Übernahme von IFRS 17 — mit Ausnahme in Bezug auf jährliche Kohorten

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23.11.2021

Die Europäische Union hat IFRS 17 'Versicherungsverträge' für die Anwendung in Europa übernommen, dabei aber eine Ausnahme in Bezug auf die Vorschrift, Jahreskohorten zu bilden, eingeräumt.

Die Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde am 23. November 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Mit der Verordnung werden IFRS 17 Versicherungsverträge und die Änderungen an IFRS 17 vom Juni 2020 mit demselben Zeitpunkt des Inkrafttretens wie der des IASB (1. Januar 2023) übernommen. Die Verordnung sieht jedoch eine optionale Befreiung von der Anwendung der jährlichen Kohortenvorschrift vor, die sich auf den Zeitpunkt der Erfassung des Gewinns aus dem Vertrag, der vertraglichen Dienstleistungsmarge, im Gewinn oder Verlust bezieht. Unternehmen, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, wenden nicht die vom IASB herausgegebenen IFRS an und müssen dies offenlegen. In der Verordnung heißt es:

Hat ein Unternehmen von der Möglichkeit, Vertragsgruppen von der Vorgabe zur Bildung von Jahreskohorten auszunehmen, Gebrauch gemacht, sollte dies für die Anleger ersichtlich sein. Das Unternehmen sollte deshalb im Anhang zu seinem Jahresabschluss gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses die Inanspruchnahme dieser Ausnahme als wesentliche Rechnungslegungsmethode angeben und weitere Erläuterungen liefern, z. B. bei welchen Portfolios es von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht hat.

In der Verordnung wird auch festgehalten, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2027 die Ausnahme von der Vorgabe zur Bildung von Jahreskohorten überprüfen und dabei der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 17 durch den IASB Rechnung tragen sollte.

Vor dem Hintergrund der Übernahme haben wir unsere Übersicht aktualisiert, der Sie entnehmen können, welche Verlautbarungen des IASB in der laufenden Rechnungslegungsperiode zu berücksichtigen und welche als neu gemäß IAS 8 anzugeben sind. Auch EFRAG hat den Bericht zum Stand der Übernahme in der EU aktualisiert, um die Übernahme widerzuspiegeln.

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