FASB nimmt Projekt zur Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten von seiner Agenda

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17.06.2022

Während seiner Sitzung am Mittwoch beschloss der US-amerikanische Standardsetzer Financial Accounting Standards Board (FASB) einstimmig, das sein seit vier Jahren betriebenes Projekt zur Vereinfachung der Berechnung von Wertminderungen bei Geschäfts- oder Firmenwerten zu beenden.

Während die Ansätze des IASB und des FASB in Bezug auf die Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten seit geraumer Zeit weitgehend übereinstimmten, schienen die Boards in letzter Zeit getrennte Wege zu gehen.

Im Juli 2019 veröffentlichte der FASB eine Einladung zur Stellungnahme Identifiable Intangible Assets and Subsequent Accounting for Goodwill, in der er festhielt, dass er erwäge, ob die Folgebilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten aus Kosten-Nutzen-Gründen geändert werden sollte. Im Dezember 2020 hatte der FASB während der Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen vorläufig beschlossen, die Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten wieder einzuführen (siehe die Zusammenfassung der bisherigen Entscheidungen auf der Internetseite des FASB). Das für die Sitzung am Mittwoch vorbereitete Agendapapier (Verknüpfung auf die Internetseite des FASB) weist bei den wichtigsten bisherigen vorläufigen Entscheidungen insbesondere auf folgende hin:

  • Lineare Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten über einen Standardzeitraum von 10 Jahren oder über einen geschätzten Zeitraum (unter Verwendung einer offenen Liste von zu berücksichtigenden Faktoren), begrenzt auf eine Obergrenze von 25 Jahren.
  • Eine Neubeurteilung des Abschreibungszeitraums wäre verboten.

Der IASB hat sich ebenfalls mit der Wiedereinführung der Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten auseinandergesetzt. Im Dezember 2017 beschloss der Board vorläufig, die Abschreibung nicht wieder einzuführen, und sich stattdessen auf eine Verbesserung der Werthaltigkeitsprüfung zu konzentrieren. Entsprechend heißt es in dem im März 2020 veröffentlichten Diskussionspapier DP/2020/1 Unternehmenszusammenschlüsse - Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung: "Der Board ist zu der vorläufigen Sichtweise gelangt, dass ein reiner Wertminderungsansatz beibehalten werden sollte."

Der IASB treibt sein Projekt weiter voran, und in dem jüngsten Agendapapier zum Projekt vom Mai 2022 (Verknüpfung auf die Internetseite des IASB) heißt es, dass der Stab beabsichtigt, den IASB im vierten Quartal 2022 zu fragen, ob das Projekt von der Forschungsphase in die Phase der Standardsetzung übergehen soll. (Das Agendapapier wurde vor der Entscheidung des FASB am Mittwoch verfasst).

Während die Meinungen darüber, ob die Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten wieder eingeführt werden sollte, geteilt sind, wird nach wie vor eine Konvergenz zwischen den Ansätzen des FASB und des IASB gefordert.

Das Ergebnis einer Befragung der Mitglieder des CFA Institutes im Dezember 2021 ergab, dass die Mehrheit der Stellungnehmenden (58 %) die Beibehaltung des Wertminderungsansatzes befürworteten (mit Verbesserungen), und nur 31 % der Stellungnehmenden befürworteten die Wiedereinführung der Abschreibung. Gleichzeitig hieß es in der Studie:

Die Stellungnehmenden waren sich vehement darin einig, dass der IASB und der FASB bei der Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts (90 %) und bei der Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts (94 %) denselben Ansatz verfolgen sollten.

Auch in einer Erklärung von IOSCO, die im Februar 2021 veröffentlicht wurde, hieß es:

Wir stellen fest, dass die Vergleichbarkeit von Abschlüssen nach IFRS und US-GAAP größer ist, wenn die Vorschriften von US-GAAP und IFRS zur Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten so weit wie möglich angeglichen werden. [...] Wir sind der Meinung, dass die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Konvergenz in diesem Bereich weiterhin eine wichtige Überlegung für den IASB und den FASB sein sollte.

Erst kürzlich hat der kommissarischer Leiter der Abteilung Rechnungslegung der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission, SEC), Paul Munter, in einer Erklärung vom Februar 2022 (Verknüpfung auf die Internetseite der SEC) angemahnt, dass die Entscheidungen des FASB die erheblichen Meinungsunterschiede berücksichtigen müssen, die von Anlegern und anderen Interessengruppen in Bezug auf das Projekt des FASB zu Geschäfts- oder Firmenwerten geäußert wurden, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob Geschäfts- oder Firmenwerte abgeschrieben werden sollte. Er schrieb:

Wir betonen die Bedeutung eines soliden Prozesses und einer soliden Analyse, um etwaige Änderungen bei der Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten zu begründen, die unter anderem die Frage beinhalten, inwieweit eine internationale Konvergenz in diesem Bereich im öffentlichen Interesse notwendig oder angemessen ist.

Der FASB hat nur eine kurze Erklärung von einem Satz zu seiner Entscheidung in seiner Zusammenfassung der vorläufigen Entscheidungen des Boards veröffentlicht (Verknüpfung auf die Internetseite des FASB). Eine Aufzeichnung des entsprechenden Sitzungsteils (ca. 30 Minuten) ist allerdings auf YouTube verfügbar.

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