellungnahmen gegenüber dem IASB, der IFRS-Stiftung und dem IFRS Interpretations Committee finden Sie hier.

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