April

Papiere für die kommenden Sitzungen der Fachausschüsse des DRSC

23.04.2021

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC wird am 29. April 2021 per Videokonferenz tagen. Am 30. April folgen Sitzungen des HGB-Fachausschusses und des Gemeinsame Fachausschusses. Die Papiere für die Sitzungen stehen jetzt zur Verfügung (die Sitzung des HGB-Fachausschusses wird nicht öffentlich sein).

Während seiner 101. Sitzung wird der IFRS-Fachausschuss die folgenden Themen besprechen:

Die Papiere für die Sitzung finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

Während seiner 53. Sitzung wird der HGB-Fachausschuss ausschließlich nicht öffentlich tagen.

Während seiner 20. Sitzung wird der Gemeinsame Fachausschuss den EU-Kommissionsvorschlag zur Änderung der CSR-Richtlinie erörtern.

Die Papiere für die Sitzung finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

IASB veröffentlicht vorgeschlagene Ergänzung der IFRS-Taxonomie

21.04.2021

Auf der Internetseite des IASB steht eine vorgeschlagene Ergänzung der IFRS-Taxonomie 2021 in Bezug auf die Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und rechnungslegungsbezogene Schätzungen zur Verfügung.

Die vorgeschlagene Aktualisierung beinhaltet Änderungen, mit denen neue und geänderte Angabevorschriften abgebildet werden können, die sich aus den Änderungen an IAS 1 und am IFRS-Leitliniendokument 2 und den Änderungen an IAS 8 ergeben, die im Februar 2021 vom IASB veröffentlicht wurden.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung und der vorgeschlagenen Ergänzung auf der Internetseite des IASB. Stellungnahmen werden bis zum 21. Juni 2021 erbeten.

Unterlage zur DRSC-Veranstaltung zur Überprüfung nach der Einführung von IFRS 10-12

21.04.2021

Das DRSC hat am 20. April 2021 gemeinsam mit Vertretern von EFRAG zu einer dreistündigen öffentlichen Diskussionsveranstaltung zur Bitte um Informationsübermittlung im Zusammenhang mit der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 10-12 eingeladen.

Die Unterlage zur Veranstaltung ist jetzt öffentlich verfügbar; Sie können darauf über die Presseerklärung auf der Internetseite des DRSC zugreifen.

Europäische Kommission veröffentlicht vorgeschlagene Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

21.04.2021

In ihrem Bestreben, die EU-Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung zu überarbeiten, hat die Europäische Kommission heute einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) veröffentlicht.

Die Zielsetzung der vorgeschlagenen CSRD ist die Verbesserung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, um das Potenzial des europäischen Binnenmarktes besser zu nutzen und zum Übergang zu einem vollständig nachhaltigen und inklusiven Wirtschafts- und Finanzsystem im Einklang mit dem europäischen Green Deal und den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung beizutragen. In dem Vorschlag wird auch darauf hingewiesen, dass die Coronavirus-Pandemie den Informationsbedarf der Adressaten beschleunigt hat, insbesondere da sie die Verwundbarkeit der Arbeitnehmerschaft und der Wertschöpfungsketten der Unternehmen gezeigt hat.

Die wichtigsten Vorschläge beinhalten eine massive Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung von 11.600 auf ca. 49.000 Unternehmen in der EU, einschließlich ausländischer Tochtergesellschaften.

Nach der CSRD wären folgende Unternehmen berichtspflichtig:

  • alle Unternehmen, die auf einem regulierten EU-Markt notiert sind (mit der Ausnahme von Kleinstunternehmen), und
  • große Unternehmen, die nicht an einem regulierten EU-Markt notiert sind; große Unternehmen sind definiert als Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten:
    • Bilanzsumme: 20.000.000 EUR;
    • Nettoumsatzerlöse: 40.000.000 EUR;
    • durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.

Um den begrenzten Kapazitäten und Ressourcen der betroffenen KMU Rechnung zu tragen und ihnen jedoch ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die erstmalige Anwendung der Anforderungen einzuräumen, sieht der Vorschlag vor, dass die KMU zum einen gesonderte Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards für KMU nutzen können und zum anderen erst drei Jahre nach Inkrafttreten (also dem 1. Januar 2026) mit der Berichterstattung beginnen müssen.

Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD hätten über Folgendes zu berichten:

  • ihre Geschäftsstrategie,
  • die gesetzten Nachhaltigkeitsziele und die Fortschritte auf dem Weg zu deren Erreichung,
  • die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsfaktoren,
  • die Richtlinien und Maßnahmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte
  • die bedeutendsten negativen Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsfaktoren,
  • die wichtigsten Risiken in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte, einschließlich ihrer wichtigsten Abhängigkeiten von solchen Aspekten, und wie sie diese Risiken steuern, und
  • die Art und Weise, wie sie die Informationen, über die sie berichten, ermittelt haben.

Die CSRD würde Unternehmen dazu verpflichten, qualitative und quantitative Informationen, zukunftsgerichtete und rückblickende Informationen sowie Informationen, die kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte abdecken, zur Verfügung zu stellen. Sofern angemessen, sollen die Berichtsinhalte auch Informationen über die Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich der eigenen Geschäftstätigkeit, Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette, beinhalten.

Die Informationen müssten verpflichtend als Teil des Lageberichts zur Verfügung gestellt werden, und die Unternehmen müssten unter Verwendung der europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung berichten (die noch entwickelt werden, wobei ein erster Satz von Standards bis Oktober 2022 erwartet wird, ein zweiter ein Jahr später). Die vorgeschlagene CSRD beinhaltet eine verpflichtende Prüfung der bereitgestellten Informationen (begrenzte Sicherheit) und eine verpflichtende digitale Berichterstattung im ESEF-Format mit entsprechender Kennzeichnung der Nachhaltigkeitsinformationen unter Verwendung einer noch zu entwickelnden Taxonomie.

Vorgesehene Inhaltsbereiche der europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards sind:

  • Umweltaspekte:
    • Verlangsamung des Klimawandels;
    • Anpassung an den Klimawandel;
    • Wasser- und Meeresressourcen;
    • Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft;
    • Verschmutzung; und
    • Biodiversität und Ökosysteme.
  • Soziale Aspekte:
    • Chancengleichheit, einschließlich Ausbildung und Qualifikationsentwicklung, Gleichstellung der Geschlechter und gleiches Entgelt für gleiche Arbeit sowie Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen;
    • Arbeitsbedingungen, einschließlich sicherer und anpassungsfähiger Arbeitsplätze, Löhne, sozialer Dialog und Beteiligung der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie ein gesundes, sicheres und gut angepasstes Arbeitsumfeld; und
    • Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratische Grundsätze und Standards.
  • Unternehmensführungsaspekte:
    • Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens, auch im Hinblick auf Nachhaltigkeitsfaktoren, und deren Zusammensetzung;
    • Geschäftsethik und Unternehmenskultur, einschließlich Korruptions- und Bestechungsbekämpfung;
    • politisches Engagement des Unternehmens, einschließlich seiner Lobbying-Aktivitäten;
    • die Steuerung und die Qualität der Beziehungen zu Geschäftspartnern, einschließlich der Zahlungsbedingungen; und
    • die internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens, einschließlich in Bezug auf den Berichtsaufstellungsprozess.

Die Kommission schlägt eine Umsetzung der CSRD in nationales Recht durch die Mitgliedsstaaten bis zum 1. Dezember 2022 vor, so dass die Änderungen erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden wären.

Der Richtlinientext geht auch auf den Kontext des Vorschlags ein und weist in der einleitenden Begründung insbesondere auf den Vorschlag der IFRS-Stiftung hin, einen neuen internationalen Sustainability Standards Board einzurichten:

Es gibt bereits eine Reihe von wichtigen internationalen Initiativen. Sie sollen dazu beitragen, die weltweite Konvergenz und Harmonisierung von Nachhaltigkeitsberichtsstandards zu erreichen. [...] EU-Unternehmen und Investoren, die global agieren, werden von dieser Konvergenz und Harmonisierung profitieren. [...] Die Vorschläge der International Financial Reporting Standards Foundation zur Schaffung eines neuen Sustainability Standards Board sind in diesem Zusammenhang besonders relevant, ebenso wie die bereits von etablierten Initiativen geleistete Arbeit [...]. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, auf internationalen Initiativen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzubauen und zu ihnen beizutragen.

Das Paket zu nachhaltiger Finanzierung, das die vorgeschlagene neue Richtlinie beinhaltet, und eine entsprechende Presseerklärung stehen Ihnen auf der Internetseite der Kommission zur Verfügung.

Das DRSC hat auf die Veröffentlichung des Richtlinienentwurfs, dessen vorgeschlagener Anwendungsbereich gemäß den Ergebnissen der im Februar 2021 veröffentlichten DRSC-Studie bereits in der Anfangsphase die Anzahl berichtspflichtiger Unternehmen in Deutschland um das 30-fache ansteigen lassen würde, mit einer ausführlichen Presseerklärung und einem Briefing Paper reagiert.

Eine detaillierte deutschsprachige Analyse und Erläuterung der vorgeschlagenen Änderungen bietet Ihnen unser IFRS fokussiert-Newsletter. Eine englischsprachige Analyse bietet Ihnen dieser Purpose-driven Business Reporting in Focus-Newsletter.

Neue Ausgabe des 'Investor Update'

21.04.2021

Der IASB hat die neueste Ausgabe der Publikationsreihe herausgegeben, die darauf abzielt, Investoren auf leicht zugängliche Art und Weise über Änderungen in den International Financial Reporting Standards auf dem Laufenden zu halten und ihnen zu zeigen, wie diese Änderungen sich auf ihre tägliche Arbeit auswirken können.

In der 23. Ausgabe sind die folgenden Themen enthalten:

  • Schlaglicht — Verbesserung der Berichterstattung durch preisregulierte Unternehmen
  • Im Profil — Jeremy Stuber, Analyst und Mitglied des Kapitalmarktbeirats des IASB
  • zur Kommentierung stehende Dokumente des IASB
  • aktuelle Nachrichten und Hinweise auf Materialien für Anleger

Die neueste Ausgabe der Investor Updates steht Ihnen hier auf der Internetseite des IASB zur Verfügung. 

    IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderungen an IAS 21 zur Klarstellung der Bilanzierung bei einem Mangel an Umtauschbarkeit

    20.04.2021

    Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Mangel an Umtauschbarkeit (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 21)' veröffentlicht, der vorgeschlagene Leitlinien enthält, mit denen spezifiziert würde, wann eine Währung umtauschbar ist und wie der Wechselkurs zu bestimmen ist, wenn sie es nicht ist. Stellungnahmen werden bis zum 1. September 2021 erbeten.

     

    Hintergrund

    Das IFRS Interpretations Committee erhielt eine Anfrage zur Bestimmung des Wechselkurses bei langfristiger mangelnder Umtauschbarkeit, da IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse keine expliziten Vorschriften zum Wechselkurs enthält, den ein Unternehmen verwendet, wenn der Stichtagskurs nicht beobachtbar ist. Das Committee untersuchte die mögliche eng begrenzte Standardsetzungslösungen und kam zu dem Schluss, dass die beste Vorgehensweise darin bestehe, dem IASB zu empfehlen, eng umrissene Änderungen an IAS 21 vorzuschlagen, um den Sachverhalt zu adressieren.

    Im November 2019 nahm sich der IASB des Themas an und diskutierte in den darauffolgenden Sitzungen, wie bestimmt werden kann, ob eine Währung umtauschbar ist und welcher Wechselkurs zu verwenden ist, wenn dies nicht der Fall ist. Der Board beschloss, vorzuschlagen, IAS 21 um Vorschriften zu ergänzen, die einem Unternehmen helfen, zu bestimmen, ob eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist, sowie um Vorschriften, die das Unternehmen anwenden würde, wenn dies nicht der Fall ist.

     

    Vorgeschlagene Änderungen

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf ED/2021/4 Mangel an Umtauschbarkeit (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 21) würde IAS 21 wie folgt geändert:

    • Spezifizierung, wann eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist und wann nicht — eine Währung ist umtauschbar, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, diese Währung in die andere Währung umzutauschen, selbst wenn dies nur indirekt über eine weitere Währung möglich ist, und zwar über Märkte oder Umtauschmechanismen, die ohne unangemessene Verzögerung durchsetzbare Rechte und Verpflichtungen schaffen; eine Währung ist nicht in die andere Währung umtauschbar, wenn ein Unternehmen nur einen unwesentlichen Betrag der anderen Währung erhalten kann.
    • Festlegung, wie ein Unternehmen den anzuwendenden Stichtagskurs bestimmt, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist — wenn eine Währung nicht umtauschbar ist, schätzt ein Unternehmen den Stichtagskurs als einen Kurs, auf den das Unternehmen hätte zugreifen können, wenn die Währung umtauschbar gewesen wäre, der für eine ordnungsgemäße Transaktion zwischen Marktteilnehmern gegolten hätte und der die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen getreu widerspiegeln würde; ein Unternehmen könnte auch einen beobachtbaren Wechselkurs als geschätzten Stichtagskurs verwenden, wenn er die genannten Vorschriften erfüllt, oder den ersten verfügbaren Wechselkurs nach Wiederherstellung der Umtauschbarkeit.
    • Vorschrift zur Angabe zusätzlicher Informationen, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist — wenn eine Währung nicht umtauschbar ist, stellt ein Unternehmen Informationen zur Verfügung, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, zu beurteilen, wie sich der Mangel an Umtauschbarkeit einer Währung auf die finazielle Leistung, finanzielle Lage und Cashflows des Unternehmens auswirkt bzw. voraussichtlich auswirken wird.

    Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen werden bis zum 1. September 2021 erbeten.

     

    Zeitpunkt des Inkrafttretens

    Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens, weil der IASB darüber erst während der erneuten Erörterungen entscheiden will. Eine vorzeitige Anwendung soll zulässig sein. Die Änderungen würden prospektiv ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen anzuwenden sein.

     

    Weiterführende Informationen

    Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

     

    TEG-Sitzung am kommenden Donnerstag

    19.04.2021

    Der Fachexpertenausschuss (Technical Experts Group, TEG) von EFRAG wird am 22. April 2021 per Videokonferenz tagen.

    Ein wichtiger Tagesordnungspunkt wird der EFRAG-Stellungnahmeentwurf zum IASB-Entwurf ED/2021/3 Angabevorschriften in den IFRS - Ein Pilotansatz (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 13 und IAS 19) sein.

    Die Papiere für die Sitzung finden Sie hier; eine Anmeldung als Beobachter ist hier möglich.

    Tagesordnung für die Sitzung des IASB im April 2021

    16.04.2021

    Der IASB wird am 27. und 28. April 2021 per Videokonferenz tagen. Eine Tagesordnung für die Sitzung wurde jetzt zur Verfügung gestellt.

    Der IASB wird folgende Themen erörtern:

    • Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten
    • Primäre Abschlussbestandteile
    • Standardpflege und einheitliche Anwendung
    • Dynamisches Risikomanagemen
    • Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

    Die vollständige Tagesordnung für die Sitzung finden Sie hier; wir werden sie sobald verfügbar um unsere Zusammenfassungen der Agendapapiere vor der Sitzung und später um unsere Sitzungsmitschriften ergänzen.

    Tagesordnung für die Maisitzung des IFRS-Beirats veröffentlicht

    16.04.2021

    Der IFRS-Beirat (IFRS Advisory Council) wird am 11. Mai 2021 eine Zusatzsitzung per Videokonferenz abhalten. Eine Tagesordnung für die Sitzung wurde jetzt zur Verfügung gestellt.

    Neben der Begrüßung durch den Vorsitzenden und einer Ansprache des IASB-Vorsitzenden Hans Hoogervorst wird ausschließlich die kürzlich gestartete dritte Agendakonsultation Gegenstand der Diskussion sein.

    Die Agendapapiere werden in Kürze auf der Internetseite des IASB zur Verfügung gestellt.

    Erstes Anwenderforum des DRSC zur Umsetzung der EU-Taxonomie-Verordnung

    16.04.2021

    Am 15. April 2021 fand das erste Anwenderforum des DRSC zur Umsetzung der EU-Taxonomie-Verordnung als Video- und Telefonkonferenz statt.

    Zwei Vorträge aus der Anwendungspraxis beleuchteten verschiedene Ansätze zur Umsetzung der neuen Berichtspflichten. Außerdem stellte das die Ergebnisse seiner Umfrage unter den DAX30-Unternehmen zum Implementierungsstand bei den Unternehmen.

    Zum den Erörterungen hat das DRSC jetzt einen Bericht veröffentlicht, den Sie hier auf der Internetseite des DRSC einsehen können. Weitere Veranstaltungen in der Reihe sind geplant.

    Correction list for hyphenation

    These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.