EU-Richtlinie zur Mindestbesteuerung im Amtsblatt veröffentlicht

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22.12.2022

Die EU-Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden.

Mit der Richtlinie soll gewährleistet werden, dass große Konzerne, die in der EU tätig sind, mit einem globalen effektiven Mindeststeuersatz von 15 % besteuert werden. Die Vorschriften gelten für alle großen Konzerne (unabhängig davon, ob sie auf rein nationaler oder auf internationaler Ebene tätig sind), deren jährliche Umsatzerlöse mehr als 750 Mio. EUR betragen und die entweder eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat haben.

Mit der Richtlinie kommt die EU ihrer Zusage nach, die Vereinbarung über eine globale Steuerreform umzusetzen, die vom Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) der OECD/G20 zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung erzielt wurde (sog. Säule-2-Modellregeln der OECD zur Mindestbesteuerung).

Der IASB arbeitet mit großer Geschwindigkeit daran, mögliche negative Auswirkungen der weltweiten Einführung dieser Regeln abzumildern. Während die OECD die Regeln im Dezember 2021 veröffentlichte, hatte der IASB kaum eine andere Wahl, als die Entwicklungen zu beobachten, bis die Rechtskreise mit der Umsetzung begannen. Die Entwicklungen nahmen plötzlich an Fahrt auf und der IASB reagierte, indem er in nur einer Sitzung die erforderlichen Änderungen ganzheitlich diskutierte und Vorschläge entwickelte, die eine vorübergehende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Umsetzung der OECD-Regeln der Säule 2 ergeben, sowie gezielte Angabenvorschriften für betroffene Unternehmen einführen würden. Ein Entwurf wird im Januar 2023 erwartet und der DPOC hat einer verkürzten Stellungnahmefrist von 60 Tagen zugestimmt..

Die OECD-Regeln der Säule 2 ist nun durch die EU-Richtlinie, die von allen Mitgliedstaaten angenommen wurde, rechtlich verankert. Die Richtlinie ist von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023 umzusetzen. Sie ist für Geschäftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen, anzuwenden.

Zugang zu Richtlinie im Amtsblatt vom 22. Dezember 2022 haben Sie hier.

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