März

EFRAG veröffentlicht siebten Satz von Arbeitspapieren zu den europäischen Nachhaltigkeitberichterstattungsstandards

25.03.2022

Die Projektarbeitsgruppe für die Entwicklung der EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards (EU Sustainability Reporting Standards, ESRS) der Europäischen Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat ein weiteres Arbeitspapier zu den ersten Standardentwürfen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht.

Nach der Veröffentlichung von sechs Arbeitspapieren im ersten Satz, drei Papieren im zweiten Satz, einem Papier im dritten Satz, sieben Papieren im vierten Satz, zwei Papieren im fünften Satz und einem Papier mit Begleitpapier in sechsten Satz enthält der siebte Satz nur ein Arbeitspapier (Verknüpfung auf die Internetseite von EFRAG):

ESRS G2 ist das letzte Arbeitspapier in der Governance-Säule der beabsichtigten Struktur der EFRAG-Nachhaltigkeitsstandards. ESRS G1 Governance, Risikomanagement und interne Kontrolle und ESRS G3 Geschäftsverhalten wurden als Teil des fünften Satzes von Arbeitspapieren veröffentlicht.

Neue Publikationsreihe 'iGAAP fokussiert — Nachhaltigkeitsberichterstattung' von Deloitte

25.03.2022

Der Integration von ökologischen, sozialen und Governance-Themen (ESG) in die Unternehmensstrategie sowie der Berichterstattung darüber kommt eine immer größere Bedeutung zu. Die neue Newsletter-Reihe „iGAAP fokussiert — Nachhaltigkeitsberichterstattung“ des IFRS and Corporate Reporting Centre of Excellence von Deloitte informiert daher künftig über aktuelle Entwicklungen und Diskussionen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Die Inhalte der Newsletter-Reihe werden u.a. die Initiativen auf globaler (z.B. die Entwicklung der IFRS SDS) und auf europäischer Ebene (z.B. die Entwicklung der ESRS) umfassen.

Wir nehmen Stellung zum IASB-Entwurf zu Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen

25.03.2022

Das IFRS Global Office von Deloitte hat gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf 'Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 7 und IFRS 7)' Stellung genommen.

Wir unterstützen die Initiative des Boards zur Verbesserung der Angaben, die ein Unternehmen zu Finanzierungsvereinbarungen mit Lieferanten macht.

Wir stimmen mit dem Ansatz des Boards überein, den Umfang der Vereinbarungen, für die zusätzliche Informationen bereitgestellt werden sollen, durch die Beschreibung der Merkmale dieser Vereinbarungen zu bestimmen. Wie in unserer umfassenden Stellungnahme näher erläutert, schlagen wir vor, dass einige Änderungen an den vorgeschlagenen Merkmalen erforderlich sein könnten, um sicherzustellen, dass relevante Vereinbarungen zur Lieferantenfinanzierung angemessen identifiziert werden. Es wäre auch sinnvoll, wenn der Board klarstellen würde, dass Vereinbarungen wie z. B. Kreditkartenvereinbarungen und andere ähnliche Kreditlinienvereinbarungen und Finanzgarantien ebenfalls ein Mittel für ein Unternehmen darstellen können, um seinen Lieferanten geschuldete Beträge zu finanzieren, und dass in diesem Fall die Unternehmen verpflichtet sind, die entsprechenden Angaben zu leisten.

Wir stimmen dem vorgeschlagenen Angabeziel zu und sind der Meinung, dass die vorgeschlagenen erforderlichen Angaben im Allgemeinen dazu beitragen würden, dieses Ziel zu erreichen. Wir unterstützen jedoch nicht den Vorschlag, dass ein Unternehmen, das Finanzierungsvereinbarungen mit Lieferanten eingeht, den Buchwert der finanziellen Verbindlichkeiten angeben muss, für die die Lieferanten bereits von den Finanzierungsgebern bezahlt wurden. Wie im Entwurf erwähnt, müsste ein Unternehmen diese Informationen von dem/den Finanzdienstleister(n) erhalten, und wir haben daher Bedenken, ob das Unternehmen in der Lage ist, diese Informationen, die nicht den internen Kontrollen des Unternehmens unterliegen, zu erhalten und zu überprüfen. Wir bezweifeln auch, dass die Angaben notwendigerweise relevante Informationen über die Situation des Unternehmens liefern würden.

Unabhängig von der Finalisierung dieses Projekts und in Übereinstimmung mit unserer Antwort auf die jüngste Agendakonsultation des Board schlagen wir vor, dass das Board ein mittelgroßes gezieltes Projekt zur Verbesserung bestimmter Aspekte von IAS 7 in Angriff nimmt, das unter anderem die Darstellung der Auswirkungen von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen auf die Kapitalflussrechnung eines Unternehmens umfassen würde.

Sie können sich unsere englischsprachige Stellungnahme hier herunterladen.

XBRL-IFRS-Taxonomie 2022 verfügbar

24.03.2022

Die IFRS-Stiftung hat die IFRS-Taxonomie 2021 veröffentlicht. Die IFRS-Taxonomie ist eine Übersetzung der IFRS in die Unternehmensberichterstattungssprache XBRL (eXtensible Business Reporting Language).

Die Taxonomie für 2022 steht im Einklang mit den IFRS, wie sie vom IASB mit Stand 1. Januar 2022 herausgegeben wurden, einschließlich derjenigen, die veröffentlicht, aber noch nicht in Kraft getreten sind.

Die IFRS-Stiftung hat auch die drei Aktualisierungen der IFRS-Taxonomie 2021 in Bezug auf geänderte IFRS und Änderungen an der Technologie der IFRS-Taxonomie mit aufgenommen.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der Presseerklärung und der Seite für die IFRS-Taxonomie 2022 auf der Internetseite des IASB.

DRSC-Stellungnahme zum ESAP-Legislativvorschlag

24.03.2022

Das DRSC hat Sellung zum Legislativvorschlag der Europäischen Kommission zur Einrichtung eines einheitlichen europäischen Zugangspunkts (European Single Access Point, ESAP) genommen.

Die Gesetzesinitiative wird in der Stellungnahme des DRSC als wichtig eingestuft und auch die grundsätzliche Zielsetzung des Legislativvorschlags wird ausdrücklich begrüßt. Jedoch werde die konkrete Ausgestaltung der nachgelagerten Maßnahmen der zweiten Ebene für die Zielerreichung und den damit verbundenen Aufwand für die Unternehmen entscheidend sein, diese Maßnahmen seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinreichend beurteilbar.

Positiv merkt das DRSC an, dass keine neuen Berichtspflichten geschaffen, sondern nur neue Meldepflichten/-wege installiert werden sollen und dem Prinzip der einmaligen Datenübermittlung gefolgt werden soll.
Sowohl der von der Europäischen Kommission zur Errichtung des ESAP skizzierte Zeitplan bis zum 31. Dezember 2024 als auch der Umfang der zugänglich zu machenden Informationen sowie die intendierten Funktionalitäten von ESAP werden als sehr ambitioniert eingeschätzt. In einem ersten Schritt sollten daher vorrangig solche Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, die die Finanzmarktteilnehmer zur Erfüllung eigener Berichterstattungspflichten benötigen (wie z.B. Informationen nach der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), der Taxonomie-Verordnung sowie künftig der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)).

Zudem regt das DRSC an, die im Rahmen der Einführung des europäischen einheitlichen elektronischen Berichtsformats ESEF (European Single Electronic Format) gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse bei ESAP zu berücksichtigen. Angeregt wird die Einrichtung eines Forums zum Austausch von Umsetzungsfragen und Anwendungsfragen nach der Implementierung des ESAP. Zudem sollte ein verbindlicher Prozess zur Lösung von technischen und fachlichen Anwendungsfragen eingerichtet werden.

Ferner wird auf die Wechselwirkungen des Legislativvorschlags mit dem Entwurf der CSRD eingegangen. Durch den ESAP-Legislativvorschlag sollen zwar lediglich die Bestimmungen der Bilanzrichtlinie zur Offenlegung geändert werden. Hingewiesen wird jedoch darauf, dass wegen der im Entwurf der CSRD vorgeschlagenen Festlegung des ESEF als Format der Erstellung des (konsolidierten) Abschlusses und (konsolidierten) Lageberichts dieselben formaljuristischen Fragen der elektronischen Aufstellung des (konsolidierten) Abschlusses – die seinerzeit bei der Einführung des ESEF in Deutschland diskutiert wurden – zu erwarten sind (wie z.B. in Bezug auf die Informationsrechte der Gesellschafter sowie die Prüfung des elektronischen Formats).

Zur vollständigen Stellungnahme in englischer Sprache auf der Internetseite des DRSC gelangen sie hier.

IDW veröffentlicht fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Unternehmensbewertung

24.03.2022

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat einen fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Unternehmensbewertung erarbeitet.

Inhaltlich betreffen die Ausführungen insbesondere das Stichtagsprinzip, die Auswirkungen des Russland-Ukraine-Krieges auf die Ermittlung der finanziellen Überschüsse und der Kapitalkosten sowie besondere Hinweispflichten im Bewertungsgutachten.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte dem fachlichen Hinweis auf der Internetseite des IDW.

IFRS-Stiftung und GRI planen Angleichung ihrer Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

24.03.2022

Die IFRS-Stiftung und die Global Reporting Initiative (GRI) haben eine Absichtserklärung unterzeichnet, die besagt, dass ihre jeweiligen Standardsetzungsboards im Bereich Nachhaltigkeitsberichterstattung, der International Sustainability Standards Board (ISSB) und der Global Sustainability Standards Board (GSSB), versuchen werden, ihre Arbeitsprogramme und Standardsetzungsaktivitäten zu koordinieren.

Durch ihre Zusammenarbeit werden die IFRS-Stiftung und GRI zwei sich ergänzende Aspekte der internationalen Nachhaltigkeitsberichterstattung abdecken - die auf Anleger ausgerichteten Kapitalmarktstandards des ISSB und die auf verschiedene Interessengruppen ausgerichteten Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung des GSSB. In der Pressemitteilung wird die Bedeutung der Kompatibilität betont:

Die Vereinbarung [...] stellt die jüngste Entwicklung in den Bemühungen dar, mehrere internationale Initiativen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zum Nutzen von Unternehmen, Anlegern und der Gesellschaft insgesamt zu konsolidieren oder aufeinander abzustimmen.

Die vollständige Pressemitteilung in englischer Sprache finden Sie auf der Internetseite der IFRS-Stiftung.

Wir nehmen Stellung zum IASB-Entwurf zur Klassifizierung von Schulden mit Nebenbedingungen

23.03.2022

Das IFRS Global Office von Deloitte hat gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf 'Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1)' Stellung genommen.

Wir unterstützen die Bemühungen des Boards, um die Bedenken bezüglich der Änderungen an IAS 1 aus dem Jahr 2020 auszuräumen, auf die die vorgeschlagenen Änderungen abzielen. Während wir zustimmen, dass die vorgeschlagene Änderung des Textziffern 72A die geäußerten Bedenken ausräumen wird, sind wir der Ansicht, dass andere im Entwurf vorgeschlagene Änderungen neue Bedenken hervorrufen und möglicherweise nicht zu relevanten Informationen für die Adressaten von Abschlüssen führen.

Wir stimmen zu, dass ein Unternehmen eine Verbindlichkeit nicht allein deshalb als kurzfristig einstufen sollte, weil es am Abschlussstichtag Bedingungen nicht erfüllt, die gemäß den vertraglichen Vereinbarungen erst zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden. Wir stimmen mit dem Ergebnis dieser vorgeschlagenen Streichung überein, dass unter Anwendung von Textziffer 72A eine Verbindlichkeit als langfristig auszuweisen wäre, wenn das Recht des Unternehmens, die Erfüllung um mindestens zwölf Monate zu verschieben, Substanz hat und am Ende des Berichtszeitraums besteht. Wir sind jedoch der Meinung, dass es wichtig wäre, Leitlinien dazu bereitzustellen, was es bedeutet, dass das Recht, die Erfüllung um mindestens zwölf Monate zu verschieben, einen wirtschaftlichen Gehalt hat.

Wir stimmen dem Vorschlag in Textziffer 76ZA(a) nicht zu, in der Bilanz einen gesonderten Posten für Verbindlichkeiten auszuweisen, die der Erfüllung bestimmter Bedingungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag unterliegen und als langfristig eingestuft werden. Wir sind nicht der Meinung, dass diese separate Darstellung zu relevanten Informationen führen würde, da die meisten langfristigen Schuldvereinbarungen ein Unternehmen dazu verpflichten, verschiedene Vorschriften entweder kontinuierlich oder zu Zwischenzeitpunkten zu erfüllen.

Schließlich sind wir zutiefst besorgt, dass Textziffer 72C(b) die Klassifizierung eines breiten Spektrums von Verbindlichkeiten betreffen und zu einer erheblichen Änderung der derzeitigen Praxis führen würde. In der Tat ist es üblich, dass Schuldverträge ein Kündigungsrecht des Kreditgebers für den Fall vorsehen, dass bestimmte Ereignisse eintreten, wie z. B. ein Wechsel in der Kontrolle über den Kreditnehmer, eine wesentliche nachteilige Veränderung der finanziellen Lage des Kreditnehmers, eine Gesetzesänderung und andere ähnliche Ereignisse. Nach der derzeitigen Praxis haben diese Rechte des Kreditgebers im Allgemeinen keinen Einfluss auf die Einstufung des Instruments durch den Kreditnehmer zu jedem Zeitpunkt. Wir fordern den Board nachdrücklich auf, zu prüfen, ob dies das beabsichtigte Ergebnis ist. Der Board sollte vielleicht noch einmal darüber nachdenken, ob dieser Textziffer überhaupt notwendig ist, da sie anscheinend nicht hinzugefügt wurde, um die Bedenken gegen die Änderungen von 2020 auszuräumen.

Wir legen dem Board nahe, den Anwendungsbereich der Änderungen an IAS 1 auf die in den Textziffern 72A, 72B(a) und 76ZA(b) vorgeschlagenen Änderungen zu beschränken, vorbehaltlich weiterer Änderungen, die wir in unserer Stellungnahme weiter ausführen. Wenn der Board der Meinung ist, dass dies keine angemessene Lösung wäre, muss eine alternative Lösung gesucht werden und das Inkrafttreten der Änderungen von 2020 sollte verschoben werden, bis dies erreicht ist.

Sie können sich unsere englischsprachige Stellungnahme hier herunterladen.

Ergebnisse der Sitzung des Fachausschusses Nachhaltigkeitsberichterstattung Anfang März

23.03.2022

Der Fachausschuss Nachhaltigkeitsberichterstattung des DRSC ist am 2. März 2022 per Videokonferenz zu seiner dritten Sitzung zusammengekommen. Ein Ergebnisbericht von der Sitzung steht jetzt zur Verfügung.

Während seiner dritten Sitzung hat der Fachausschuss die folgenden Themen besprochen:

  • ESRS E1 Klimawandel — Ergebnisse aus der Befassung der Arbeitsgruppe
  • ESRS 2 bis 5 — Unterrichtseinheit
  • Überblick über ESRS 1, ESRS SEC 1 sowie ESRS E2 Verschmutzung, ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen und ESRS E5 Kreislaufwirtschaft

Den Ergebnisbericht finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

DRSC-Stellungnahme zum IASB-Entwurf zur Klassifizierung von Schulden mit Nebenbedingungen

22.03.2022

Das DRSC hat durch seinen Fachausschuss Finanzberichterstattung gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf 'Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1)' genommen. Der Entwurf sieht vor, klarzustellen, wie Bedingungen, die ein Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Berichtszeitraum erfüllen muss, die Klassifizierung einer Schuld beeinflussen.

In seiner Stellungnahme zum Entwurf unterstützt das DRSC den Vorschlag des IASB, dass Bedingungen, die ein Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Berichtszeitraum erfüllen muss, keine Auswirkungen auf die Klassifizierung zum Abschlussstichtag haben sollen. Gleichwohl äußert das DRSC Bedenken im Hinblick auf das Ergebnis einer solchen reinen stichtagsbezogenen Betrachtung. Bspw. erscheine eine Klassifizierung als langfristig nicht vollends überzeugend, wenn kurz nach dem Abschlussstichtag eine Verletzung der Nebenbedingungen eingetreten ist und dies nicht berücksichtigt wird.

Ferner stimmt das DRSC grundsätzlich dem Vorschlag zu, dass zusätzliche Angaben im Anhang nützlich sind, um Abschlussadressaten im Hinblick auf das Risiko, dass eine als langfristig klassifizierte Schuld innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag rückzahlbar werden könnte, zu informieren. Das DRSC begrüßt daher, dass der IASB zusätzliche Angaben zu Nebenbedingungen vorschlägt. Da es jedoch wahrscheinlich ist, dass der Großteil der Verbindlichkeiten eines Unternehmens an die Einhaltung von Nebenbedingunges geknüpft ist, empfiehlt das DRSC dem IASB, die Angaben auf solche Situationen zu beschränken, in denen ein hohes Risiko besteht, dass das Unternehmen die Nebenbedingungen nicht einhalten kann.

Den vom IASB vorgeschlagenen separaten Bilanzausweis von solchen langfristigen Schulden, die Nebenbedingungen unterliegen, lehnt das DRSC hingegen ab, da davon auszugehen sei, dass fast alle langfristigen Schulden eines Unternehmens in diesem vorgeschlagenen neuen Posten ausgewiesen würden, wodurch der Informationswert dieses Postens eingeschränkt würde.

Zur englischsprachigen Stellungnahme auf der Internetseite des DRSC gelangen Sie hier.

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