IASB schlägt vor, die praktische Erleichterung in Bezug auf Mietkonzessionen zu verlängern

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11.02.2021

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 (Vorgeschlagene Änderung an IFRS 16)' herausgegeben, der den Vorschlag enthält, den Anwendungszeitraum der Änderung vom Mai 2020 zu verlängern, mit der Leasingnehmern eine Befreiung von der Beurteilung gewährt wird, ob eine auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzession eine Leasingmodifikation ist. Stellungnahmen werden bis zum 25. Februar 2021 erbeten.

 

Hintergrund

Im Mai 2020 gab der IASB Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen (Änderung an IFRS 16) heraus. Mit der Verlautbarung wurde IFRS 16 Leasingverhältnisse geändert, um Leasingnehmern eine Befreiung von der Beurteilung zu gewähren, ob eine auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzession eine Leasingmodifikation ist. Bei Veröffentlichung wurde diese praktische Erleichterung auf Mietkonzessionen begrenzt, bei denen eine Reduzierung der Leasingzahlungen nur Zahlungen betrifft, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2021 fällig waren.

Da Leasinggeber weiterhin auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen gegenüber Leasingnehmern gewähren und die Auswirkungen der Pandemie anhaltend und erheblich sind, schlägt der IASB nun vor, den Zeitraum, über den die praktische Erleichterung angewendet werden kann, zu verlängern.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Mit der im Entwurf ED/2021/2 Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 (Vorgeschlagene Änderung an IFRS 16) vorgeschlagenen Änderung würde IFRS 16 geändert, um:

  1. einem Leasingnehmer zu gestatten, die praktische Erleichterung hinsichtlich der auf die Coronavirus-Pandemie bezogenen Mietkonzessionen auf Mietkonzessionen anzuwenden, bei denen eine Verringerung der Leasingzahlungen nur Zahlungen betrifft, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2022 fällig waren (und nicht nur Zahlungen, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2021 fällig waren);
  2. einem Leasingnehmer, der die Änderung anwendet, vorzuschreiben, dies für jährliche Berichtsperioden zu tun, die am oder nach dem 1. April 2021 beginnen;
  3. einem Leasingnehmer, der die Änderung anwendet, vorzuschreiben, dass er dies rückwirkend tut, indem er den kumulierten Effekt der erstmaligen Anwendung der Änderung als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen (bzw. eines anderen Bestandteils des Eigenkapitals) zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode erfasst, in der der Leasingnehmer die Änderung erstmals anwendet; und
  4. festzulegen, dass ein Leasingnehmer in der Berichtsperiode, in der er die Änderung erstmals anwendet, nicht verpflichtet ist, die in Textziffer 28(f) von IAS 8 geforderten Angaben zu leisten.

 

Stellungnahmefrist

Das Handbuch für den Konsultationsprozess der IFRS-Stiftung legt fest, dass 75% der Treuhänder Stellungnahmefristen von weniger als 30 Tagen genehmigen müssen. Angesichts der Dringlichkeit der Änderung haben die Treuhänder eine 14-tägige Stellungnahmefrist genehmigt. Daher werden Stellungnahmen zu der vorgeschlagenen Änderung bis zum 25. Februar 2021 erbeten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der Board geht davon aus, dass die Änderung an IFRS 16 bis Ende März 2021 finalisiert werden kann, und schlägt einen Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. April 2021 für die endgültige Änderung vor (vorzeitige Anwendung gestattet, einschließlich in Abschlüssen, die zum Zeitpunkt der Herausgabe der Änderung noch nicht zur Veröffentlichung genehmigt sind).

 

Abweichende Meinung

Der Entwurf enthält auch eine alternative Sichtweise von Boardmitglied Nick Anderson. Anderson hat gegen die Veröffentlichung des Entwurfs gestimmt und dabei angemerkt, dass die Anwendung der praktische Erleichterung, als sie ursprünglich eingeführt wurde, auf einen sehr spezifischen Zeitrahmen beschränkt war. Eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die praktische Erleichterung verfügbar ist, würde die Vergleichbarkeit zwischen Leasingnehmern, die sie anwenden, und solchen, die dies nicht tun, weiter erschweren.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bereits den Entwurf einer Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf veröffentlicht und unterstützt darin die Verlängerung. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG. Anmerkungen zum Stellungnahmeentwurf werden bis zum 22. Februar 2021 erbeten.

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