IASB verlängert praktische Erleichterung in Bezug auf Mietkonzessionen

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31.03.2021

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 (Änderung an IFRS 16)' herausgegeben und damit den Anwendungszeitraum der Änderung vom Mai 2020 um ein Jahr verlängert, mit der Leasingnehmern eine Befreiung von der Beurteilung gewährt wird, ob eine auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzession eine Leasingmodifikation ist.

 

Hintergrund

Im Mai 2020 gab der IASB Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen (Änderung an IFRS 16) heraus. Mit der Verlautbarung wurde IFRS 16 Leasingverhältnisse geändert, um Leasingnehmern eine Befreiung von der Beurteilung zu gewähren, ob eine auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzession eine Leasingmodifikation ist. Bei Veröffentlichung wurde diese praktische Erleichterung auf Mietkonzessionen begrenzt, bei denen eine Reduzierung der Leasingzahlungen nur Zahlungen betrifft, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2021 fällig waren.

Da Leasinggeber weiterhin auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen gegenüber Leasingnehmern gewähren und die Auswirkungen der Pandemie anhaltend und erheblich sind, hat der IASB entschieden, den Zeitraum, über den die praktische Erleichterung angewendet werden kann, zu verlängern.

 

Änderungen

Mit Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 (Änderung an IFRS 16) wird IFRS 16 geändert, um:

  1. einem Leasingnehmer zu gestatten, die praktische Erleichterung hinsichtlich der auf die Coronavirus-Pandemie bezogenen Mietkonzessionen auf Mietkonzessionen anzuwenden, bei denen eine Verringerung der Leasingzahlungen nur Zahlungen betrifft, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2022 fällig waren (und nicht nur Zahlungen, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2021 fällig waren);
  2. einem Leasingnehmer, der die Änderung anwendet, vorzuschreiben, dies für jährliche Berichtsperioden zu tun, die am oder nach dem 1. April 2021 beginnen;
  3. einem Leasingnehmer, der die Änderung anwendet, vorzuschreiben, dass er dies rückwirkend tut, indem er den kumulierten Effekt der erstmaligen Anwendung der Änderung als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen (bzw. eines anderen Bestandteils des Eigenkapitals) zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode erfasst, in der der Leasingnehmer die Änderung erstmals anwendet; und
  4. festzulegen, dass ein Leasingnehmer in der Berichtsperiode, in der er die Änderung erstmals anwendet, nicht verpflichtet ist, die in Textziffer 28(f) von IAS 8 geforderten Angaben zu leisten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die Änderung tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. April 2021 beginnen (vorzeitige Anwendung gestattet, einschließlich in Abschlüssen, die zum Zeitpunkt der Herausgabe der Änderung noch nicht zur Veröffentlichung genehmigt sind).

 

Abweichende Meinungen

Die Änderung enthält auch eine gemeinsame abweichende Meinung der Boardmitglieder Nick Anderson und Zachary Gast. Diese Boardmitglieder haben gegen die Veröffentlichung der endgültigen Änderungen gestimmt und dabei angemerkt, dass die Anwendung der praktische Erleichterung, als sie ursprünglich eingeführt wurde, auf einen sehr spezifischen Zeitrahmen beschränkt war. Eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die praktische Erleichterung verfügbar ist, wird die Vergleichbarkeit zwischen Leasingnehmern, die sie anwenden, und solchen, die dies nicht tun, weiter erschweren. Sie weisen auch darauf hin, dass die Unterstützung der Adressaten der Abschlüsse für die ursprüngliche Änderung auf der Begrenzung der praktischen Erleichterung auf einen bestimmten Zeitrahmen beruhte. Zudem heben sie hervor, dass Leasingnehmer IFRS 16 nicht mehr zum ersten Mal anwenden.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

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