DRSC-Stellungnahme zum ESAP-Legislativvorschlag

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24.03.2022

Das DRSC hat Sellung zum Legislativvorschlag der Europäischen Kommission zur Einrichtung eines einheitlichen europäischen Zugangspunkts (European Single Access Point, ESAP) genommen.

Die Gesetzesinitiative wird in der Stellungnahme des DRSC als wichtig eingestuft und auch die grundsätzliche Zielsetzung des Legislativvorschlags wird ausdrücklich begrüßt. Jedoch werde die konkrete Ausgestaltung der nachgelagerten Maßnahmen der zweiten Ebene für die Zielerreichung und den damit verbundenen Aufwand für die Unternehmen entscheidend sein, diese Maßnahmen seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinreichend beurteilbar.

Positiv merkt das DRSC an, dass keine neuen Berichtspflichten geschaffen, sondern nur neue Meldepflichten/-wege installiert werden sollen und dem Prinzip der einmaligen Datenübermittlung gefolgt werden soll.
Sowohl der von der Europäischen Kommission zur Errichtung des ESAP skizzierte Zeitplan bis zum 31. Dezember 2024 als auch der Umfang der zugänglich zu machenden Informationen sowie die intendierten Funktionalitäten von ESAP werden als sehr ambitioniert eingeschätzt. In einem ersten Schritt sollten daher vorrangig solche Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, die die Finanzmarktteilnehmer zur Erfüllung eigener Berichterstattungspflichten benötigen (wie z.B. Informationen nach der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), der Taxonomie-Verordnung sowie künftig der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)).

Zudem regt das DRSC an, die im Rahmen der Einführung des europäischen einheitlichen elektronischen Berichtsformats ESEF (European Single Electronic Format) gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse bei ESAP zu berücksichtigen. Angeregt wird die Einrichtung eines Forums zum Austausch von Umsetzungsfragen und Anwendungsfragen nach der Implementierung des ESAP. Zudem sollte ein verbindlicher Prozess zur Lösung von technischen und fachlichen Anwendungsfragen eingerichtet werden.

Ferner wird auf die Wechselwirkungen des Legislativvorschlags mit dem Entwurf der CSRD eingegangen. Durch den ESAP-Legislativvorschlag sollen zwar lediglich die Bestimmungen der Bilanzrichtlinie zur Offenlegung geändert werden. Hingewiesen wird jedoch darauf, dass wegen der im Entwurf der CSRD vorgeschlagenen Festlegung des ESEF als Format der Erstellung des (konsolidierten) Abschlusses und (konsolidierten) Lageberichts dieselben formaljuristischen Fragen der elektronischen Aufstellung des (konsolidierten) Abschlusses – die seinerzeit bei der Einführung des ESEF in Deutschland diskutiert wurden – zu erwarten sind (wie z.B. in Bezug auf die Informationsrechte der Gesellschafter sowie die Prüfung des elektronischen Formats).

Zur vollständigen Stellungnahme in englischer Sprache auf der Internetseite des DRSC gelangen sie hier.

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