IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderungen an IFRS 13 und IAS 19 sowie vorgeschlagene Leitlinien für die Entwicklung und Formulierung von Angabevorschriften

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25.03.2021

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Angabevorschriften in den IFRS - Ein Pilotansatz (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 13 und IAS 19)' veröffentlicht, der vorgeschlagene Leitlinien für ihn selbst für die künftige Entwicklung und Formulierung von Angabevorschriften in den IFRS sowie vorgeschlagene Änderungen an IFRS 13 'Bemessung des beizulegenden Zeitwerts' und IAS 19 'Leistungen an Arbeitnehmer', die sich aus der Anwendung der vorgeschlagenen Leitlinien auf diese Standards ergeben, enthält. Stellungnahmen werden bis zum 12. Januar 2022 erbeten.

 

Hintergrund

Der IASB hat festgestellt, dass viele Anwender Bedenken hinsichtlich der kumulativen Auswirkungen der Angabevorschriften hegen, die sich aus bestehenden und neuen Standards ergeben. Er hat deshalb ein Forschungsprojekt durchgeführt, das als Ziel eine systematische Überprüfung aller bestehenden Angabevorschriften hatte.

Als ersten Schritt hat der IASB im März 2017 das Diskussionspapier DP/2017/1 Angabeninitiative — Angabeprinzipien veröffentlicht, das im Anhang zwei Beispiele enthielt, wie bestehende Standards mit den im Diskussionspapier beschriebenen Angabeprinzipien überarbeitet werden können.

In vielen Stellungnahmen zum Diskussionspapier wurde die "Checklisten-Mentalität" als ein bedeutender Faktor hevorgehoben, der zum Angabenproblem beiträgt, und es wurde festgehalten, dass die Art und Weise, wie der Board Angaben für Standards entwickelt und formuliert, dafür mit verantwortlich sei: Oft gäbe es eine große Anzahl von Angabevorschriften ohne Benennung eines Angabeziels. Insgesamt seien auch die Angabeabschnitte uneinheitlich aufgebaut.

Der Board erkannte diese Bedenken an, und beschloss ein Projekt mit einem vierstufigen Ansatz aufzunehmen:

  • Entwicklung von vorgeschlagenen Leitlinien, die der Board bei der Entwicklung und Formulierung von Angabeabschnitten verwenden soll;
  • Auswahl von zwei Standards, auf die die vorgeschlagenen Leitlinien versuchsweise angewendet werden sollen;
  • Testen der vorgeschlagenen Leitlinien, indem sie auf diese Standards angewendet werden; und
  • Veröffentlichung eines Entwurfs von Änderungen an diesen Standards.

Der heute veröffentlichte Entwurf enthält die vorgeschlagenen Leitlinien sowie vorgeschlagene Änderungen an IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer, die sich aus der Anwendung der vorgeschlagenen Leitlinien auf diese Standards ergeben.

 

Vorgeschlagene Leitlinien für den Board und vorgeschlagenen Änderungen an den Standards

Der Entwurf ED/2021/3 Angabevorschriften in den IFRS - Ein Pilotansatz (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 13 und IAS 19) besteht aus drei Blöcken: dem Entwurf von Leitlinien, die der IASB bei der Entwicklung und Formulierung von Angabevorschriften in den IFRS in Zukunft anwenden soll, den Änderungsvorschlägen in Bezug auf IFRS 13 und den Änderungsvorschlägen in Bezug auf IAS 19.

Vorgeschlagene Leitlinien für den Board

Da einer der Hauptgründe für das wahrgenommene Angabeproblem die "Checklisten"-Mentalität war, hat der IASB beschlossen, einen Ansatz zu entwickeln, der den Fokus auf die Anwendung von Ermessensentscheidungen und auf die Feststellung, ob das Ziel hinter den Angaben vom Unternehmen erfüllt wurde, verlagert.

Zu diesem Zweck schlägt der Board vor, in Zukunft übergreifende Angabeziele zu verwenden, die den allgemeinen Informationsbedarf der Abschlussadressaten beschreiben, und spezifische Angabeziele, die den detaillierten Informationsbedarf der Abschlussadressaten abbilden. Ein Unternehmen müsste dann nach eigenem Ermessen Informationen für jedes spezifische Angabeziel identifizieren, indem es berücksichtigt, ob die Informationen relevant oder irrelevant sind und ob sie dem Unternehmen helfen, effektiv zu kommunizieren. Für die übergreifenden Angabeziele würde der IASB eine eher präskriptive Sprache verwenden, während er für die Informationen, die zur Erfüllung der spezifischen Angabeziele erforderlich sind, typischerweise eine weniger präskriptive Sprache verwenden würde.

Die vorgeschlagenen Leitlinien sind kein Standard. Der Board wird die Leitlinien jedoch nach ihrer Finalisierung bei der Entwicklung und der Formulierung der Angabeabschnitte der IFRS in Zukunft anwenden. Der Board geht davon aus, dass die breite Anwendung der Leitlinien das Verhalten von Unternehmen, Abschlussprüfern und Regulierungsbehörden erheblich beeinflussen wird. Anstatt zu prüfen, ob eine bestimmte, von einem IFRS vorgeschriebene Information zur Verfügung gestellt wurde, werden Prüfer und Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Vorschriften nach eigenem Ermessen beurteilen müssen. Die Einhaltung der Vorschriften ist dann gegeben, wenn die bereitgestellten Informationen die Angabeziele im Fall des Unternehmens tatsächlich erfüllen.

Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 13

In Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Leitlinien schlägt der Board ein übergreifendes Angabeziel vor, nach dem einem Unternehmen vorgeschrieben wäre, Informationen anzugeben, die Folgendes zeigen:

  • die Bedeutung der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte und Schulden
  • wie die Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert ermittelt worden sind; und
  • wie sich Änderungen bei diesen Bewertungen auf den Abschluss des Unternehmens auswirken.

Spezifische Angabeziele würden dann die Fair-Value-Hierarchie, Bewertungsunsicherheiten, mögliche alternative Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert und Einflussfaktoren für Änderungen der Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert betreffen. Die vorgeschlagenen Änderungen verweisen auch auf die Art der Informationen, die zur Erfüllung der Angabeziele erforderlich sind. Darüber hinaus umfassen die spezifischen Vorschriften auch Angaben zu Vermögenswerten und Schulden, die in der Bilanz nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, für die jedoch der beizulegende Zeitwert im Anhang angegeben wird.

Vorgeschlagene Änderungen an IAS 19

Die für IAS 19 vorgeschlagenen übergreifenden Angabeziele unterscheiden zwischen leistungsorientierten Plänen und beitragsorientierten Plänen. Das übergreifende Angabeziel für leistungsorientierte Pläne schreibt vor, dass ein Unternehmen Informationen anzugeben hat, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, die mit der Beteiligung des Unternehmens an seinen leistungsorientierten Plänen verbundenen Unsicherheiten zu bewerten und die Auswirkungen der leistungsorientierten Pläne auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu beurteilen. Für beitragsorientierte Pläne schreibt das übergreifende Angabeziel vor, dass ein Unternehmen Informationen anzugeben hat, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, die Auswirkungen beitragsorientierter Pläne auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens zu verstehen.

Während der Board keine spezifischen Angabeziele für beitragsorientierte Pläne vorschlägt, umfassen die vorgeschlagenen spezifischen Angabeziele für leistungsorientierte Pläne die Beträge in den primären Abschlussbestandteilen, die sich auf leistungsorientierte Pläne beziehen, die Art der leistungsorientierten Pläne und die mit ihnen verbundenen Risiken, die erwarteten künftigen Zahlungsströme in Bezug auf die leistungsorientierten Verpflichtungen am Ende der Periode, künftige Zahlungen an Mitglieder von leistungsorientierten Plänen, die für neue Mitglieder geschlossen sind, Bewertungsunsicherheiten in Verbindung mit der leistungsorientierten Verpflichtung und die Einflussfaktoren für Änderungen der Beträge in der Bilanz in Bezug auf die leistungsorientierten Pläne. Die vorgeschlagenen Änderungen verweisen auch auf die Art der Informationen, die erforderlich sind, um die Angabeziele zu erfüllen.

Darüber hinaus berücksichtigen die vorgeschlagenen Änderungen auch gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber und leistungsorientierte Pläne, die Risiken zwischen Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung teilen, sowie andere Arten von Plänen für Leistungen an Arbeitnehmer.

Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Leitlinien für den Board und zu den vorgeschlagenen Änderungen werden, nachdem der IASB entschieden hat, eine Verlängerung zu gewähren, bis zum 12. Januar 2022 erbeten.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der Entwurf enthält keinen vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens, weil der IASB darüber erst während der erneuten Erörterungen entscheiden will. Eine vorzeitige Anwendung soll zulässig sein.

 

Weiterführende Informationen

Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

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