Mitschriften von der IASB-Sitzung im September 2022

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30.09.2022

Der IASB hat vom 20. bis 22. September 2022 in London getagt und elf Themen erörtert. Wir haben die Mitschriften von Deloitte-Beobachtern bei dieser Sitzung für Sie übersetzt.

Auf der Tagesordnung standen die folgenden Themen:

Bilanzierung nach der Equity-Methode

Der Stab empfahl, bei der Ermittlung des Buchwerts, der bei einer Teilveräußerung auszubuchen ist, die Anschaffungskosten des spezifischen Teils der veräußerten Anteile zu ermitteln oder, falls diese nicht ermittelt werden können, die Last-in-First-out-Methode anzuwenden. Er empfahl auch Erleichterungen, um die Anwendung der gewichteten Durchschnittsmethode als praktische Erleichterung für nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen, die vor dem Übergangszeitpunkt gehalten wurden, zu ermöglichen. Mehrere IASB-Mitglieder äußerten Bedenken zu diesem Ansatz, und es werden zu diesem Thema weitere Untersuchungen durchgeführt. Der IASB entschied, dass, wenn ein nach der Equity-Methode bilanziertes Beteiligungsunternehmen Eigenkapitalinstrumente ausgibt und der Anleger weiterhin die Equity-Methode anwendet, eine Erhöhung des Anteils als Erwerb eines zusätzlichen Anteils behandelt wird, während eine Verringerung eine Teilveräußerung darstellt. Der IASB hat außerdem Anwendungsfragen im Zusammenhang mit Transaktionen zwischen einem Anleger und seinem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen sowie anerkannte Konflikte zwischen den Vorschriften in IFRS 10 und denen in IAS 28 erörtert.

Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

Der IASB hat mehrere Änderungen seiner vorläufigen Sichtweisen in Bezug auf Angaben zu den Zielen und Gründen für die Unternehmenszusammenschlüsse eines Unternehmens vorgenommen, einschließlich einer Befreiung von einigen der Angabevorschriften, wenn die Angabe den Zielen des Unternehmens in Bezug auf den Unternehmenszusammenschluss ernsthaft schaden würde. Der Board entschied außerdem vor, dass, wenn einige Angabevorschriften nur für eine Teilmenge von Unternehmenszusammenschlüssen erforderlich sind, der Schwerpunkt auf strategisch wichtigen Unternehmenszusammenschlüssen liegen sollte, d. h. auf solchen, bei denen die Nichterfüllung der Vorschriften das Erreichen der Gesamtgeschäftsstrategie des Unternehmens ernsthaft gefährden würde.

Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9: Klassifizierung und Bewertung

Der IASB hat in dieser Sitzung Fragen erörtert, die von den Stellungnehmenden zur Bitte um Informationsübermittlung aufgeworfen wurden und die nicht durch andere Papiere des Stabs abgedeckt sind. Der Stab empfahl dem IASB, keine weiteren Sachverhalte in Bezug auf folgende Punkte zu behandeln: der Ausbuchung und der Frage, ob "im Wesentlichen alle Risiken und Chancen" eines finanziellen Vermögenswertes übertragen wurden; der Beurteilung, ob ein Unternehmen ähnliche Verträge in der Regel durch einen Nettoausgleich in bar erfüllt, wenn es die Inanspruchnahme der "Ausnahmeregelung für den Eigengebrauch" in Betracht zieht; der Veräußerung von Eigenkapitalinstrumenten, die als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden; ob Zinssätze, die vertraglich an einen Index gebunden sind, der den Zeitwert des Geldes auf der Grundlage eines Marktzinssatzes und/oder einer Inflationsrate anpasst, im Zusammenhang mit den jüngsten erheblichen Anstiegen der Inflationsraten eine "Hebelwirkung" entfalten; und ob Zinssätze, die einen von der Regierung auferlegten Hebelfaktor enthalten, den Leitlinien von IFRS 9 für regulierte Zinssätze folgen sollten, und wenn ja, wie zu prüfen ist, ob der Zinssatz Risiken oder Schwankungen in den vertraglichen Zahlungsströmen birgt, die mit einer grundlegenden Kreditvereinbarung nicht vereinbar sind. Der Stab empfahl, dass Fragen zu erworbenen oder ausgegebenen kreditgefährdeten finanziellen Vermögenswerten im Rahmen der bevorstehenden Überprüfung nach der Einführung der Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 berücksichtigt werden. Die IASB-Mitglieder unterstützten im Allgemeinen die Vorschläge des Stabs, aber es wurden keine Entscheidungen getroffen.  

Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

Der Board entschied, Folgendes klarzustellen: IAS 32:23 würde auf eine Verpflichtung zur Rücknahme von Eigenkapitalinstrumenten mit Ausgleich durch eine variable Anzahl anderer Arten von Eigenkapitalinstrumenten Anwendung finden. Er entschied, dass bei Auslaufen einer geschriebenen Verkaufsoption auf eigene Eigenkapitalinstrumente: die finanzielle Verbindlichkeit in denselben Bestandteil des Eigenkapitals umgegliedert wird, aus dem sie beim erstmaligen Ansatz der Verkaufsoption umgegliedert wurde; und der kumulative Betrag in den Gewinnrücklagen, der sich auf die Verkaufsoption bezieht, in einen anderen Bestandteil des Eigenkapitals umgegliedert werden darf, wobei jedoch Beträge, die zuvor bei der Neubewertung der finanziellen Verbindlichkeit im Gewinn oder Verlust erfasst wurden, nicht rückgängig gemacht werden dürfen. Darüber hinaus werden geschriebene Verkaufsoptionen oder Terminkaufverträge auf eigene Eigenkapitalinstrumente brutto und nicht netto dargestellt.

Primäre Abschlussbestandteile

Der IASB entschied, keine besonderen Vorschriften für ungewöhnliche Erträge und Aufwendungen zu formulieren. Er entschied außerdem, dass alle Unternehmen Erträge und Aufwendungen aus assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, in die Kategorie "Investitionen" einordnen. Er zog den Vorschlag zurück, wonach ein Unternehmen zusätzliche Aufwendungen in die Kategorie der Investitionstätigkeit einzustufen hat, aber bestätigte den Vorschlag, dass es sich bei den (in Textziffer 104 des Entwurfs) aufgeführten spezifizierten Zwischensummen nicht um von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen handelt, und die Liste der spezifizierten Zwischensummen um "Betriebsergebnis und Erträge und Aufwendungen aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen" zu ergänzen. Schließlich entschied er, das vorgeschlagene Verbot einer gemischten Darstellung der betrieblichen Aufwendungen zurückzuziehen.

Arbeitsprogramm des IASB

Der Stab hat über den aktuellen Stand des Arbeitsprogramms des IASB seit seiner letzten Mitteilung im Mai 2022 berichtet. Der Board entschied, in der zweiten Jahreshälfte 2023 zu prüfen, wann mit den Überprüfungen nach der Einführung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IFRS 9 und den Vorschriften von IFRS 16 begonnen werden soll. Der IASB erörterte auch die Klärung des Zwecks einer Überprüfung nach der Einführung und die Erwartungen der Interessengruppen hinsichtlich dieser Ziele. 

Überprüfung nach der Einführung von IFRS 15

Der Stab geht davon aus, dass die Einbindungsveranstaltungen von Oktober 2022 bis Q1 2023 stattfinden werden. Die Bitte um Informationsübermittlung wird voraussichtlich im 1. Halbjahr 2023 veröffentlicht werden, mit einer 120-tägigen Stellungnahmefrist.

Vertragliche Cashflow-Merkmale

Der IASB hat im Mai 2022 beschlossen, ein Standardsetzungsprojekt zu starten, um bestimmte Aspekte der Vorschriften von IFRS 9 zur Beurteilung der vertraglichen Cashflow-Merkmale eines finanziellen Vermögenswerts (d. h. die Vorschrift in Bezug auf ausschließliche Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag, SPPI) zu klären. Der Board entschied, klarzustellen, dass vertragliche Zahlungsströme nur dann als SPPI gelten, wenn eine grundlegende Kreditvereinbarung nicht zu Schwankungen der Zahlungsströme aufgrund von Risiken oder Faktoren führt, die nichts mit dem Kreditnehmer zu tun haben, selbst wenn solche Bedingungen in dem spezifischen Markt, in dem das Unternehmen tätig ist, üblich sind. Er entschied außerdem, die Faktoren darzulegen, wann ein finanzieller Vermögenswert, der Vertragsbedingungen enthält, die den Zeitpunkt und die Höhe der vertraglichen Cashflows ändern, mit einer grundlegenden Kreditvereinbarung vereinbar ist und daher SPPI-Cashflows aufweist. Der Board entschied ferner, klarzustellen, dass der Verweis auf "Instrumente" in Textziffer B4.1.23 des IFRS 9 Forderungen aus Leasingverhältnissen einschließt.

Rohstoffindustrien

Der Stab legte Papiere vor, in denen er die Rückmeldungen der Interessengruppen zu den Angaben aus den zwischen 2018 und 2021 durchgeführten Untersuchungen, die einschlägige akademische Literatur und die einschlägigen Vorschriften des Rechtskreises sowie eine Stichprobe von Jahresabschlüssen zusammenfasst. Die IASB-Mitglieder sprachen sich insgesamt für die vorgeschlagene Ausrichtung des Projekts und für die drei vorgeschlagenen Bereiche für weitere Forschung aus. Es wurde angemerkt, dass es sehr wichtig sei, den Interessengruppen klar zu kommunizieren, dass dies die einzigen Themen sind, die in diesem Projekt weiterverfolgt werden, und dass andere potenzielle Bereiche, die identifiziert wurden, nun ausgeklammert wurden. Der IASB wurde nicht um Entscheidungen gebeten.

Standardpflege und einheitliche Anwendung

Auf seiner Sitzung im Juni 2022 stimmte das IFRS Interpretations Committee für die Finalisierung der Agendaentscheidung über die Erfassung von per elektronischer Übertragung erhaltenen Barmitteln als Erfüllung für einen finanziellen Vermögenswert (IFRS 9). Der Stab empfahl, dass der IASB anstelle der Finalisierung der Agendaentscheidung eine Änderung von IFRS 9 prüft. Im Zusammenhang mit den anstehenden Änderungen an IAS 1 für langfristige Verbindlichkeiten mit Nebenbedingungen empfahl der Stab dem IASB, die Vorschriften für die vorzeitige Anwendung der Änderungen von 2020 und 2022 zu klären. Die IASB-Mitglieder stimmten den Empfehlungen des Stabs zu. Mehrere IASB-Mitglieder merkten an, dass der IASB schnell handeln sollte, da fast alle Unternehmen in allen Branchen betroffen seien. Der Vorsitzende bestätigte dies, wies aber darauf hin, dass es wichtig sei, zu beachten, dass der Stab in seiner Empfehlung den Begriff "Prüfung von Standardsetzung" verwende, was bedeute, dass es noch nicht sicher sei, dass Standardsetzung vorgenommen werde. Der IASB würde Standardsetzung nur dann in Angriff nehmen, wenn das Problem rechtzeitig und ohne nennenswerte Störungen gelöst werden kann.

Preisregulierte Geschäftsvorfälle

Der Stab empfahl dem IASB, klarzustellen, dass ein Unternehmen zunächst IFRIC 12 anwendet und dann die Vorschriften des vorgeschlagenen neuen Standards auf alle verbleibenden Rechte und Verpflichtungen anwendet, um festzustellen, ob das Unternehmen regulatorische Vermögenswerte oder regulatorische Schulden hat. Die IASB-Mitglieder waren sich im Allgemeinen einig, dass IFRIC 12 vor dem neuen Standard angewendet werden sollte, allerdings gab es unterschiedliche Ansichten darüber, wie dies zu erreichen sei.

Detaillierte Zusammenfassungen der Erörterungen durch den Board finden Sie am Ende unserer Seite für Sitzungsmitschriften. Eine Analyse, wie sich das Arbeitsprogramm des IASB als Ergebnis des Sitzung verändert hat, finden Sie hier.

Zugehörige Themen

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