IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderungen an IAS 21 zur Klarstellung der Bilanzierung bei einem Mangel an Umtauschbarkeit

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20.04.2021

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Mangel an Umtauschbarkeit (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 21)' veröffentlicht, der vorgeschlagene Leitlinien enthält, mit denen spezifiziert würde, wann eine Währung umtauschbar ist und wie der Wechselkurs zu bestimmen ist, wenn sie es nicht ist. Stellungnahmen werden bis zum 1. September 2021 erbeten.

 

Hintergrund

Das IFRS Interpretations Committee erhielt eine Anfrage zur Bestimmung des Wechselkurses bei langfristiger mangelnder Umtauschbarkeit, da IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse keine expliziten Vorschriften zum Wechselkurs enthält, den ein Unternehmen verwendet, wenn der Stichtagskurs nicht beobachtbar ist. Das Committee untersuchte die mögliche eng begrenzte Standardsetzungslösungen und kam zu dem Schluss, dass die beste Vorgehensweise darin bestehe, dem IASB zu empfehlen, eng umrissene Änderungen an IAS 21 vorzuschlagen, um den Sachverhalt zu adressieren.

Im November 2019 nahm sich der IASB des Themas an und diskutierte in den darauffolgenden Sitzungen, wie bestimmt werden kann, ob eine Währung umtauschbar ist und welcher Wechselkurs zu verwenden ist, wenn dies nicht der Fall ist. Der Board beschloss, vorzuschlagen, IAS 21 um Vorschriften zu ergänzen, die einem Unternehmen helfen, zu bestimmen, ob eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist, sowie um Vorschriften, die das Unternehmen anwenden würde, wenn dies nicht der Fall ist.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Mit den vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf ED/2021/4 Mangel an Umtauschbarkeit (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 21) würde IAS 21 wie folgt geändert:

  • Spezifizierung, wann eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist und wann nicht — eine Währung ist umtauschbar, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, diese Währung in die andere Währung umzutauschen, selbst wenn dies nur indirekt über eine weitere Währung möglich ist, und zwar über Märkte oder Umtauschmechanismen, die ohne unangemessene Verzögerung durchsetzbare Rechte und Verpflichtungen schaffen; eine Währung ist nicht in die andere Währung umtauschbar, wenn ein Unternehmen nur einen unwesentlichen Betrag der anderen Währung erhalten kann.
  • Festlegung, wie ein Unternehmen den anzuwendenden Stichtagskurs bestimmt, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist — wenn eine Währung nicht umtauschbar ist, schätzt ein Unternehmen den Stichtagskurs als einen Kurs, auf den das Unternehmen hätte zugreifen können, wenn die Währung umtauschbar gewesen wäre, der für eine ordnungsgemäße Transaktion zwischen Marktteilnehmern gegolten hätte und der die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen getreu widerspiegeln würde; ein Unternehmen könnte auch einen beobachtbaren Wechselkurs als geschätzten Stichtagskurs verwenden, wenn er die genannten Vorschriften erfüllt, oder den ersten verfügbaren Wechselkurs nach Wiederherstellung der Umtauschbarkeit.
  • Vorschrift zur Angabe zusätzlicher Informationen, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist — wenn eine Währung nicht umtauschbar ist, stellt ein Unternehmen Informationen zur Verfügung, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, zu beurteilen, wie sich der Mangel an Umtauschbarkeit einer Währung auf die finazielle Leistung, finanzielle Lage und Cashflows des Unternehmens auswirkt bzw. voraussichtlich auswirken wird.

Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen werden bis zum 1. September 2021 erbeten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens, weil der IASB darüber erst während der erneuten Erörterungen entscheiden will. Eine vorzeitige Anwendung soll zulässig sein. Die Änderungen würden prospektiv ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen anzuwenden sein.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

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