DRSC beantwortet Fragen zur Folgebilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten

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23.11.2021

Die nationalen Standardsetzer wurden vom Stab des IASB gebeten, Informationen zur Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten in ihren Rechtskreisen zur Verfügung zu stellen. Der Stab hat entsprechende Informationen zusammengestellt, die er jetzt auch veröffentlicht hat.

Im Kontext der Entscheidungsfindung, ob eine Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts (wieder-)eingeführt oder der Ansatz allein über die Wertminderung beibehalten werden sollte, hatte der IASB Mitarbeiterstab im September 2021 um Einschätzungen zur Durchführbarkeit der Schätzung einer Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts und zu den potentiellen Auswirkungen des Übergangs zu einem Abschreibungsmodell auf die bestehenden/historischen Geschäfts- oder Firmenwerte gebeten.

In seiner Antwort stellt der Stab DRSC zunächst die betreffenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und die entsprechenden Konkretisierungen des DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) zur Ermittlung der Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts dar.

Auf Basis der Einschätzungen der größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland, wird zudem geschlussfolgert, dass die in DRS 23 genannten Kriterien gut geeignet sind die Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts auf nachvollziehbare und auch nachprüfbare Weise zu schätzen. Die gem. HGB vorgesehene 10-jährige (typisierte) Nutzungsdauer kommt in der Praxis deutlich seltener zur Anwendung.

Hinsichtlich möglicher Auswirkungen des Übergangs auf eine planmäßige Abschreibung unter IFRS auf bestehende Geschäfts- oder Firmenwerte wird auf die in Summe hohen Salden in Bezug auf Geschäfts- oder Firmenwerte deutscher IFRS-Bilanzierer verwiesen. Daher ist zu erwarten, dass jegliche Vorgaben für deren künftige Folgebewertung für die betroffenen Unternehmen herausfordernd sein werden. Dem IASB wird dementsprechend geraten, etwaige Übergangsvorschriften für die Wiedereinführung der Amortisation frühzeitig zu erörtern und diese auch für die Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen.

Die Mitarbeiter des DRSC sondierten diese Rückmeldungen auch mit Vertretern kapitalmarktorientierter Unternehmen sowie Mitgliedern aus Arbeitskreisen zur Rechnungslegung von deutschen Industrie-bzw. Emittentenverbänden.

Zugang zu der englischsprachigen Informationsübermittlung auf der Internetseite des DRSC haben Sie hier.

Das DRSC weist darauf hin, dass dieses Dokument von den Mitarbeitern des DRSC erstellt wurde. Es wird der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, damit der Verlauf der Kommunikation zwischen den Mitarbeitern des DRSC und des IASB transparent verfolgt werden kann. Das Dokument gibt keine offiziellen Positionen des DRSC oder seiner Fachausschüsse wieder. Diese Positionen sind ausschließlich in den Deutschen Rechnungslegungsstandards und in den von den Fachausschüssen verfassten DRSC-Stellungnahmen dargelegt.

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