IASB veröffentlicht Änderungen an IAS 12
07.05.2021
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen (Änderungen an IAS 12)' herausgegeben, um klarzustellen, wie Unternehmen latente Steuern auf Transaktionen wie Leasingverhältnisse und Stilllegungspflichten bilanzieren.
Hintergrund
Das IFRS Interpretations Committee erhielt eine Einreichung zu IAS 12 Ertragsteuern im Hinblick auf die Bilanzierung latenter Steuern im Zusammenhang mit Leasingverträgen (wenn ein Leasingnehmer zu Beginn des Leasingverhältnisses einen Vermögenswert und eine Verbindlichkeit ansetzt) und Stilllegungsverpflichtungen (wenn ein Unternehmen eine Verbindlichkeit ansetzt und die Stilllegungskosten in die Kosten des Vermögenswertes einbezieht). Das vorgelegte Sachverhaltsmuster ging davon aus, dass Leasingraten und Stilllegungskosten bei Zahlung steuerlich abzugsfähig sind und identifizierte in der Praxis unterschiedliche Ansätze.
Das Committee erörterte die Einreichung und kam zu dem Schluss, dass die Angelegenheit relevant und weit verbreitet ist, da verschiedene Arten von Verträgen und Tatsachenmuster betroffen sind. Darüber hinaus ist die Frage, ob Steuerabzüge auf einen Vertrag, einen (einzelnen)/eine (einzelne) Vermögenswert/Schuld oder auf Kapitalflüsse zurückzuführen sind und welche Konsequenzen dies für die Ermittlung temporärer Differenzen haben kann, für IAS 12 von grundlegender Bedeutung. Daher empfahl das Committee dem IASB, Klarstellungsänderungen an IAS 12 zu entwickeln.
Der IASB hat das Thema erörtert und im Juli 2019 und einen entsprechenden Entwurf mit Änderungsvorschlägen zwecks Klarstellung der Bilanzierung veröffentlicht, die jetzt finalisiert wurden.
Änderungen
Die wesentliche Änderung in Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen (Änderungen an IAS 12) ist eine zusätzliche Rückausnahme aus der Erstanwendungsausnahme, die in IAS 12.15(b) und IAS 12.24 zur Verfügung gestellt wird. Danach gilt die Erstanwendungsausnahme nicht für Transaktionen, bei denen beim erstmaligen Ansatz abzugsfähige und zu versteuernde temporäre Differenzen in gleicher Höhe entstehen. Dies wird auch in der neu eingefügten Textziffer IAS 12.22A erläutert.
Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
Die Änderungen treten für jährliche Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.
Ein Unternehmen wendet die Änderungen auf Transaktionen an, die am oder nach dem Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode stattfinden. Außerdem setzt es zu Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode latente Steuern für alle temporären Differenzen im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen und Stilllegungsverpflichtungen an und erfasst zu diesem Zeitpunkt den kumulierten Effekt aus der erstmaligen Anwendung der Änderungen als Anpassung des Eröffnungsbilanzsaldos der Gewinnrücklagen (oder gegebenenfalls anderer Eigenkapitalbestandteile).
Weiterführende Informationen
Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:
- englischsprachige Presseerklärung auf der Internetseite des IASB
- IFRS fokussiert-Newsletter mit einer deutschsprachigen Erläuterung der Änderungen
- IFRS in Focus-Newsletter mit einer englischsprachigen Erläuterung der Änderungen
- unsere IAS Plus-Projektseite zu IAS 12 — Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen
- Aktualisierte Übersicht zum Stand der Übernahme der IFRS in Europa
- aktualisierter EFRAG-Statusbericht