März

ISSB-Entwurf zu klimabezogenen Angaben

31.03.2022

Der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende des International Sustainability Standards Board (ISSB) haben den Entwurf 'Klimabezogene Angaben' veröffentlicht, der auf dem gleichnamigen Prototypen der TRWG aufbaut. Der daraus hervorgehende Standard würde der erste thematische Standard des ISSB sein. Stellungnahmen werden bis zum 29. Juli 2022 erbeten.

 

Hintergrund

Im November 2021 gab die IFRS-Stiftung die Gründung ihres neuen International Sustainability Standards Board (ISSB) bekannt, der eine umfassende globale Grundlinie hochwertiger Standards für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen entwickeln soll, um dem Informationsbedarf der Anleger gerecht zu werden.

Um dem ISSB einen ansatzlosen Start zu ermöglichen, wurde im März 2021 eine Arbeitsgruppe für fachliche Vorarbeiten (Technical Readiness Working Group, TRWG) gegründet. Zeitgleich mit der Ankündigung der Gründung des ISSB veröffentlichte die TRWG einen Prototyp für klimabezogene Angaben.

In einer zusätzlichen Sitzung im März 2022 bestätigte der Ausschuss für die Beaufsichtigung des Konsultationsprozesses (Due Process Oversight Committee, DPOC), dass er keine Einwände dagegen hat, dass der ISSB-Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende den Entwurf Klimabezogene Angaben, der auf dem Prototypen der TRWG aufbaut, veröffentlicht, bevor der ISSB beschlussfähig ist.

Gleichzeitig mit dem heute veröffentlichten vorgeschlagenen Standard zu klimabezogenen Angaben wurde der Entwurf eines Standards zu allgemeinen Vorschriften für nachhaltigkeitsbezogenen Angaben veröffentlicht.

 

Kernvorschläge

Die wichtigsten Vorschläge des Entwurfs ED/2022/S2 Klimabezogene Angaben spiegeln im Allgemeinen die Vorschläge des Prototyps wider und sind um die vier TCFD-Säulen Governance, Strategie, Risikomanagement sowie Messgrößen und Ziele herum aufgebaut. Einige Änderungen wurden vorgenommen, um die Spezifität und Klarheit zu verbessern, und es wurden einige zusätzliche Angabenvorschriften hinzugefügt. Eine nennenswerte Änderung betrifft die Internationalisierung von Kennzahlen, die sich auf bestimmte Rechtskreise bezogen. Die Vorschläge betreffen die folgenden Aspekte von klimabezogenen Angaben:

  • Zielsetzung: Die vorgeschlagene Zielsetzung des Standards besteht darin, ein Unternehmen zu verpflichten, Informationen über seine Aussetzung gegenüber klimabezogenen Risiken und Chancen anzugeben, die die Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung eines Unternehmens in die Lage setzen, die Auswirkungen wesentlicher klimabezogener Risiken und Chancen auf den Unternehmenswert des Unternehmens zu beurteilen, zu verstehen, wie der Ressourceneinsatz des Unternehmens die Reaktion des Unternehmens auf wesentliche klimabezogene Risiken und Chancen unterstützt, und die Fähigkeit des Unternehmens zur Anpassung an wesentliche klimabezogene Risiken und Chancen zu beurteilen.
  • Anwendungsbereich: Der Standard würde für klimabezogene Risiken gelten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, einschließlich physischer Risiken und Übergangsrisiken, sowie für klimabezogene Chancen, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen.
  • Governance: Der vorgeschlagene Standard sieht vor, dass ein Unternehmen Informationen angibt, die es den Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung ermöglichen, die Governance-Prozesse, Kontrollen und Verfahren zu verstehen, die zur Überwachung und Steuerung klimabezogener Risiken und Chancen eingesetzt werden. Dazu gehören Informationen über das/die Leitungsorgan(e), das/die für die Überwachung der klimabezogenen Risiken und Chancen zuständig ist/sind, sowie eine Beschreibung der Rolle der Unternehmensleitung in Bezug auf klimabezogene Risiken und Chancen.
  • Strategie: Ein Unternehmen würde Informationen angeben, die die Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung in die Lage versetzen, die Strategie zur Bewältigung klimabezogener Risiken und Chancen zu verstehen. Dazu gehören Informationen über:
    • die wesentlichen klimabezogenen Risiken und Chancen, von denen es nach vernünftigem Ermessen erwartet, dass sie sein Geschäftsmodell, seine Strategie und seine Cashflows, seinen Zugang zu Finanzmitteln und seine Kapitalkosten beeinflussen könnten,
    • die Auswirkungen dieser Risiken und Chancen auf sein Geschäftsmodell, seine Wertschöpfungskette, seine Strategie und Entscheidungsfindung, seine Vermögens- und Finanzlage und seine Cashflows, sowie
    • die Klimafestigkeit seiner Strategie gegenüber erheblichen physischen Risiken und erheblichen Übergangsrisiken.
  • Risikomanagement: Ein Unternehmen würde Informationen angeben, die es den Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung ermöglichen, zu verstehen, wie klimabezogene Risiken identifiziert, bewertet und gesteuert werden. Dazu gehören Informationen über:
    • den Prozess oder die Prozesse, die verwendet werden, um klimabezogene Risiken und Chancen sowie klimabezogene Risiken für Risikomanagementzwecke zu identifizieren,
    •  den Prozess oder die Prozesse, die zur Identifizierung, Bewertung und Priorisierung von klimabezogenen Chancen verwendet werden,
    • den Prozess oder die Prozesse, die zur Überwachung und Steuerung der klimabezogenen Risiken verwendet werden, und
    • das Ausmaß, in dem und wie der Prozess oder die Prozesse zur Identifizierung, Bewertung und Steuerung klimabezogener Risiken in den allgemeinen Risikomanagementprozess des Unternehmens und den allgemeinen Managementprozess des Unternehmens integriert sind.
  • Messgrößen und Ziele: Ein Unternehmen würde Informationen angeben, die es den Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung ermöglichen, die Erfolge des Unternehmens bei der Messung, Überwachung und Steuerung klimabezogener Risiken und Chancen zu verstehen. Dies würde Informationen über branchenübergreifende Messgrößenkategorien, branchenbezogene Messgrößen und andere Messgrößen, die vom Board oder der Unternehmensleitung zur Messung des Fortschritts bei der Erreichung der Ziele verwendet werden, sowie vom Unternehmen festgelegte Ziele zur Minderung von oder Anpassung an klimabezogene(n) Risiken oder zur Maximierung klimabezogener Chancen umfassen, damit die Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung verstehen können, wie das Unternehmen seine Leistung und seinen Fortschritt bei der Erreichung der festgelegten Ziele misst.

Die Stellungnahmefrist zu diesen Vorschlägen endet am 29. Juli 2022.

Der ISSB hat auch eine Umfrage entwickelt, um Interessengruppen bei der Kommentierung der Vorschläge im Entwurf als Alternative oder zusätzlich zu einer Stellungnahme zu unterstützen.

 

Übergang und Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der Standard wäre prospektiv anzuwenden. In der ersten Periode, in der ein Unternehmen den vorgeschlagenen Standard anwendet, müssten keine Vergleichsinformationen angegeben werden.

Der Board beabsichtigt, über den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach der Veröffentlichung zwecks Stellungnahme zu entscheiden. Eine frühere Anwendung wäre zulässig.

 

Weiterführende Informationen

Die folgenden weiterführenden Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der IFRS-Stiftung und auf IAS Plus zur Verfügung:

In der Pressemitteilung wird auch darauf hingewiesen, dass die Vorschläge des ISSB in zwei Live-Webinaren am 28. April um 9:00h und um 17:00h britischer Sommerzeit vorgestellt werden.

Neben der Veröffentlichung seiner ersten beiden Entwürfe hat der ISSB auch eine Erklärung zu seinen Plänen veröffentlicht, auf den SASB-Standards aufzubauen und den branchenspezifischen Ansatz der Standardentwicklung des SASB in den Prozess der Standardentwicklung des ISSB einzubetten. In der Erklärung werden der branchenspezifische Ansatz bei der Entwicklung von Standards, die Aufnahme von SASB-Standards in die heute veröffentlichten Entwürfe, die Verpflichtung zur Verbesserung der internationalen Anwendbarkeit von SASB-Standards, der Ausgangspunkt für branchenspezifische ISSB-Vorschriften und aktuelle SASB-Projekte erörtert. In der Erklärung wird auch darauf hingewiesen, dass der ISSB Ersteller und Anleger aktiv ermutigt, die SASB-Standards in dieser Übergangsphase weiterhin voll zu unterstützen und zu nutzen. Die vollständige Erklärung in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite der IFRS-Stiftung.

In einer Erklärung auf der Internetseite der IOSCO begrüßt der Monitoring Board der IFRS-Stiftung die Veröffentlichung der beiden Entwürfe und weist darauf hin, dass sich der Monitoring Board weiterhin darauf konzentriert, die Entwicklung einer umfassenden globalen Grundlinie von Nachhaltigkeitsangabestandards zu unterstützen, die in allen Rechtskreisen im Einklang mit dem jeweiligen Rechtsrahmen angewendet werden können, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Maßnahmen der beiden standardsetzenden Boards der IFRS-Stiftung koordiniert, aufeinander abgestimmt und im öffentlichen Interesse sind.

 

ISSB-Entwurf allgemeiner Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen

31.03.2022

Der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende des International Sustainability Standards Board (ISSB) haben den Entwurf 'Allgemeine Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen' veröffentlicht, der auf dem gleichnamigen Prototypen der TRWG aufbaut. Die Stellungnahmefrist endet am 29. Juli 2022.

 

Hintergrund

Im November 2021 gab die IFRS-Stiftung die Gründung ihres neuen International Sustainability Standards Board (ISSB) bekannt, der eine umfassende globale Grundlinie hochwertiger Standards für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen entwickeln soll, um dem Informationsbedarf der Anleger gerecht zu werden.

Um dem ISSB einen ansatzlosen Start zu ermöglichen, wurde im März 2021 eine Arbeitsgruppe für fachliche Vorarbeiten (Technical Readiness Working Group, TRWG) gegründet. Zeitgleich mit der Ankündigung der Gründung des ISSB veröffentlichte die TRWG einen Prototyp allgemeiner Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen.

In einer zusätzlichen Sitzung im März 2022 bestätigte der Ausschuss für die Beaufsichtigung des Konsultationsprozesses (Due Process Oversight Committee, DPOC), dass er keine Einwände dagegen hat, dass der ISSB-Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende den Entwurf Allgemeine Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen, der auf dem Prototypen der TRWG aufbaut, veröffentlicht, bevor der ISSB beschlussfähig ist.

Der heute veröffentlichte vorgeschlagene Standard zu den allgemeinen Vorschriften für nachhaltigkeitsbezogene Angaben wird begleitet von einem Entwurf des ersten thematischen Standards des ISSB zu klimabezogenen Angaben.

 

Kernvorschläge

Die wichtigsten Vorschläge des Entwurfs ED/2022/S1 Allgemeine Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen spiegeln im Allgemeinen die Vorschläge des Prototyps wider, mit einigen geänderten Bezeichnungen und präzisierten Definitionen sowie Änderungen in der Reihenfolge der Vorschläge. Sie betreffen die folgenden Aspekte der Nachhaltigkeitsberichterstattung:

  • Zielsetzung: Das Ziel nachhaltigkeitsbezogener Finanzangaben ist die Bereitstellung von Informationen über die wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen, denen das berichtende Unternehmen ausgesetzt ist, die den primären Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung bei der Entscheidung über die Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen nützlich sind. Ein berichtendes Unternehmen leistet Angaben zu wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen, denen es ausgesetzt ist. Die Wesentlichkeit wird im Kontext der Informationen beurteilt, die die Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung benötigen, um den Unternehmenswert zu beurteilen.
  • Anwendungsbereich: Ein berichtendes Unternehmen würde den vorgeschlagenen Standard bei der Erstellung und Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den IFRS Sustainability Disclosure Standards anwenden. Die Anwendung des Standards ist nicht auf Unternehmen beschränkt, die die IFRS anwenden.
  • Kerninhalte: Ein Unternehmen würde Angaben zur Unternehmensführung, zur Strategie, zum Risikomanagement sowie zu Kennzahlen und Zielen machen, sofern nicht ein anderer IFRS Sustainability Disclosure Standard etwas anderes zulässt oder vorschreibt.
  • Allgemeine Merkmale: Bei Anwendung des vorgeschlagenen Standards für allgemeine Vorschriften würde ein Unternehmen Informationen angeben, die relevant sind und das widerspiegeln, was sie darzustellen vorgeben. Der Nutzen der bereitgestellten Informationen wird erhöht, wenn die Informationen vergleichbar, überprüfbar, zeitnah und verständlich sind.
  • Berichtseinheit: Im Entwurf wird vorgeschlagen, dass die Abgrenzung des berichtenden Unternehmens für seine allgemeine Finanzberichterstattung die gleiche ist für seine Abschlüsse und seine nachhaltigkeitsbezogenen Finanzangaben. Wenn die Währung als Maßeinheit angegeben ist, würde das berichtende Unternehmen die Darstellungswährung seines Abschlusses verwenden. Die Abschlüsse, auf die sich die nachhaltigkeitsbezogenen Finanzangaben beziehen, müssen angegeben werden.stainability-related financial disclosures relate must be disclosed.
  • Verbundene Informationen: Die geleisteten Angaben müssen die Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung in die Lage versetzen, die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen zu verstehen und zu erkennen, wie diese mit den Informationen der allgemeinen Finanzberichterstattung verknüpft sind.
  • Getreue Darstellung: Ein vollständiger Satz nachhaltigkeitsbezogener Finanzangaben würde die nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, in angemessener Weise darstellen. Eine getreue Darstellung erfordert die wahrheitsgetreue Darstellung der nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen in Übereinstimmung mit den im vorgeschlagenen Standard dargelegten Prinzipien und würde, falls erforderlich, zusätzliche Angaben umfassen.
  • Wesentlichkeit: Ein Unternehmen würde alle Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten angeben, die für Investoren und andere Kapitalgeber in Bezug auf ein berichtendes Unternehmen wesentlich sind. Nachhaltigkeitsbezogene Finanzinformationen werden als wesentlich bezeichnet, wenn davon auszugehen ist, dass das Weglassen, die falsche Darstellung oder die Verschleierung dieser Informationen die Entscheidungen beeinflussen könnte, die die primären Adressaten von Mehrzweckabschlüssen auf der Grundlage dieser Berichte treffen.
  • Vergleichsinformationen: Ein Unternehmen würde für alle in der aktuellen Periode berichteten Kennzahlen Vergleichsinformationen für die vorangegangene Periode vorlegen. Dies könnte Vergleichsinformationen für narrative und beschreibende nachhaltigkeitsbezogene Finanzangaben beinhalten, wenn dies für das Verständnis der nachhaltigkeitsbezogenen Finanzangaben der aktuellen Periode relevant ist.
  • Häufigkeit der Berichterstattung: Ein Unternehmen würde seine nachhaltigkeitsbezogenen Finanzangaben zur gleichen Zeit wie den zugehörigen Abschluss veröffentlichen und die nachhaltigkeitsbezogenen Finanzangaben würden sich auf den gleichen Berichtszeitraum wie der Abschluss beziehen.
  • Angabeort: Ein Unternehmen würde die nach den IFRS Sustainability Disclosure Standards geforderten Angaben als Teil seiner allgemeinen Finanzberichterstattung offenlegen. Dies kann die Lageberichterstattung eines Unternehmens einschließen, wenn die Lageberichterstattung Teil der allgemeinen Finanzberichterstattung eines Unternehmens ist, oder Querverweise, wenn die Querverweisinformationen den Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung zu den gleichen Bedingungen und zur gleichen Zeit wie die allgemeine Finanzberichterstattung zur Verfügung stehen.
  • Quellen von Schätzungen und Ergebnisunsicherheiten: Wenn nachhaltigkeitsbezogene Finanzangaben nicht direkt quantifiziert werden können, sondern nur geschätzt werden können, ist die Verwendung vernünftiger Schätzungen ein wesentlicher Bestandteil der Erstellung nachhaltigkeitsbezogener Finanzangaben und untergräbt nicht den Nutzen der Informationen, wenn die Schätzungen klar und genau beschrieben und erläutert werden. Wenn nachhaltigkeitsbezogene Finanzangaben Finanzdaten und Annahmen enthalten, sollten diese Finanzdaten und Annahmen mit den entsprechenden Finanzdaten und Annahmen im Abschluss des Unternehmens übereinstimmen (soweit dies möglich ist).
  • Fehler: Fehler aus früheren Perioden sind Auslassungen und falsche Angaben in den nachhaltigkeitsbezogenen Finanzangaben des Unternehmens für eine oder mehrere frühere Perioden. Sofern dies nicht undurchführbar ist, korrigiert ein Unternehmen wesentliche Fehler aus früheren Perioden rückwirkend im ersten zur Veröffentlichung freigegebenen Mehrzweckabschluss nach deren Entdeckung.
  • Erklärung der Übereinstimmung: Ein Unternehmen, dessen nachhaltigkeitsbezogene Finanzangaben alle einschlägigen Vorschriften der IFRS Sustainability Disclosure Standards erfüllen, würde eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften abgeben.

Die Stellungnahmefrist zu diesen Vorschlägen endet am 29. Juli 2022.

Der ISSB hat auch eine Umfrage entwickelt, um Interessengruppen bei der Kommentierung der Vorschläge im Entwurf als Alternative oder zusätzlich zu einer Stellungnahme zu unterstützen.

 

Übergang und Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der Standard wäre prospektiv anzuwenden. In der ersten Periode, in der ein Unternehmen den vorgeschlagenen Standard anwendet, müssten keine Vergleichsinformationen angegeben werden.

Der Board beabsichtigt, über den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach der Veröffentlichung zwecks Stellungnahme zu entscheiden. Eine frühere Anwendung wäre zulässig.

 

Weiterführende Informationen

Die folgenden weiterführenden Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der IFRS-Stiftung und auf IAS Plus zur Verfügung:

In der Pressemitteilung wird auch darauf hingewiesen, dass die Vorschläge des ISSB in zwei Live-Webinaren am 28. April um 9:00h und um 17:00h britischer Sommerzeit vorgestellt werden.

Neben der Veröffentlichung seiner ersten beiden Entwürfe hat der ISSB auch eine Erklärung zu seinen Plänen veröffentlicht, auf den SASB-Standards aufzubauen und den branchenspezifischen Ansatz der Standardentwicklung des SASB in den Prozess der Standardentwicklung des ISSB einzubetten. In der Erklärung werden der branchenspezifische Ansatz bei der Entwicklung von Standards, die Aufnahme von SASB-Standards in die heute veröffentlichten Entwürfe, die Verpflichtung zur Verbesserung der internationalen Anwendbarkeit von SASB-Standards, der Ausgangspunkt für branchenspezifische ISSB-Vorschriften und aktuelle SASB-Projekte erörtert. In der Erklärung wird auch darauf hingewiesen, dass der ISSB Ersteller und Anleger aktiv ermutigt, die SASB-Standards in dieser Übergangsphase weiterhin voll zu unterstützen und zu nutzen. Die vollständige Erklärung in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite der IFRS-Stiftung.

In einer Erklärung auf der Internetseite der IOSCO begrüßt der Monitoring Board der IFRS-Stiftung die Veröffentlichung der beiden Entwürfe und weist darauf hin, dass sich der Monitoring Board weiterhin darauf konzentriert, die Entwicklung einer umfassenden globalen Grundlinie von Nachhaltigkeitsangabestandards zu unterstützen, die in allen Rechtskreisen im Einklang mit dem jeweiligen Rechtsrahmen angewendet werden können, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Maßnahmen der beiden standardsetzenden Boards der IFRS-Stiftung koordiniert, aufeinander abgestimmt und im öffentlichen Interesse sind.

 

ESMA veröffentlicht Bericht zu den Aktivitäten der EU-Rechnungslegungsenforcer und ihren Erkenntnissen für das Jahr 2021

31.03.2022

Der Bericht bietet einen Überblick über die Aktivitäten der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) und der Rechnunglegungsenforcer in der EU im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung der 2021 anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften in den Abschlüssen börsennotierter Unternehmen.

Europäische Rechnungslegungsenforcer haben die Abschlüsse von 711 IFRS-Emittenten geprüft, was 17% aller IFRS-Emittenten entspricht, deren Aktien in regulierten Märkten gehandelt werden. Diese Überprüfungen führten zu 250 Durchsetzungsmaßnahmen, mit denen wesentliche Abweichungen von den IFRS adressiert wurden.

Die Enforcer beurteilten auch nichtfinanzielle Informationen im Zusammenhang mit umweltbezogenen, sozialen und Governance-(ESG-)Aspekten für 711 Emittenten, was etwa 36% der geschätzten Gesamtzahl der Emittenten abdeckt, die einen nichtfinanziellen Bericht erstellen müssen. Dies führte zu 72 Durchsetzungsmaßnahmen.

Darüber hinaus wurden 537 Lageberichte zwecks Beurteilung der Einhaltung der ESMA-Richtlinien für alternative Erfolgskennzahlen geprüft, was rund 13% aller nach IFRS börsennotierten Emittenten in Europa abdeckt. Es wurden 97 korrigierende Maßnahmen ergriffen.

Der vollständige Bericht steht Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite von ESMA zur Verfügung.

Deutsche Unternehmen fordern Übernahme der ISSB-Standards in Europa

30.03.2022

In einem gemeinsamen Schreiben haben mehr als 40 namhafte deutsche Unternehmen an die Bundesminister Buschmann und Lindner appelliert, sich in den abschließenden Verhandlungen der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) für einen Prozess einzusetzen, der die Überführung der Standards des International Sustainability Standards Boards (ISSB) in europäisches Recht ermöglicht.

In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Europäische Union im Rahmen der Entwicklung der CSRD die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) beauftragt hat, sehr umfassende eigene europäische Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erarbeiten. Wenn diese europäischen Standards nicht im Einklang mit den ISSB-Standards stehen, müssten international agierende Unternehmen nach zwei verschiedenen, im schlimmsten Fall widersprüchlichen Nachhaltigkeitsstandards berichten.

Daher wenden sich die Unterzeichner des Schreibens an die Minister mit der dringenden Bitte, sich im Rahmen der im April anstehenden Trilog-Verhandlungen zur CSRD für einen Übernahmerozess hinsichtlich der ISSB-Standards einzusetzen, sodass die ISSB-Standards wie die IFRS in einem formalisierten Prozess in europäisches Recht überführt würden. Einzelne Mitgliedstaaten oder die Europäische Kommission könnten dann ergänzende Standards erlassen. Sollte man sich gegen einen Übernahmeprozess entscheiden, müssten man sicherstellen, dass die EU-Nachhaltigkeitsstandards einen klaren Bezug zu den ISSB-Standards herstellen, und die EU-Kommission verpflichten, für einen Gleichlauf zwischen beiden Standards zu sorgen. Das Schreiben schließt mit der Feststellung:

Globale ESG-Aspekte verlangen globale Lösungen. Wir dürfen jetzt die Chance nicht verpassen, den Gleichlauf zwischen den internationalen und den europäischen Berichtsstandards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erreichen. Ohne diesen Gleichlauf wird die internationale Akzeptanz beider Standards erheblich leiden.

Zugang zu dem Schreiben haben Sie auf der Internetseite des Deutschen Aktieninstituts.

EFRAG veröffentlicht Konsultationsprozess für seinen SRB

30.03.2022

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine Beschreibung der Mindestschritte veröffentlicht, die der EFRAG Sustainability Reporting Board (SRB) bei der Entwicklung der EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards (EU Sustainability Reporting Standards, ESRS) einhalten muss. In der Zusammenfassung werden auch zusätzliche, nicht obligatorische Schritte genannt, die für jedes Projekt in Betracht zu ziehen sind.

In der Beschreibung des zu befolgenden Konsultationsprozesses werden das Ziel der Standardsetzung durch den SRB, die zu befolgenden Prinzipien, die Überwachung des Konsultationsprozesses, die Festlegung der Agenda und die Standardsetzung an sich erörtert. Sie betont die Transparenz (alle Sitzungen müssen öffentlich sein, obwohl geschlossene Sitzungen nach Ermessen des SRB-Vorsitzenden möglich sind, und alle zu erörternden Unterlagen müssen mindestens fünf Tage vor einer Sitzung öffentlich zur Verfügung gestellt werden, allerdings wiederum mit Einschränkungen) und ein solides öffentliches Konsultationsverfahren mit einer Mindestfrist für Stellungnahmen von 120 Tagen (die im Falle eines beschleunigten Verfahrens auf nicht weniger als 60 Tage verkürzt werden kann).

Die vollständige Beschreibung des Konsultationsprozesses steht Ihnen in englischer Sprache auf der Internetseite von EFRAG zur Verfügung.

Zwei endgültige EFRAG-Stellungnahmen

30.03.2022

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat den zwei endgültige Stellungnahmen zu IASB-Entwürfen veröffentlicht: zum Entwurf 'Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1)' und zum Entwurf 'Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 7 und IFRS 7)'.

Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1: EFRAG unterstützt die Vorschrift des Entwurfs, Verbindlichkeiten mit Nebenbedingungen als langfristig zu klassifizieren, wenn die Erfüllung der Nebenbedingung nach dem Ende des Berichtszeitraums erforderlich ist. EFRAG hat jedoch Bedenken hinsichtlich anderer Aspekte der Vorschläge, die die Klassifizierung von Verbindlichkeiten mit "sonstigen Bedingungen" als kurzfristig oder langfristig regeln. EFRAG empfiehlt dem IASB, die weiter gefasste Frage auch für andere bedingte Rückstellungen aus einer konzeptionellen Perspektive zu betrachten. EFRAG ist nicht mit einer separaten Darstellung in der Bilanz einverstanden. EFRAG hat Bedenken, dass der Umfang der Angaben zu weit gefasst ist, so dass Angaben nur dann erforderlich sein sollten, wenn Unsicherheiten oberhalb einer noch zu definierenden Wahrscheinlichkeitsschwelle bestehen.

Vorgeschlagene Änderungen an IAS 7 und IFRS 7: EFRAG unterstützt den Entwurf des IASB zu Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen, da er die Transparenz der Berichterstattung über diese Vereinbarungen zeitnah verbessern und die Übereinstimmung mit den bestehenden Angabevorschriften in den IFRS erhöhen wird. EFRAG spricht weitere Empfehlungen aus, wie die Beschreibung dieser Vereinbarungen verbessert und das Angabeziel erweitert werden kann, indem auch die Auswirkungen dieser Vereinbarungen auf das Liquiditätsrisiko und die Ertragslage eines Unternehmens berücksichtigt werden, und schlägt Verbesserungen der vorgeschlagenen Angabevorschriften für IAS 7 und IFRS 7 vor, um den Informationsbedarf der Adressaten besser zu erfüllen.

Die beiden Stellungnahmen sind in englischer Sprache auf der Internetseite von EFRAG verfügbar:

Außerdem stellt EFRAG Überblicke zur Verfügung, wie die Rückmeldungen zu den Stellungahmeentwürfen in den endgültigen Stellungnahmen berücksichtigt wurden:

DRSC fordert Möglichkeit der integrierten Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen

30.03.2022

Der Fachausschuss für Nachhaltigkeitsberichterstattung des DRSC hat in einem Brief an die Europäische Kommission und die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) dazu aufgerufen, bei der Finalisierung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) sowie bei der Erarbeitung von europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (EU Sustainability Reporting Standards, ESRS) durch EFRAG ein explizites Wahlrecht zur integrierten Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen vorzusehen.

Derzeit seien in der CSRD und den Arbeitspapieren zu den ESRS ausschließlich Möglichkeiten der separaten Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen vorgesehen. Damit würden nicht nur die Verknüpfung zur Finanzberichterstattung, sondern letztlich auch die Entwicklung hin zu einer Integration von Nachhaltigkeit auf Ebene der operativen Unternehmenstätigkeit erschwert.

Zugang zu dem englischsprachigen Schreiben haben Sie über die Presseerklärung auf der Internetseite des DRSC.

IDW veröffentlicht weiteren fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Rechnungslegung und Prüfung

29.03.2022

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat einen fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und deren Prüfung von Investmentvermögen veröffentlicht.

Der neue fachliche Hinweis baut auf dem branchenübergreifenden fachlichen Hinweis von Anfang März auf und geht auf investmentspezifische Besonderheiten ein. Neben Ausführungen zur Berichterstattung von Investmentvermögen mit Stichtagen bis zum 23. Februar 2022 werden auch erste Hinweise für Stichtage ab dem 24. Februar 2022 gegeben.

Zugang zum fachlichen Hinweis auf der Internetseite des IDW haben Sie hier.

Mitschriften von der IASB-Sitzung im März 2022

28.03.2022

Der IASB hat vom 22. bis 24. März 2022 in seinen Räumen in London getagt und neun Themen erörtert. Wir haben die Mitschriften von Deloitte-Beobachtern bei dieser Sitzung für Sie übersetzt.

Die folgenden Themen standen auf der Tagesordnung:

Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle

Der IASB hat im November 2020 ein Diskussionspapier veröffentlicht. Der IASB hat in dieser Sitzung die Rückmeldungen zum allgemeinen Projektziel und die Vorschläge der Stellungnehmenden zur Erweiterung des Projektumfangs erörtert, um die Berichterstattung von Unternehmen, die an einem Unternehmenszusammenschluss unter gemeinsamer Kontrolle beteiligt sind und nicht das übernehmende Unternehmen sind, die Berichterstattung über eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen, das unter gemeinsamer Beherrschung erworben wurde, in separaten Abschlüssen und die Berichterstattung über Transaktionen unter gemeinsamer Beherrschung, die keine Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle sind, zu behandeln. Der Board entschied, das Projektziel zu aktualisieren, um den Stand des Projekts widerzuspiegeln und zu betonen, dass das Projekt die Adressaten des Abschlusses des empfangenden Unternehmens berücksichtigt und dass der Projektumfang nicht auf diese sonstigen Themen ausgeweitet wird. Der Vorsitzende stellte eine zusätzliche Frage, ob die Boardmitglieder die Ausweitung des Projekts auf die Übertragung von Anteilen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen unter gemeinsamer Beherrschung unterstützen. Nur 2 der 11 IASB-Mitglieder stimmten für diesen Vorschlag.

Lageberichterstattung

Im Mai 2021 veröffentlichte der IASB Vorschläge für ein überarbeitetes Leitliniendokument zur Lageberichterstattung. Der IASB hat eine Zusammenfassung der eingegangenen Rückmeldungen erörtert. Der Stab ist zu dem Schluss gekommen, dass viele Stellungnehmende, darunter fast alle Anleger, das Projekt unterstützen. Viele Stellungnehmende betonten die Bedeutung der Lageberichterstattung in der Unternehmensberichterstattung und die Notwendigkeit, dass die Leitlinien in diesem Bereich aktuell bleiben. Einige Stellungnehmende betonten, dass die Vorschläge den Informationsbedarf der Anleger widerspiegeln, eine gut strukturierte Anleitung für die Erstellung bieten, zu einer besseren Verbindung zwischen "finanziellen" und "nicht-finanziellen" Informationen beitragen könnten und auf den jüngsten Entwicklungen im Bereich der narrativen Berichterstattung, wie dem Rahmenkonzept für die integrierte Berichterstattung, und den Empfehlungen der TCFD-Empfehlungen aufbauen. Einige Stellungnehmende waren nicht damit einverstanden, dass der Schwerpunkt auf den Bedürfnissen der Anleger liegt, und argumentierten stattdessen, dass die Bereitstellung von Leitliniendokumenten in diesem Bereich nicht in den Zuständigkeitsbereich des IASB falle; sie zogen es vor, das Rahmenkonzept für die integrierte Berichterstattung als Grundlage für eine solche Berichterstattung zu verwenden. Die IASB-Mitglieder begrüßten die allgemein positiven Reaktionen. Der IASB wurde nicht um Entscheidungen zu den Agendapapieren gebeten.

Rohstoffindustrien

Der Stab hat einen Plan zur Verbesserung der Angabeziele und -vorschriften zu Explorations- und Evaluierungsausgaben und zur Aufhebung des vorläufigen Status von IFRS 6 vorgelegt. Der Stab geht davon aus, dass er dem IASB im Juli weiterführende Papiere vorlegen kann.

Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

IAS 32 enthält keine allgemeinen Vorschriften zur Umklassifizierung zwischen finanziellen Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumenten. Es ist unklar, ob IAS 32 vorschreibt, dass ein Unternehmen die Klassifizierung eines Finanzinstruments nach dem erstmaligen Ansatz neu beurteilen muss, wenn ein Vertrag geändert wird. Der IASB könnte erwägen, eine Neubeurteilung entweder vorzuschreiben oder zu verbieten (es sei denn, IAS 32 schreibt sie ausdrücklich vor). Der IASB könnte in Erwägung ziehen, eine Neueinstufung bei Änderungen des wirtschaftlichen Gehalts der Vertragsbedingungen ohne Vertragsänderung zu verbieten und von den Unternehmen zu verlangen, weiterhin Informationen über die Auswirkungen solcher Änderungen auf die Art der Verpflichtung anzugeben. Wenn der IASB beschließt, eine Umklassifizierung für Änderungen des wirtschaftlichen Gehalts der Vertragsbedingungen mit einer Vertragsänderung vorzuschreiben, wären weitere Überlegungen in Bezug auf den Zeitpunkt, die Bewertung und die Angaben der Umklassifizierung erforderlich. Es wurden keine Entscheidungen gefällt.

Primäre Abschlussbestandteile

Der IASB hat eine Klassifizierung für Unternehmen in Erwägung gezogen, die im Rahmen ihrer Hauptgeschäftstätigkeit in Vermögenswerte investieren, die einzeln und weitgehend unabhängig von anderen vom Unternehmen gehaltenen Ressourcen eine Rendite erzielen. Der Board entschied, zusätzliche Leitlinien zu erstellen. Diese Leitlinien werden in dem Papier dargelegt. Der IASB entschied außerdem, die Vorschrift zu bestätigen, dass ein Unternehmen Informationen über von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen in einer einzigen Anhangangabe zum Abschluss offenlegen muss, und keine spezifischen Vorschriften über die Aufnahme der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen in den Abschluss durch Verweis auf ein anderes Dokument hinzuzufügen.

Agendakonsultation

Der Stab schätzt, dass der IASB im Zeitraum von 2022 bis 2026 in der Lage sein wird, sein Arbeitsprogramm um 2 große, 3-4 mittelgroße oder 4-5 kleine Projekte zu erweitern. Der IASB sollte sieben Projekte zur weiteren Diskussion in die engere Wahl ziehen: Klimarisiken, Kryptowährungen und damit verbundene Transaktionen, Angaben zur Annahme der Unternehmensfortführung, immaterielle Vermögenswerte, Geschäftssegmente, Mechanismen zur Bepreisung von Schadstoffen sowie die Kapitalflussrechnung und damit verbundene Themen. Der IASB beschloss, dass nur darüber abgestimmt werden sollte, ob die sieben genannten Projekte eine gute Grundlage für die Auswahlliste darstellen. Alle IASB-Mitglieder stimmten dem zu. Eine Abstimmung über die einzelnen Projekte wird im April stattfinden.

Standardpflege und einheitliche Anwendung

Auf seiner Sitzung im Februar 2022 beschloss das IFRS Interpretations Committee die Finalisierung einer Agendaentscheidung als Reaktion auf eine Einreichung zur Rechnungslegung für die gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (TLTRO) der Europäischen Zentralbank. Kein IASB-Mitglied hatte Einwände gegen die Agendaentscheidung.

Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9

Der Stab ist zu dem Schluss gekommen, dass die Rückmeldungen aus der Überprüfung nach der Einführung insgesamt positiv sind. Der Stab stellt einen Plan für die zweite Phase der Überprüfung vor. Folgende Themen sollen erörtert werden: vertragliche Cashflow-Merkmale (einschließlich finanzieller Vermögenswerte mit nachhaltigkeitsbezogenen Merkmalen und vertraglich gebundener Instrumente) im April/Mai; Beurteilung des Geschäftsmodells im zweiten/dritten Quartal; Eigenkapitalinstrumente und sonstiges Gesamtergebnis im zweiten/dritten Quartal; Änderungen der vertraglichen Cashflows und der fortgeführten Anschaffungskosten sowie der Effektivzinsmethode im zweiten/dritten Quartal; und sonstige Themen im dritten Quartal. Der IASB plant, die Überprüfung nach der Einführung der Vorschriften zur Wertminderung in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu beginnen.

Überprüfung und Aktualisierung des IFRS für KMU

Der IASB hat auf dieser Sitzung den Ansatz für die Entwicklung von Vorschlägen zur Aktualisierung der Angabenvorschriften des IFRS für KMU zur Angleichung an die vollen IFRS und die Angleichung des IFRS für KMU an die Vorschriften für Finanzgarantien in IFRS 9 erörtert. Der IASB unterstützte alle Empfehlungen des Stabs.

Detaillierte Zusammenfassungen der Erörterungen durch den Board finden Sie am Ende unserer Seite für Sitzungsmitschriften. Eine Analyse, wie sich das Arbeitsprogramm des IASB als Ergebnis des Sitzung verändert hat, finden Sie hier.

Analyse des aktualisierten Arbeitsprogramms des IASB (März 2022)

28.03.2022

Im Nachgang der IASB-Sitzung im März 2022 haben wir für Sie die Änderungen analysiert, die sich aus der Sitzung und aus anderen Entwicklungen im letzten Monat ergeben haben. Es sind wenige Änderungen.

Nachfolgend bieten wir Ihnen eine Übersicht über alle Änderungen seit unserer letzten Analyse am 28. Februar 2022.

Standardsetzung

  • keine Änderungen

Standardpflege

  • keine Änderungen

Forschungsprojekte

  • Dynamisches Risikomanagement — eine Entscheidung über die weitere Projektausrichtung wird jetzt im Mai 2022 erwartet (zuvor: zweites Quartal 2022)
  • Bilanzierung nach der Equity-Methode — eine Entscheidung über die weitere Projektausrichtung sollte im März 2022 getroffen werden, aber das Projekt wurde während der Sitzung nicht erörtert; der Termineintrag wurde jetzt entfernt
  • Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 — die Rückmeldungen zur Bitte um Informationsübermittlung wurden während der IASB-Sitzung im März erörtert; eine Zusammenfassung der Rückmeldungen soll in der zweiten Jahreshälfte 2022 veröffentlicht werden

Sonstige Projekte

  • Aktualisierung der IFRS-Taxonomie — Technologische Entwicklungen 2021 — die endgültige Aktualisierung wurde in die IFRS-Taxonomie 2022 integriert, die im März 2022 herausgegeben wurde
  • Aktualisierung der IFRS-Taxonomie — Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 — die endgültige Aktualisierung wurde in die IFRS-Taxonomie 2022 integriert, die im März 2022 herausgegeben wurde

Obiges stellt einen gewissenhaften Abgleich der Informationen vom 28. Februar 2022 und 28. März 2022 dar. Ein Abbild des gegenwärtigen Stands des Arbeitsprogramms zu jedem beliebigen Zeitpunkt finden Sie hier.

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