IASB wird vorschlagen, praktische Erleichterung in Bezug auf Mietkonzessionen zu verlängern

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04.02.2021

In einer Ergänzungssitzung heute morgen, hat der IASB erörtert, ob die praktische Erleichterung verlängert werden soll, die es Leasingnehmern gestattet, nicht zu beurteilen, ob bestimmte Mietkonzessionen, die als direkte Folge der Coronavirus-Pandemie auftreten, Leasingmodifikationen sind, und stattdessen diese Mietkonzessionen so zu bilanzieren, als ob sie keine Leasingmodifikationen wären.

Neben anderen Bedingungen erlaubt die Änderung an IFRS 16 von 2020 einem Leasingnehmer die Anwendung der Ausnahmeregelung nur für Mietkonzessionen, bei denen eine Reduzierung der Leasingzahlungen nur Zahlungen betrifft, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2021 fällig waren. Einige Interessengruppen haben jedoch auf die anhaltende Tragweite und die langwierigen Auswirkungen der Pandemie hingewiesen, die zum Zeitpunkt der Entwicklung der praktischen Erleichterung durch den Board nicht erwartet wurden. In vielen Rechtskreisen sind die Auswirkungen der Pandemie jetzt jedoch mindestens genauso bedeutend wie im Mai 2020.

Der IASB folgte dieser Argumentation und entschied, vorzuschlagen, die praktische Erleichterung auf die Reduzierung von Leasingzahlungen auszudehnen, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2022 fällig waren. (Ein Boardmitglied stimmte gegen die Veröffentlichung des Entwurfs.) Im Entwurf soll eine rückwirkende Anwendung vorgeschlagen werden, was für Leasingnehmer, die ursprüngliche praktische Erleichterung angewendet haben, möglicherweise bedeuten kann, dass die Bilanzierung von Leasingänderungen für Mietkonzessionen, die aufgrund der ursprünglichen Frist nicht infrage kamen, geändert werden muss.

Vor dem Hintergrund der Dringlichkeit der Änderungen und mit Gestattung der Treuhänder soll der Entwurf eine 14-tägige Stellungnahmefrist haben. Der Stab geht davon aus, dass die endgültigen Änderungen bis Ende März 2021 veröffentlicht werden können.

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