Januar

DRSC-Stellungnahme zur Bitte um Informationsübermittlung im Zusammenhang mit der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9

31.01.2022

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat durch seien Fachausschuss Finanzberichterstattung auf die Bitte des IASB um Informationsübermittlung im Zusammenhang mit der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 geantwortet.

In der Stellungnahme äußert sich das DRSC grundsätzlich positiv zur bisherigen Anwendung der Klassifizierungs- und Bewertungsregeln in IFRS 9. Allerdings hat der Fachausschuss Finanzberichterstattung einige Schwerpunkte identifiziert, bei denen die Anwendung herausfordernd ist oder Klarstellungs- und Anpassungsbedarf zu bestehen scheint:
  • Art und Umfang der Anwendung der Effektivzinsmethode und des Zahlungsstromkriteriums auf bestimmte Finanzinstrumente mit ESG-Elementen,
  • die Erfassung der Folgebewertung von Eigenkapitalinstrumenten in der Kategorie Fair Value through OCI (insbesondere das Recycling-Verbot) sowie
  • die unklaren Regelungen zu Modifikationen und deren Zusammenspiel mit den Wertminderungs- und Ausbuchungsvorschriften.

Bei einigen Aspekten weist das DRSC auch auf die unterschiedlichen Erfahrungen und Herausforderungen bei der IFRS 9-Anwendung in verschiedenen Branchen hin. Bezüglich der Finanzinstrumente mit ESG-Elementen regt das DRSC eine separate beschleunigte Befassung durch den IASB an.

Zugang zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite des DRSC haben Sie hier.

Bericht von der jüngsten Sitzung der Treuhänder der IFRS-Stiftung

31.01.2022

Die Treuhänder der IFRS-Stiftung haben am 25. Januar 2022 per Videokonferenz getagt.

Im Mittelpunkt der Sitzung standen die Nominierungen für den ISSB. Die Treuhänder erhielten einen Bericht über die kürzlich abgeschlossene Suche nach stellvertretenden Vorsitzenden des ISSB und die laufende Suche nach ISSB-Mitgliedern. Der Vorsitzende des ISSB informierte außerdem über die geplante Ernennung einer Sonderberaterin des ISSB-Vorsitzenden.

Die gesamte Zusammenfassung in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite der IFRS-Stiftung.

Wir nehmen Stellung zum vorgeschlagenen neuen IFRS mit reduzierten Angabevorschriften

31.01.2022

Das IFRS Global Office von Deloitte hat gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf 'Tochtergesellschaften ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben' Stellung genommen, mit dem es qualifizierten Tochterunternehmen, die kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) sind, ermöglicht werden soll, die IFRS anzuwenden, jedoch mit reduzierten Angabenvorschriften.

Wir stimmen mit der Zielsetzung des Standardentwurfs überein, der auf die Forderungen der Interessengruppen eingeht, und erwarten, dass der Standardentwurf die Kosten für die Erstellung von Abschlüssen unter Anwendung der IFRS für Tochterunternehmen von Muttergesellschaften, die nach diesen Standards bilanzieren, erheblich reduzieren wird. Wir stimmen zu, dass der Standard nur für Tochterunternehmen zur Verfügung stehen sollte, die keine öffentliche Rechenschaftspflicht haben. Zusätzlich zu der im Standardentwurf vorgeschlagenen Vorschrift, die Definition eines Unternehmens ohne öffentliche Rechenschaftspflicht zu erfüllen, schlagen wir jedoch vor, dass ein Unternehmen den Standardentwurf nur dann anwenden darf, wenn alle seine Eigentümer, einschließlich derjenigen, die nicht anderweitig stimmberechtigt sind, und Außenstehende, für die das Unternehmen treuhänderisch Vermögenswerte hält, über die Anwendung des Standardentwurfs durch das Unternehmen informiert wurden und keine Einwände dagegen erheben.Wir stimmen auch dem Vorschlag zu, den Anwendungsbereich auf Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens zu beschränken, das einen der Öffentlichkeit zugänglichen Konzernabschluss erstellt, der mit den IFRS übereinstimmt, und wir stimmen dem Ansatz zu, der bei der Entwicklung der vorgeschlagenen Vorschriften für die Angaben gewählt wurde, indem der IFRS für KMU als Ausgangspunkt verwendet wurde, und wir stimmen im Allgemeinen den vorgeschlagenen Angaben zu, die sich aus der Anwendung dieses Ansatzes ergeben.

Sie können sich unsere englischsprachige Stellungnahme hier herunterladen.

IASB-Podcast zu jüngsten Boardentwicklungen (Januar 2022)

31.01.2022

Der IASB hat einen Podcast mit dem IASB-Vorsitzenden Andreas Barckow und der stellvertretenden Vorsitzenden Sue Lloyd aufgezeichnet, in dem die Erörterungen bei der IASB-Sitzung vom 25. Januar 2022 zusammengefasst werden.

In dem dreiundzwanzigminütigen Podcast wird auf die folgenden Themen eingegangen:

  • Aktueller Stand der Projekte zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten und zur Lageberichterstattung;
  • Mangel an Umtauschbarkeit (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 21) — Zusammenfassung der Rückmeldungen;
  • Rückmeldungen zur vorgeschlagenen Ergänzung der IFRS-Taxonomie 2021 in Bezug auf die Änderung von IFRS 17 in Bezug auf Vergleichsinformationen;
  • Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle — Rückmeldungen;
  • Primäre Abschlusbestandteile; und
  • Rolle der Überprüfungen nach der Einführung.

Der Podcast kann über die entsprechende Presseerklärung auf der Internetseite des IASB abgerufen werden.

EFRAG-Stellungnahme zur Bitte um Informationsübermittlung im Zusammenhang mit der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9

29.01.2022

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ihre endgültige Stellungnahme gegenüber dem IASB im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 'Finanzinstrumente' veröffentlicht.

In der Stellungnahme weist EFRAG auf eine Reihe von Themen hin, die als in Europa vorherrschend angesehen werden und für die eine Standardsetzung in Betracht kommen könnte. EFRAG ist der Ansicht, dass die folgenden Themen höchste Priorität haben sollten:

  • die Anwendung des SPPI-Tests auf nachhaltige Finanzprodukte,
  • das fehlende Recycling für Eigenkapitalinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis bewertet werden, und
  • die Behandlung von eigenkapitalähnlichen Instrumenten.

Weiterführende Informationen können Sie der Presseerklärung auf der Internetseite von EFRAG entnehmen. Direkten Zugang zur Stellungnahme haben Sie hier. Außerdem hat EFRAG einen Bericht erstellt, wie die auf den Stellungnahmeentwurf eingegangenen Anmerkungen in der endgültigen Stellungnahme berücksichtigt worden sind.

Wir nehmen Stellung zur Bitte um Informationsübermittlung im Zusammenhang mit der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9

28.01.2022

Wir haben eine Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Bitte um Informationsübermittlung eingereicht, mit der er im September 2021 die Adressaten um Rückmeldungen gebeten, die dabei helfen sollen, zu bestimmen, ob IFRS 9 Finanzinstrumente entscheidungsnützliche Informationen bietet, ob es Bereiche gibt, die schwer umzusetzen sind und daher die einheitliche Anwendung des Standards gefährden können, und ob unerwartete Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Durchsetzung des Standards entstanden sind.

In unsere Stellungnahme zur Bitte um Informationsübermittlung unterstützen wir die Bemühungen des Boards und sind der Ansicht, dass die Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung in IFRS 9 im Allgemeinen gut und wie beabsichtigt funktioniert haben und zu entscheidungsnützlichen Informationen für die Adressaten von Abschlüssen über die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit künftiger Cashflows geführt haben. Wir sind jedoch der Ansicht, dass es Bereiche gibt, die geändert werden könnten, um den Nutzen der Informationen zu verbessern, die sich aus der Anwendung des Standards ergeben, und um den Standard angesichts der Veränderungen im Kreditgeschäft, die sich seit der Finalisierung der Vorschriften für die Klassifizierung und Bewertung im Jahr 2014 ergeben haben, relevanter zu machen.

Sie können sich unsere englischsprachige Stellungnahme hier herunterladen.

Analyse des aktualisierten Arbeitsprogramms des IASB (Januar 2022)

28.01.2022

Im Nachgang der IASB-Sitzung im Januar 2022 haben wir für Sie die Änderungen analysiert, die sich aus der Sitzung und aus anderen Entwicklungen im letzten Monat ergeben haben.

Nachfolgend bieten wir Ihnen eine Übersicht über alle Änderungen seit unserer letzten Analyse am 17. Dezember 2021.

Standardsetzung

  • Lageberichterstattung die Erörterung der Rückmeldungen zum Entwurf soll jetzt im März 2022 erfolgen (zuvor: erstes Quartal 2022)

Standardpflege

  • IAS 21 — Mangel an Umtauschbarkeit — nach der Erörterung der Rückmeldungen zum Entwurf soll jetzt im zweiten Quartal eine Entscheidung über die weitere Projektausrichtung getroffen werden
  • IAS 1 — Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen — die Erörterung der Rückmeldungen zum Entwurf soll jetzt im zweiten Quartal 2022 erfolgen (zuvor: erstes Halbjahr 2022)
  • Rückstellungen — Gezielte Verbesserungen — eine Entscheidung über die weitere Projektausrichtung soll jetzt im Februar 2022 getroffen werden (zuvor: kein Zeitpunkt angegeben)
  • Lieferantenfinanzierungsvereinbrungen — die Erörterung der Rückmeldungen zum Entwurf soll jetzt im zweiten Quartal 2022 erfolgen (zuvor: erstes Halbjahr 2022)

Forschungsprojekte

  • Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle — nach der Erörterung der Rückmeldungen zum Diskussionspapier soll jetzt eine Entscheidung über die weitere Projektausrichtung getroffen werden (kein Zeitpunkt angegeben)
  • Bilanzierung nach der Equity-Methode — eine Entscheidung über die weitere Projektausrichtung wird jetzt im März 2022 erwartet (zuvor: erstes Quartal 2022)
  • Überprüfung nach der Einführung von IFRS 10-12 — eine Zusammenfassung der Rückmeldungen wird nun im zweiten Quartal 2022 erwartet (zuvor: erstes Halbjahr 2022)
  • Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 — eine Zusammenfassung der Rückmeldungen wird nun im März 2022 erwartet (zuvor: erstes Halbjahr 2022)

Sonstige Projekte

  • Aktualisierung der IFRS-Taxonomie — Technologie-Update 2021 nach Erörterung der Rückmeldungen zur vorgeschlagenen Aktualisierung soll eine endgültige Aktualisierung im März 2022 herausgegeben werden
  • Aktualisierung der IFRS-Taxonomie — Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 ― Vergleichsinformationen — nach Erörterung der Rückmeldungen zur vorgeschlagenen Aktualisierung soll eine endgültige Aktualisierung im März 2022 herausgegeben werden
  • Forschungsprogramm — neuer Eintrag im Arbeitsprogramm; es ist kein Projekt im eigentlichen Sinn, sondern ein Überblick über alle Sitzungen, bei denen das Forschungsprogramm erörtert wurde

Obiges stellt einen gewissenhaften Abgleich der Informationen vom 17. Dezember 2021 und 28. Januar 2022 dar. Ein Abbild des gegenwärtigen Stands des Arbeitsprogramms zu jedem beliebigen Zeitpunkt finden Sie hier.

Mitschriften von der IASB-Sitzung im Januar 2022

28.01.2022

Der IASB hat am 25. Januar 2022 in seinen Räumen in London getagt und fünf Themen erörtert. Wir haben die Mitschriften von Deloitte-Beobachtern bei dieser Sitzung für Sie übersetzt.

Die folgenden Themen standen auf der Tagesordnung:

Standardpflege und einheitliche Anwendung

Im April 2021 hat der IASB den Entwurf ED/2021/4 Mangel an Umtauschbarkeit (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 21) veröffentlicht. Die Kommentierungsfrist endete im September 2021. Der Zweck dieser Sitzung war es, dem IASB eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zum Entwurf zu geben. Die Vorschläge wurden allgemein befürwortet, wobei einige weitere Vorschläge gemacht wurden. Der IASB wurde nicht gebeten, bei dieser Sitzung irgendwelche Entscheidungen zu treffen.

Die Mitglieder des IASB hatten keine Anmerkungen zur jüngsten Sitzung des IFRS Interpretations Committee.

Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle

Der Board hat sein Diskussionspapier Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle im November 2020 veröffentlicht. Der Zweck dieser Sitzung war es, dem IASB detaillierte Zusammenfassungen der Rückmeldungen zu den verbleibenden Themen des Diskussionspapiers zu geben: wie die einzelnen Bewertungsmethoden (d.h. die Erwerbsmethode und die Buchwertmethode) anzuwenden sind und die Angaben. Die Rückmeldungen waren gemischt. Der IASB erklärte sich auch mit der Planung für die erneuten Erörterungen der vorläufigen Sichtweisen im Diskussionspapier einverstanden.

Arbeitsprogramm des IASB

Der Stab hat dem IASB einen Überblick über seine fachlichen Projekte gegeben, um Entscheidungen über die Hinzufügung oder Streichung von Projekten zu unterstützen, wie sie in einzelnen Projektpapieren erörtert werden können, sowie eine Bewertung des Gesamtfortschritts des Arbeitsprogramms, einschließlich der Festlegung von Projektprioritäten und des Zeitplans. In dem Papier wurden die seit der letzten Aktualisierung abgeschlossenen Projekte aufgeführt, die zur Konsultation stehenden Projekte aufgelistet und darauf hingewiesen, dass in den nächsten sechs Monaten keine Dokumente zwecks Konsultation veröffentlicht werden sollten. (Hinweis: Diese Schlussfolgerung bezieht sich nur auf den IASB. Wir gehen davon aus, dass der neue ISSB in den nächsten sechs Monaten Konsultationsdokumente veröffentlichen wird). Dieses Papier wurde nicht erörtert.

Ansatz in Bezug auf die Priorisierung von Fragen, die sich aus den Überprüfungen nach der Einführung ergeben

Der Stab hat Vorschläge ausgearbeitet, um einen einheitlicheren Ansatz für die Prioritätensetzung bei den Überprüfungen nach der Einführung zu schaffen. Der Board unterstützte die Empfehlungen, die sich mit der Art der gesammelten Erkenntnisse, mit der Frage, welche Faktoren zu weiteren Maßnahmen führen sollten, und mit der Frage, wie Projekte priorisiert werden können, befassen.

Rückmeldungen zur vorgeschlagenen Ergänzung der IFRS-Taxonomie 2021 in Bezug auf die Änderung IFRS 17 in Bezug auf Vergleichsinformationen

Der Stab gab einen mündlichen Überblick über die Rückmeldungen zur vorgeschlagenen Ergänzung der IFRS-Taxonomie 2021 hinsichtlich der Änderung von IFRS 17 in Bezug auf Vergleichsinformationen. Es gingen nur zwei Stellungnahmen ein, und der Stab geht davon aus, dass die Finalisierung der Aktualisierung der Taxonomie im März erfolgen kann. 

Primäre Abschlusbestandteile

Der IASB hat beschlossen, die Vorschrift zu bestätigen, dass ein Unternehmen folgende Angaben machen muss: Angabe einer Beschreibung, warum eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl die Sichtweise der Unternehmensleitung auf die Unternehmensleistung vermittelt, einschließlich einer Erläuterung, wie die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl berechnet wird und wie die Kennzahl entscheidungsnützliche Informationen über die Leistung des Unternehmens liefert; eine Überleitungsrechnung zwischen einer von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl und der am ehesten vergleichbaren Zwischensumme oder dem am ehesten vergleichbaren Gesamtbetrag gemäß den Standards anzugeben; eine Vorschrift hinzuzufügen, nach der ein Unternehmen für jeden Posten, der eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl auf die am ehesten vergleichbare Zwischensumme oder den am ehesten vergleichbaren Gesamtbetrag gemäß den IFRS überleitet, den Betrag bzw. die Beträge anzugeben hat, der bzw. die sich auf jeden einzelnen Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung bezieht bzw. beziehen. Der IASB hat beschlossen, nicht zu spezifizieren, dass eine Möglichkeit, diese Vorschrift zu erfüllen, darin besteht, ein spaltenförmiges Format für die Überleitungsrechnung zu verwenden, sondern wird ein erläuterndes Beispiel unter Verwendung der spaltenförmigen Angaben zur Verfügung stellen.

Der Stab empfahl dem IASB, die vorgeschlagenen Vorschriften beizubehalten, wonach die ertragsteuerlichen Auswirkungen und die Auswirkung auf nicht beherrschende Anteile für jeden in einer Überleitungsrechnung angegebenen Posten zwischen einer von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl und der am ehesten vergleichbaren, nach IFRS angegebenen Zwischensumme oder Gesamtsumme anzugeben sind und wie das Unternehmen die ertragsteuerlichen Auswirkungen ermittelt hat. Der Board entschied, nicht über dieses Papier abzustimmen, bevor der Stab weitere Untersuchungen durchgeführt hat.

Detaillierte Zusammenfassungen der Erörterungen durch den Board finden Sie am Ende unserer Seite für Sitzungsmitschriften. Eine Analyse, wie sich das Arbeitsprogramm des IASB als Ergebnis des Sitzung verändert hat, finden Sie hier.

Vorschläge für Änderungen am Deutschen Corporate Governance Kodex

28.01.2022

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) hat Vorschläge für Änderungen am Kodex für deutsche börsennotierte Gesellschaften auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Mit der vorgeschlagenen Anpassung soll die ökologische und soziale Nachhaltigkeit berücksichtigt werden. Darüber hinaus ergeben sich Anpassungen infolge des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG).

Folgende weiterführende Informationen stehen zur Verfügung:

Um Stellungnahmen wird bis zum 11. März 2022 gebeten.

IDW-Stellungnahme zur Bitte um Informationsübermittlung im Zusammenhang mit der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9

28.01.2022

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat seine Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Bitte um Informationsübermittlung veröffentlicht, mit der er die Adressaten um Rückmeldungen bittet, die dabei helfen sollen, zu bestimmen, ob IFRS 9 'Finanzinstrumente' entscheidungsnützliche Informationen bietet, ob es Bereiche gibt, die schwer umzusetzen sind und daher die einheitliche Anwendung des Standards gefährden können, und ob unerwartete Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Durchsetzung des Standards entstanden sind.

Aus Sicht des IDW funktionieren die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IFRS 9 weitgehend wie vom IASB beabsichtigt. Es gebe jedoch einige Regelungen, die in der Praxis schwer anzuwenden seien, beziehungsweise Themen, bei denen es an Leitlinien mangele, wodurch das Risiko einer uneinheitlichen Anwendung bestehe und Nutzern nicht ausreichend relevante Informationen bereitgestellt würden. Beispiele hierfür seien die Regelungen zum Umgang mit Schätzungsänderungen in Bezug auf die erwarteten Zahlungsströme bei der Anwendung der Effektivzinsmethode, die Leitlinien für Umklassifizierungen und zulässige Verkäufe sowie zum Umgang mit Modifikationen bei finanziellen Vermögenswerten.

Darüber hinaus sollte sich der IASB nach Meinung des IDW zeitnah mit der Klassifizierung und Bewertung von ESG-gebundenen Finanzinstrumenten befassen. Derartige Finanzinstrumente hätten zum Zeitpunkt der Entwicklung von IFRS 9 noch keine Rolle gespielt; vor dem Hintergrund der aktuellen europäischen Regulierung wachse deren Anteil allerdings beständig. Insbesondere die Anwendung des Zahlungsstromkriteriums stelle dabei eine erhebliche Herausforderung für die Praxis dar.

Zugang zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite des IDW haben Sie hier.

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