DRSC-Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13/ IAS 19 und den vorgeschlagenen Leitlinien für die Entwicklung von Angabevorschriften

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12.01.2022

Das DRSC hat eine Stellungnahme zum IASB-Entwurf ED/2021/3 'Angabevorschriften in den IFRS - Ein Pilotansatz (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 13 und IAS 19)' eingereicht, den der IASB im März 2021 veröffentlicht hat.

Der Entwurf enthält vorgeschlagene Leitlinien für den Board selbst für die künftige Entwicklung und Formulierung von Angabevorschriften in den IFRS sowie vorgeschlagene Änderungen an IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer, die sich aus der Anwendung der vorgeschlagenen Leitlinien auf diese Standards ergeben.

In der Stellungnahme unterstützt das DRSC ausdrücklich den vorgeschlagenen neuen Ansatz des IASB zur Entwicklung und Formulierung von Angabevorschriften. Insbesondere wird der Vorschlag begrüßt, Angabeziele zu entwickeln, die den Informationsbedarf der Abschlussadressaten beschreiben, um Unternehmen bei der Beurteilung, welche Informationen für Adressaten entscheidungsnützlich sind, zu unterstützen.

Ungeachtet der generellen Unterstützung hat das DRSC jedoch auch Bedenken im Hinblick auf die Umsetzung des vorgeschlagenen neuen Ansatzes in der Praxis. Insbesondere sei zu davon auszugehen, dass sich die Unternehmen sehr stark an den in einem IFRS, genannten – wenngleich als nicht verpflichtend bezeichneten – Angaben orientieren werden, sodass diese im Ergebnis als faktisch verpflichtend wahrgenommen werden könnten. Zudem bestehe aus Sicht der erstellenden Unternehmen die Befürchtung, dass die Vorschläge mit einem erhöhten Dokumentationsaufwand im Hinblick auf das ausgeübte Ermessen, welche Informationen anzugeben sind, einhergehen werden. In seiner Stellungnahme empfiehlt das DRSC dem IASB daher, zusätzliche Anwendungsleitlinien zu entwickeln, die verdeutlichen, wie ein Unternehmen im Rahmen der Beurteilung, welche (unternehmensspezifischen) Informationen anzugeben sind, Ermessen ausübt. Durch solche Anwendungsleitlinien und -beispiele könnte der IASB verdeutlichen, dass ein Unternehmen nicht notwendigerweise alle in einem IFRS gennannten Informationen angeben muss.

Darüber hinaus äußert das DRSC in seiner Stellungnahme einige Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 13 und IAS 19. Insbesondere steht das DRSC den Vorschlägen zur Angabe alternativ möglicher Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts (IFRS 13) bzw. der Angabe einer Bandbreite alternativ möglicher Bewertungen der leistungsorientierten Verpflichtung (IAS 19) kritisch gegenüber. Nach Ansicht des DRSC könnten solche Angaben die Legitimität der Beträge, die das Unternehmen in seiner Bilanz angesetzt hat, untergraben und erhebliche operative Umsetzungsschwierigkeiten mit sich bringen. Daher empfiehlt das DRSC dem IASB, die bisherigen Sensitivitätsangaben beizubehalten.

Zugang zur englischsprachigen Stellungnahme haben Sie auf der Internetseite des DRSC.

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