DRSC-Stellungnahme zum vorgeschlagenen neuen IFRS mit reduzierten Angabevorschriften

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01.02.2022

Der Fachausschuss des DRSC hat gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf 'Tochtergesellschaften ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben' Stellung genommen, mit dem es qualifizierten Tochterunternehmen, die kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) sind, ermöglicht werden soll, die IFRS anzuwenden, jedoch mit reduzierten Angabenvorschriften.

In seiner Stellungnahme unterstütt das DRSC die Zielsetzung des IASB, einen IFRS mit reduzierten Angabepflichten für Tochterunternehmen zu entwickeln. Der Standardentwurf würde erhebliche Erleichterungen für Tochterunternehmen bedeuten, da der IASB eine deutliche Reduzierung der Angabevorschriften im Vergleich zu den Angabevorschriften der IFRS vorschlägt.

Darüber hinaus unterstützt das DRSC den Vorschlag des IASB, den Anwendungsbereich des Standardentwurfs vorerst auf Tochterunternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen, zu beschränken. Das DRSC regt jedoch an, zu gegebener Zeit zu überprüfen, ob der Anwendungsbereich ausgeweitet werden könnte.

Des Weiteren weist das DRSC in seiner Stellungnahme daraufhin, dass – auch wenn der finale Standard in Europäisches Recht übernommen wird – der Anwendungsbereich für deutsche Tochterunternehmen von der Umsetzung der IAS-Verordnung (Verordnung (EU) 1606/2002) im Handelsgesetzbuch bestimmt bleibt. Da die befreiende Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB in der Praxis bislang kaum genutzt wird und etwaig wahlweise nach IFRS erstellbare Teilkonzernabschlüsse (§ 315e Abs. 3 HGB) wegen der Konzernbefreiungsvorschriften in § 291 f. HGB regelmäßig nicht aufgestellt werden, wäre der Standardentwurf in erster Linie für ausländische Tochtergesellschaften deutscher Konzerne relevant, sofern die Anwendung der IFRS im Einzelabschluss nach dem jeweiligen nationalen Recht des Tochterunternehmens gestattet ist.

Den vom IASB verfolgten Ansatz zur Entwicklung der reduzierten Angabevorschriften unterstützt das DRSC. In Anbetracht der Entscheidung des IASB, grundsätzlich auf die Angabevorschriften des IFRS für KMU abzustellen, sofern keine Unterschiede im Hinblick auf die Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu den IFRS vorliegen, erscheine es jedoch nicht nachvollziehbar, dass die vorgeschlagenen Angabevorschriften in einigen Fällen über die Angabevorschriften des IFRS für KMU hinausgehen. Andererseits erachtet das DRSC einzelne Angabevorschriften der IFRS weiterhin als entscheidungsnützlich, die jedoch bislang weder im IFRS für KMU noch im Standardentwurf vorgesehen sind. In seiner Stellungnahme regt das DRSC daher an, dass der IASB diese Unterschiede im Einzelnen darlegt und begründet.

Weiterhin erscheinen dem DRSC die Struktur und der Aufbau des Standardentwurfs wenig anwenderfreundlich, da zum Teil in Fußnoten auf ausgewählte Angabevorschriften in den IFRS, die für Tochterunternehmen bestehen bleiben, verwiesen wird. In seiner Stellungnahme empfiehlt das DRSC dem IASB daher, die für Tochterunternehmen relevanten Vorschriften in einem einzigen, geschlossenen Dokument neu zusammenstellen.

Zugang zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite des DRSC haben Sie hier.

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