Ergebnisse der Sitzung des IFRS Interpretations Committee im Februar 2021
05.02.2021
Das IFRS Interpretations Committee hat am 2. Februar 2021 per Videokonferenz getagt und drei Themen erörtert. Dabei handelte es sich um zwei neue Themen und die Rückmeldungen zu einer vorläufigen Agendaentscheidung.
IFRS 10 und IFRS 16 — Sale-and-leaseback in einer Mantelgesellschaft: Im September 2020 diskutierte das Committee die Anwendbarkeit der Sale-and-Leaseback-Vorschriften in IFRS 16 auf eine Transaktion, bei der ein Unternehmen seinen Anteil an einem Tochterunternehmen verkauft, das nur einen Immobilienwert hält, und diesen Immobilienwert anschließend zurückleast. Der Stab kam zu dem Schluss, dass IFRS 10:25 und B97-B99 für die Bilanzierung des Verlusts der Beherrschung des Tochterunternehmens gelten und IFRS 16:100(a) für die Bewertung des Nutzungsrechts aus dem Vermögenswert und des Gewinns aus der Rückleasingvereinbarung gilt. Bei dieser Sitzung kam das Committe jedoch zu dem Schluss, dass die Vorschriften in den IFRS in komplexeren Situationen keine ausreichende Grundlage für die Analyse und Schlussfolgerung bieten. Das Committee entscheid daher, dem Board vorzuschlagen, in diesem Zusammenhang eng umrissene Standardsetzung vorzunehmen.
IAS 2 — Kosten für die Veräußerung von Vorräten: Die Mitglieder des Committee kamen allgemein überein, dass die Kosten, die ein Unternehmen bei der Bestimmung des Nettoveräußerungswerts von Vorräten als Teil der geschätzten, für den Verkauf erforderlichen Kosten einbeziehen sollte, nicht nur die zusätzlichen Kosten, sondern alle für den Verkauf erforderlichen Kosten sind. sind, anstatt nur einzubeziehen, die aufgrund der besonderen Bedingungen der Vorräte für den Verkauf erforderlich sind. Daher entschied das Committee, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen, sondern eine entsprechende vorläufige Agendaentscheidung zu veröffentlichen.
IAS 10 — Erstellung von Abschlüssen, wenn die Annahme der Unternehmensfortführung nicht mehr besteht: Das Committee kam zu dem Schluss, dass die Abschlüsse für alle früheren Perioden, die nicht veröffentlicht wurden, nicht auf der Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung erstellt werden können, wenn die Absicht besteht, das Unternehmen anschließend zu liquidieren. Das Committee hat die Frage der Anpassung von Vergleichsinformationen in Bezug auf die vorangegangene Periode nicht analysiert, da dieses Problem nicht weit verbreitet ist.
DAs Committe stimmte der Empfehlung des Stabs zu, die Angelegenheit nicht auf seine Agenda zu nehmen, da die Angelegenheit nicht weit verbreitet ist und es keine Anzeichen für Abweichungen in der Praxis gibt.
Laufende Arbeiten: Der Stab analysiert Anfragen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Optionsscheinen, die zunächst als Verbindlichkeiten klassifiziert werden, und nicht erstattungsfähiger Umsatzsteuer auf Leasingzahlungen.