November

EBA-Bericht zur IFRS 9-Umsetzung

25.11.2021

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA) hat einen Bericht veröffentlicht, in dem die Ergebnisse der Überwachung der Umsetzung von IFRS 9 durch die EU-Institute zusammengefasst sind. Die EBA stellt fest, dass die EU-Institute erhebliche Anstrengungen bei der Umsetzung von IFRS 9 unternommen haben, mahnt jedoch einige der beobachteten Rechnungslegungspraktiken an, insbesondere im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie.

Im Bericht wird festgestellt, dass die EU-Institute seit der Erstanwendung von IFRS 9 erhebliche Anstrengungen zur Umsetzung und Anpassung ihrer Systeme an die Vorschriften von IFRS 9 unternommen haben. Der im Standard enthaltene Ermessensspielraum lässt jedoch die Möglichkeit offen, eine Vielzahl von Praktiken anzuwenden. Darüber hinaus trug die COVID-19-Pandemie zur Divergenz bei. Der Bericht enthält folgende Schlussfolgerungen:

  • Die Divergenz bei einigen Rechnungslegungspraktiken ist auf die inhärente Flexibilität von IFRS 9 und die bisher begrenzten Erfahrungen zurückzuführen.
  • Die Coronavirus-Pandemie führte dazu, dass die IFRS 9-Modelle über ihre Grenzen hinaus getrieben wurden, so dass vermehrt manuelle Anpassungen oder Überlagerungen vorgenommen wurden, die zu abweichenden Ergebnissen bei der endgültigen Höhe der erwarteten Kreditverluste führten.
  • Einige der beobachteten Praktiken, insbesondere im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie, sollten von den Aufsichtsbehörden genauer unter die Lupe genommen werden, um eine rechtzeitige Beurteilung eines signifikanten Anstiegs des Kreditrisikos zu gewährleisten.

Zugang zum englischsprachigen Bricht haben Sie über die Presseerklärung auf der Internetseite der EBA.

DRSC reicht weitere Anwendungsfragen zur Taxonomie-Verordnung bei der Europäischen Kommission ein

25.11.2021

Das DRSC hat einen dritten Satz verschiedener Themenstellungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung in Form einer Anfrage bei der Europäischen Kommission eingereicht.

Die darin aufgeworfenen Fragen waren zuvor in den DRSC-Anwenderforen zur Taxonomie-Verordnung diskutiert worden.

Zugang zur dritten Einreichung bei der Kommission haben Sie hier.

Wir nehmen Stellung zum Entwurf eines überarbeiteten Leitliniendokuments zur Lageberichterstattung

24.11.2021

Das IFRS Flobal Office von Deloitte hat eine Stellungnahme zum IASB-Entwurf Lageberichterstattung eingereicht, den der IASB im Mai 2021 veröffentlicht hat.

Wir begrüßen das Projekt des Boards zur Überarbeitung des Leitliniendokuments zur Lageberichterstattung. Wir sind jedoch der Meinung, dass in den folgenden Punkten weitere Verbesserungen erforderlich sind:

  • Das Leitliniendokument würde von klareren Konzepten profitieren, um Erstellern und Adressaten zu helfen, die zugrundeliegenden Überlegungen zu verstehen und um einen Kontext für die Art und den Umfang der vorgesehenen Angaben zu schaffen.
  • Wir sind nicht der Meinung, dass es ausreicht, nur die finanziellen Ergebnisse zu messen, wie es im Entwurf vorgeschlagen wird..
  • Wir schlagen vor, das Leitliniendokument umzustrukturieren und die Zugänglichkeit zu verbessern und die Anwendung zu erleichtern, z. B. durch eine Verringerung der Anzahl der Elemente, die sich in vielerlei Hinsicht überschneiden und deren Zusammenspiel und Zweck nicht immer unmittelbar verständlich ist. Wir schlagen eine engere Anlehnung an das <IR>-Rahmenkonzept vor, dessen Struktur grundlegende Konzepte, leitende Prinzipien für die Erstellung und Präsentation eines integrierten Berichts, Inhaltselemente, die grundlegend miteinander verbunden sind, sowie übergeordnete und spezifische Ziele für jedes Inhaltselement umfasst.
  • Wir schlagen vor, dass der im Leitliniendokument dargelegte Ansatz zur Wesentlichkeit deutlicher zum Ausdruck bringen sollte, dass er die Anwendung eines Filters erfordert, um eine Teilmenge von Auswirkungen zu identifizieren, die für den Unternehmenswert relevant und daher für den Informationsbedarf der Adressaten des Lageberichts wesentlich sind.

Darüber hinaus hat die IFRS-Stiftung seit Beginn dieses Projekts einen bedeutenden Schritt in Richtung globaler Nachhaltigkeitsstandards gemacht. Unseres Erachtens sollte der Board daher die künftige Ausrichtung des Projekts im Lichte dieser Entwicklung überdenken.

Sie können sich unsere englischsprachige Stellungnahme hier herunterladen.

Tagesordnung für die ASAF-Sitzung im Dezember

23.11.2021

Der IASB hat eine Tagesordnung und Agendapapiere für die Sitzung des beratenden Forums für Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Advisory Forum, ASAF) veröffentlicht, die am 9. und 10. Dezember 2021 per Videokonferenz abgehalten wird.

Die Tagesordnung für die Sitzung fassen wir nachfolgend für Sie zusammen:

Donnerstag, 9. Dezember 2021 (11:00h-14:45h)

  • Immaterielle Vermögenswerte — die ASAF-Mitglieder werden vorläufige Rückmeldungen zum EFRAG-Diskussionspapier zu besseren Informationen zu immateriellen Vermögenswerten austauschen
  • Strategische / Agendakonsultationen — die ASAF-Mitglieder werden die jüngsten strategischen / Agendakonsultationen in ihren Rechtskreisen diskutieren und erörtern, wie sich diese mit den Rückmeldungen zur dritten Agendakonsultation des IASB vergleichen lassen
  • Planung der Tagesordnung der nächsten ASAF-Sitzung und Rückmeldungen von der letzten ASAF-Sitzung — die ASAF-Mitglieder werden ihre Ansichten zu Themen für künftige Sitzungen darlegen und sich dazu äußern, wie die Rückmeldungen von der ASAF-Sitzung im Oktober 2021 vom Stab oder dem Board genutzt wurden (oder genutzt werden)

Freitag, 10. Dezember 2021 (11:00h-14:45h)

  • Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten — Ansichten der ASAF-Mitglieder zu Beispielen des Stabs, die die Angaben veranschaulichen, die der Stab von einem Unternehmen erwartet, um die vorläufigen Sichtweisen des Boards aus dem Diskussionspapier anzuwenden
  • Angabeninitiative — Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben — Ansichten der ASAF-Mitglieder zum Anwendungsbereich des Standardentwurfs
  • Angabeninitiative — Gezielte Überprüfung der Angaben auf Standardebene — die ASAF-Mitglieder werden die Möglichkeit haben, Rückmeldungen aus ihren Rechtskreisen zum Entwurf der Angabenvorschriften in den IFRS zu geben

Die vollständige Tagesordnung und die Agendapapiere für die Sitzung finden Sie auf der Internetseite des IASB.

Tagesordnung für die Sitzung der Beratungsgruppe für islamische Finanzgeschäfte des IASB

23.11.2021

Für die Sitzung der Beratungsgruppe für islamische Finanzgeschäfte, die am 30. November 2021 per Videokonferenz stattfinden wird, wurde eine Tagesordnung veröffentlicht.

Die Tagesordnung für die Sitzung fassen wir nachfolgend für Sie zusammen:

Dienstag, 30. November 2021 (08:55h-10:45h)

  • Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 — Klassifizierung und Bewertung
  • IFRS 17 Versicherungsverträge und Takaful
  • Aktueller Stand der Arbeiten des IASB

Die Agendapapiere für die Sitzung finden Sie auf der Internetseite des IASB.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Papier, das für die jüngste Sitzung der Asian-Oceanian Standard-Setters Group (AOSSG) erstellt wurde und die Übernahme von IFRS 17 und Takaful in Indonesien, Malaysia, Pakistan, Saudi-Arabien und Syrien behandelt. Sie finden das Papier auf der Internetseite der AOSSG.

IFRS-Musterkonzernabschluss 2021 in deutscher Sprache

23.11.2021

Deloitte Deutschland hat den IFRS-Musterkonzernabschluss für die zum 31. Dezember 2021 endenden Geschäftsjahre in deutscher Sprache veröffentlicht.

Zielsetzung

Der Musterkonzernabschluss der fiktiven International GAAP Holding AG für das Geschäftsjahr 1.1. - 31.12.2021 hat zum Ziel, die in der Europäischen Union anzuwendenden Darstellungs- und Angabevorschriften gemäß International Financial Reporting Standards (IFRS) zu veranschaulichen. Er enthält zusätzliche „Best Practice“-Angaben, insbesondere, wenn diese konkret in den erläuternden Beispielen eines Standards enthalten sind.

Neue und geänderte Standards 2021

Grundsätzlich enthält der Musterkonzernabschluss keine Auswirkungen aus der Anwendung von neuen oder geänderten Standards oder Interpretationen, die am 1. Januar 2021 in der Europäischen Union noch nicht verpflichtend anzuwenden waren.

Bei den in diesem Musterkonzernabschluss erstmalig angewandten neuen oder überarbeiteten Standards und Interpretationen handelt es sich um:

  • Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 Interest Rate Benchmark Reform (Phase 2)
  • Änderungen an IFRS 16 Auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 (freiwillige vorzeitige Anwendung)

Anwendungshinweise

Die International GAAP Holding AG stellt ihren Konzernabschluss bereits seit einigen Jahren nach IFRS auf und ist somit kein IFRS-Erstanwender. Für weiterführende Informationen zu den besonderen Vorschriften für den ersten IFRS-Abschluss eines Unternehmens verweisen wir auf IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards sowie auf die Checkliste für Compliance, Ausweis- und Angabevorschriften nach IFRS von Deloitte, die Sie auf unserer Seite iasplus.de kostenfrei beziehen können.

Zu den vorgeschlagenen Anhangangaben finden Sie jeweils den Verweis auf die ihnen zugrundeliegenden Vorschriften der entsprechenden Standards und Interpretationen.

Die Bereiche des Musterkonzernabschlusses, die vom Klimawandel oder von der COVID-19 Pandemie betroffen sein könnten, sind mit Symbolen am Rand gekennzeichnet. Weitere Informationen über mögliche Auswirkungen sind in der Tabelle in den Anlagen enthalten.

Um eine Berichterstattung im Sinne eines „true and fair view“ zu gewährleisten, weisen wir neben der Zuhilfenahme dieses Musterkonzernabschlusses ausdrücklich auf die Verwendung der Standards und Interpretationen hin. Der vorliegende Musterkonzernabschluss deckt nicht alle von den IFRS geforderten Angaben ab. Ebenso ist eine abweichende Darstellungsform, unter Beachtung der geforderten Anforderungen, möglich.

In Deutschland nach IFRS bilanzierende Unternehmen sind verpflichtet, die ergänzenden Vorschriften des § 315e Abs. 1 HGB zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den IFRS bspw. Angaben zur Mitarbeiterzahl oder der Abschlussprüfervergütung zu machen sind. Der vorliegende Musterkonzernabschluss berücksichtigt dabei ausschließlich die handelsrechtlich geforderten Anhangangaben, die von allen Mutterunternehmen gemacht werden müssen. Angaben, die allein von börsennotierten bzw. kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen gefordert werden (z.B. Angaben zu § 161 AktG), sind nicht enthalten. Auch enthält dieser Musterkonzernabschluss nicht den nach § 315e Abs. 1 HGB geforderten Konzernlagebericht.

Sie können sich den Musterkonzernabschluss hier herunterladen.

Analyse des aktualisierten Arbeitsprogramms des IASB (November 2021)

23.11.2021

Im Nachgang der IASB-Sitzung im November 2021 haben wir für Sie die Änderungen analysiert, die sich aus der Sitzung und aus anderen Entwicklungen im letzten Monat ergeben haben.

Nachfolgend bieten wir Ihnen eine Übersicht über alle Änderungen seit unserer letzten Analyse am 1. November 2021.

Standardsetzung

  • Angabeninitiative — Tochtergesellschaften, die KMU sind — die Erörterung der erhaltenen Rückmeldungen soll jetzt im zweiten Quartal 2022 erfolgen (zuvor: erstes Halbjahr 2022)
  • Angabeninitiative — Überprüfung bestehender Angabevorschriften — die Erörterung der erhaltenen Rückmeldungen soll jetzt im zweiten Quartal 2022 erfolgen (zuvor: erstes Quartal Q1 2022)
  • Preisregulierte Geschäftsvorfälle nach der Erörterung der erhaltenen Rückmeldungen im Oktober und November 2021 soll im Dezember 2021 über die weitere Projektausrichtung entschieden werden

Standardpflege

  • IAS 1 — Klassifizierung von Schulden mit Nebenbedingungen als kurz- oder langfristig — nach der Veröffentlichung des Enturfs am 19. November 2021 wird der nächste Projektschritt jetzt die Erörterung der Rückmeldungen zum Entwurf im ersten Halbjahr 2022 sein

Forschungsprojekte

  • Dynamisches Risikomanagement — eine Entscheidung über die weitere Projektausrichtung wird jetzt im ersten Quartal 2022 erwartet (zuvor: erstes Halbjahr 2022)
  • Bialnzierung nach der Equity-Methode — eine Entscheidung über die weitere Projektausrichtung wird jetzt im ersten Quartal 2022 erwartet (zuvor: kein Zeitpunkt angegeben)
  • Rohstoffindustrien — eine Entscheidung über die weitere Projektausrichtung wird jetzt im zweiten Halbjahr 2022 erwartet (zuvor: erstes Halbjahr 2022)
  • Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten — eine Entscheidung zu zukünftigen Projektausrichtung wird nun im zweiten Quartal 2022 erwartet (zuvor: erstes Quartal 2022)
  • Pensionsleistungen, die von Vermögenswertrenditen abhängen — die Veröffentlichung einer Projektzusammenfassung wird jetzt im ersten Halbjahr 2022 erwartet (zuvor: kein Zeitpunkt angegeben)

Sonstige Projekte

  • Aktualisierung der IFRS-Taxonomie — Allgemeine Verbesserungen 2021 und ausgeübte Praxis der erwartete Zeitpunkt der Veröffentlichung einer vorgeschlagene Aktualisierung wurde aus dem Arbeitsprogramm gestrichen (zuvor: Dezember 2021)
  • Aktualisierung der IFRS-Taxonomie — Technologie-Update 2021 neu in das Arbeitsprogramm aufgenommen; erwarteter Zeitpunkt der Veröffentlichung einer vorgeschlagenen Aktualisierung: Dezember 2021
  • Nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattung der bisher fälschlicherweise im Arbeitsprogramm verbliebene Eintrag wurde mit der Ankündigung der Einrichtung des ISSB gestrichen

Obiges stellt einen gewissenhaften Abgleich der Informationen vom 1. November 2021 und 23. November 2021 dar. Ein Abbild des gegenwärtigen Stands des Arbeitsprogramms zu jedem beliebigen Zeitpunkt finden Sie hier.

    Übernahme von IFRS 17 — mit Ausnahme in Bezug auf jährliche Kohorten

    23.11.2021

    Die Europäische Union hat IFRS 17 'Versicherungsverträge' für die Anwendung in Europa übernommen, dabei aber eine Ausnahme in Bezug auf die Vorschrift, Jahreskohorten zu bilden, eingeräumt.

    Die Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde am 23. November 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Mit der Verordnung werden IFRS 17 Versicherungsverträge und die Änderungen an IFRS 17 vom Juni 2020 mit demselben Zeitpunkt des Inkrafttretens wie der des IASB (1. Januar 2023) übernommen. Die Verordnung sieht jedoch eine optionale Befreiung von der Anwendung der jährlichen Kohortenvorschrift vor, die sich auf den Zeitpunkt der Erfassung des Gewinns aus dem Vertrag, der vertraglichen Dienstleistungsmarge, im Gewinn oder Verlust bezieht. Unternehmen, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, wenden nicht die vom IASB herausgegebenen IFRS an und müssen dies offenlegen. In der Verordnung heißt es:

    Hat ein Unternehmen von der Möglichkeit, Vertragsgruppen von der Vorgabe zur Bildung von Jahreskohorten auszunehmen, Gebrauch gemacht, sollte dies für die Anleger ersichtlich sein. Das Unternehmen sollte deshalb im Anhang zu seinem Jahresabschluss gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses die Inanspruchnahme dieser Ausnahme als wesentliche Rechnungslegungsmethode angeben und weitere Erläuterungen liefern, z. B. bei welchen Portfolios es von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht hat.

    In der Verordnung wird auch festgehalten, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2027 die Ausnahme von der Vorgabe zur Bildung von Jahreskohorten überprüfen und dabei der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 17 durch den IASB Rechnung tragen sollte.

    Vor dem Hintergrund der Übernahme haben wir unsere Übersicht aktualisiert, der Sie entnehmen können, welche Verlautbarungen des IASB in der laufenden Rechnungslegungsperiode zu berücksichtigen und welche als neu gemäß IAS 8 anzugeben sind. Auch EFRAG hat den Bericht zum Stand der Übernahme in der EU aktualisiert, um die Übernahme widerzuspiegeln.

    DRSC beantwortet Fragen zur Folgebilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten

    23.11.2021

    Die nationalen Standardsetzer wurden vom Stab des IASB gebeten, Informationen zur Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten in ihren Rechtskreisen zur Verfügung zu stellen. Der Stab hat entsprechende Informationen zusammengestellt, die er jetzt auch veröffentlicht hat.

    Im Kontext der Entscheidungsfindung, ob eine Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts (wieder-)eingeführt oder der Ansatz allein über die Wertminderung beibehalten werden sollte, hatte der IASB Mitarbeiterstab im September 2021 um Einschätzungen zur Durchführbarkeit der Schätzung einer Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts und zu den potentiellen Auswirkungen des Übergangs zu einem Abschreibungsmodell auf die bestehenden/historischen Geschäfts- oder Firmenwerte gebeten.

    In seiner Antwort stellt der Stab DRSC zunächst die betreffenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und die entsprechenden Konkretisierungen des DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) zur Ermittlung der Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts dar.

    Auf Basis der Einschätzungen der größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland, wird zudem geschlussfolgert, dass die in DRS 23 genannten Kriterien gut geeignet sind die Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts auf nachvollziehbare und auch nachprüfbare Weise zu schätzen. Die gem. HGB vorgesehene 10-jährige (typisierte) Nutzungsdauer kommt in der Praxis deutlich seltener zur Anwendung.

    Hinsichtlich möglicher Auswirkungen des Übergangs auf eine planmäßige Abschreibung unter IFRS auf bestehende Geschäfts- oder Firmenwerte wird auf die in Summe hohen Salden in Bezug auf Geschäfts- oder Firmenwerte deutscher IFRS-Bilanzierer verwiesen. Daher ist zu erwarten, dass jegliche Vorgaben für deren künftige Folgebewertung für die betroffenen Unternehmen herausfordernd sein werden. Dem IASB wird dementsprechend geraten, etwaige Übergangsvorschriften für die Wiedereinführung der Amortisation frühzeitig zu erörtern und diese auch für die Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen.

    Die Mitarbeiter des DRSC sondierten diese Rückmeldungen auch mit Vertretern kapitalmarktorientierter Unternehmen sowie Mitgliedern aus Arbeitskreisen zur Rechnungslegung von deutschen Industrie-bzw. Emittentenverbänden.

    Zugang zu der englischsprachigen Informationsübermittlung auf der Internetseite des DRSC haben Sie hier.

    Das DRSC weist darauf hin, dass dieses Dokument von den Mitarbeitern des DRSC erstellt wurde. Es wird der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, damit der Verlauf der Kommunikation zwischen den Mitarbeitern des DRSC und des IASB transparent verfolgt werden kann. Das Dokument gibt keine offiziellen Positionen des DRSC oder seiner Fachausschüsse wieder. Diese Positionen sind ausschließlich in den Deutschen Rechnungslegungsstandards und in den von den Fachausschüssen verfassten DRSC-Stellungnahmen dargelegt.

    11. Symposium des ANC zur Rechnungslegungsforschung

    23.11.2021

    Am 13. Dezember 2021 wird der französische Standardsetzer Autorité des Normes Comptables (ANC) sein 11. Symposium zur Rechnungslegungsforschung in Paris abhalten. Das Thema des Symposiums ist "Rechnungslegung, Wachstum und Nachhaltigkeit".

    Die folgenden Themen sollen erörtert werden:

    • Rechnungslegung und immaterielle Vermögenswerte
    • Rechnungslegung, Kontrolle, Joint-Ventures und Partnerschaften
    • Rechnungslegung und Wachstum: Welche Finanzierung des Wachstums?
    • Die Herausforderung der nicht-finanziellen Informationen: Langfristig in Krisenzeiten?
    • Auswirkungen des Wachstums auf das Gemeinwohl und die Rechnungslegung

    Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des ANC:

    Correction list for hyphenation

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