Mitschriften von der IASB-Sitzung im Dezember 2022

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20.12.2022

Der IASB hat am Dienstag, 13., Mittwoch 14. und Donnerstag 15. Dezember 2022 in London getagt und acht Themen erörtert. Wir haben die Mitschriften von Deloitte-Beobachtern bei dieser Sitzung für Sie übersetzt.

Auf der Tagesordnung standen die folgenden Themen:

Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

Der IASB entschied, keine Änderungen an den Vorschriften zum Ausweis von Eigenkapitalinstrumenten in IAS 32 vorzunehmen oder speziell auf finanzielle Verbindlichkeiten einzugehen, die vertragliche Verpflichtungen zur Zahlung von Beträgen enthalten, die auf der Leistung des Unternehmens oder Änderungen des Nettovermögens des Unternehmens basieren. Der Board entschied jedoch, dass Unternehmen mit dieser Art von finanziellen Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet werden, verpflichtet werden, den Gesamtbetrag der in jeder Berichtsperiode in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Gewinne oder Verluste anzugeben, die sich aus der Neubewertung dieser finanziellen Verbindlichkeiten ergeben.

Arbeitsprogramm

In der Sitzung erläuterte der Stab, dass er erwartet, dass der IASB seine Überprüfung nach der Einführung der Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung in IFRS 9 mit der Veröffentlichung seider Zusammenfassung der Rückmeldungen im Dezember 2022 abschließen wird. Der Stab erwartet auch, dass der IASB sein Projekt zur Angabeninitiativen - Gezielte Überprüfung von Angaben auf Standardebene - mit der Veröffentlichung seiner Projektzusammenfassung im ersten Quartal 2023 abschließen wird. Der Stab geht außerdem davon aus, dass der IASB im 2. Quartal 2023 endgültige Änderungen an den Modellregeln für die internationale Steuerreform - Säule 2 und Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen veröffentlichen wird. In diesem Sitzungsteil wurden keine Entscheidungen gefällt.

Preisregulierte Geschäftsvorfälle

Der IASB entschied, dass ein Unternehmen Inflationsanpassungen an die regulatorische Kapitalbasis nicht als regulatorischen Vermögenswert ansetzt. Der IASB hat außerdem entschieden, dass ein Unternehmen einen regulatorischen Vermögenswert (eine regulatorische Verbindlichkeit) in Bezug auf einen zulässigen Aufwand oder Leistungsanreiz, der in seiner regulatorischen Kapitalbasis enthalten ist, erfasst, wenn das Unternehmen ein einklagbares gegenwärtiges Recht (eine einklagbare gegenwärtige Verpflichtung) hat, den zulässigen Aufwand oder Leistungsanreiz zu (von) künftigen regulierten Preisen hinzuzufügen (abzuziehen) und eine direkte Beziehung zwischen der regulatorischen Kapitalbasis des Unternehmens und seinen Sachanlagen besteht. Ein Unternehmen setzt einen regulatorischen Vermögenswert (eine regulatorische Verbindlichkeit) in Bezug auf einen zulässigen Aufwand oder Leistungsanreiz, der in seiner regulatorischen Kapitalbasis enthalten ist, nicht an, wenn keine direkte Beziehung zwischen der regulatorischen Kapitalbasis des Unternehmens und seinen Sachanlagen besteht.

Standardpflege und einheitliche Anwendung

Der IASB hat Fragen erörtert, die in den Rückmeldungen zum Entwurf zu mangelnder Umtauschbarkeit aufgeworfen wurden. Der Board entschied, seine Vorschläge im Entwurf mit einigen Änderungen weiterzuführen. Insbesondere bei den Faktoren, die bei der Beurteilung der Umtauschbarkeit zu berücksichtigen sind, entschied der Board, klarzustellen, dass ein Unternehmen bei der Beurteilung der Umtauschbarkeit keine 'inoffiziellen Märkte' berücksichtigt, sondern bei fehlender Umtauschbarkeit die Wechselkurse dieser Märkte zur Schätzung des Stichtagskurses verwenden kann, und dass alle Faktoren ganzheitlich zu betrachten sind. Zur Bestimmung des Stichtagskurses entschied der Board, die vorgeschlagene Textziffer 19A dahingehend zu ändern, dass die Zielsetzung eines Unternehmens bei der Schätzung des Stichtagskurses darin besteht, den Kurs am Bewertungsstichtag widerzuspiegeln, zu dem ein ordnungsgemäßer Tauschvorgang zwischen Marktteilnehmern unter den vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen stattfinden würde.

Bilanzierung nach der Equity-Methode

Der IASB hat in dieser Sitzung die Anwendung des bevorzugten Ansatzes nach dem Erwerb eines zusätzlichen Anteils an einem assoziierten Unternehmen sowie zwei Anwendungsfragen diskutiert. Der Board entschied, davon auszugehen, dass ein Anleger eine einzelne Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen bewertet und nicht mehrere Schichten der Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen. Der Board entschied auch, dass ein Anleger, der seinen Anteil an einem assoziierten Unternehmen auf Null reduziert hat, die nicht erfassten Verluste aus den Anschaffungskosten des zusätzlichen Anteils an dem assoziierten Unternehmen nicht erfasst. Schließlich entschied der Board, dass ein Anleger seinen Anteil am Gesamtergebnis so lange erfasst, bis sein Anteil an dem assoziierten Unternehmen auf Null reduziert ist.

Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

Der Board entschied, das Projekt vom Forschungsprogramm in das Standardsetzungsprogramm zu verschieben. Der IASB beschloss, seine vorläufige Sichtweise beizubehalten und daher keine Änderungen an den Ansatzkriterien in IFRS 3 für identifizierbare immaterielle Vermögenswerte vorzunehmen, die bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurden. Der IASB beschloss, seine vorläufige Sichtweise, wonach ein Unternehmen den Betrag des gesamten Eigenkapitals ohne Geschäfts- oder Firmenwert als separaten Posten in seiner Bilanz ausweisen muss, nicht weiter zu verfolgen. Der IASB hat beschlossen, zusätzliche Themen, die von Stellungnehmenden in diesem Projekt vorgeschlagen wurden, nicht zu berücksichtigen, mit Ausnahme von zwei Themen, die sich auf mögliche Verbesserungen der Effektivität der Werthaltigkeitsprüfung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, die einen Geschäfts- oder Firmenwert enthalten, beziehen.

Strategie für die digitale Finanzberichterstattung

Der Board erörterte ein strategisches Rahmenkonzept, das eine strategische Richtung und Grenzen vorgeben soll, um mögliche Aktivitäten des IASB im Bereich der digitalen Finanzberichterstattung zu identifizieren und eine einheitliche Sprache für die Kommunikation der Strategie für die digitale Finanzberichterstattung bereitzustellen. Er fällte keine Entscheidungen.

Angabeninitiative — Tochtergesellschaften ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben

Der IASB bestätigte seine Vorschläge im Standardentwurf, dass die Anwendung der Angabevorschriften in IFRS 8, IFRS 17 und IAS 33 für ein Tochterunternehmen, das den Standard anwendet, anwendbar bleibt und dass es einem Unternehmen gestattet ist, reduzierte Angabevorschriften für IAS 34 im Standard anzuwenden. Der IASB hat außerdem beschlossen, seinen Vorschlag beizubehalten, wonach ein Tochterunternehmen, das den neuen Standard anwendet, verpflichtet ist, die Anwendung des Standards in der gleichen Anhangangabe anzugeben wie die ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung über die Einhaltung der IFRS-Rechnungslegungsstandards.

Detaillierte Zusammenfassungen der Erörterungen durch den Board finden Sie am Ende unserer Seite für Sitzungsmitschriften. Eine Analyse, wie sich das Arbeitsprogramm des IASB als Ergebnis des Sitzung verändert hat, finden Sie hier.

Zugehörige Themen

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