Wir nehmen Stellung zu einer vorläufigen Agendaentscheidung des IFRS Interpretations Committee
07.02.2022
Wir haben beim IFRS Interpretations Committee eine Stellungnahmen zu einer vorläufigen Agendaentscheidungen eingereicht, die im 'IFRIC Update' vom Dezember 2021 bekanntgegeben wurde und IFRS 15 betrifft.
Das IFRS Interpretations Committee hat vorläufig entschieden, eine Bitte um Klarstellung nicht auf die Agenda zu nehmen, bei der es darum geht, ob ein Wiederverkäufer von Software-Lizenzen unter Anwendung von IFRS 15 als Prinzipal oder als Agent zu betrachten ist.
Wir stimmen mit der Entscheidung des IFRS Interpretations Committee überein, diesen Sachverhalt aus den in der vorläufigen Agendaentscheidung dargelegten Gründen nicht auf die Agenda zu nehmen; wir sind jedoch der Ansicht, dass die Analyse der Kontrollindikatoren in IFRS 15:B37 unter der Überschrift "Beurteilung, ob der Wiederverkäufer die Standardsoftwarelizenzen beherrscht, bevor sie auf den Kunden übertragen werden" möglicherweise zu definitiv ist, um festzustellen, ob der Wiederverkäufer Prinzipal oder Agent ist. Wenn das Committee beschließt, diese Bemerkungen in der Agendaentscheidung beizubehalten, sollte es unserer Meinung nach die Analyse unter Punkt c. der Analyse der Kontrollindikatoren überdenken. Als Teil seiner Beobachtung in diesem Punkt ist das Committee zu dem Schluss gekommen, dass der Wiederverkäufer ein Bestandsrisiko im Falle der Nichtabnahme durch den Kunden hat. Unseres Erachtens entsteht das Bestandsrisiko für den Wiederverkäufer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lizenz vom Hersteller erstellt und übertragen wird, und verbleibt beim Wiederverkäufer, bis der Kunde den Bestand abnimmt. Wir sind der Meinung, dass die Formulierung in diesem Abschnitt entsprechend aktualisiert werden sollte.
Sie können sich unsere englischsprachige Stellungnahme hier herunterladen.