DPR-Prüfungsschwerpunkte 2021

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09.11.2020

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) e.V. hat ihre Schwerpunkte für die Prüfungen der Abschlüsse 2020 im kommenden Jahr 2021 veröffentlicht.

Die Schwerpunkte sind im Einzelnen:

  1. die Anwendung von IAS 1 Darstellung des Abschlusses mit Schwerpunkt auf der Unternehmensfortführung, signifikanten Beurteilungen und Schätzungsunsicherheiten sowie der Ausweis von Posten im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie in den Jahresabschlüssen;
  2. die Anwendung von IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten, wo der erzielbare Betrag von Geschäfts- oder Firmenwerten, immateriellen Vermögenswerten und materiellen Vermögenswerten durch die Verschlechterung der wirtschaftlichen Aussichten verschiedener Sektoren beeinflusst werden kann;
  3. die Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, einschließlich allgemeiner Überlegungen zu Risiken, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben, wobei der Schwerpunkt auf dem Liquiditätsrisiko und auf spezifischen Überlegungen zur Anwendung von IFRS 9 für Kreditinstitute bei der Bemessung erwarteter Kreditverluste liegt; und
  4. spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von IFRS 16 Leasingverhältnisse, einschließlich expliziter Angaben von Leasingnehmern, die die Änderung des IASB angewendet haben, die den Leasingnehmern Erleichterungen bei der Bilanzierung von Mietkonzessionen gewährt.
  5. IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen, insbesondere
    • Abgrenzung/Identifizierung der nahestehenden Unternehmen und Personen (IAS 24.9)
    • Angaben zum obersten beherrschenden Unternehmen (Ultimate Controlling Party, IAS 24.13)
    • Angaben zur Art der Beziehung, zur Höhe und zu den Bedingungen von Geschäftsvorfällen sowie zu ausstehenden Salden (IAS 24.18)
    • Kategorisierung der Angaben über die Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen (IAS 24.19)
    • Konsistenz der Angaben zum Abhängigkeitsbericht sowie korrekte Wiedergabe der Schlusserklärung (§ 312 Abs. 3 AktG)
  6. § 315 HGB Konzernlagebericht – Risikoberichterstattung unter Beachtung der Auswirkungen von COVID-19
    • Vollständigkeit und Angemessenheit der Berichterstattung über wesentliche Risiken (§ 315 Abs. 1 S. 4 HGB), insbesondere über:
      • Einzelrisiken und bestandsgefährdende Risiken (§ 315 Abs. 1 S. 4 HGB)
      • Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten (§ 315 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB): Ausmaß von Ausfall- und Liquiditätsrisiken, Darstellung und Erläuterung wesentlicherfinanzieller Risiken im Zusammenhang mit Financial Covenants (IFRS 7.18 f. und IFRS 7.31 ff.)
    • Einklang zwischen Risiko- und Prognoseberichterstattung

Die ersten vier Punkte sind mit den Prüfungsschwerpunkten der ESMA identisch.

Weitere Details können Sie der Pressemitteilung auf der Internetseite der DPR entnehmen. Außerdem haben wir einen IFRS fokussiert-Newsletter mit einer näheren Erläuterung der Prüfungsschwerpunkte veröffentlicht.

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