Hintergrund
Das IFRS Interpretations Committee erhielt eine Anfrage zur Bestimmung des Wechselkurses bei langfristiger mangelnder Umtauschbarkeit, da IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse keine expliziten Vorschriften zum Wechselkurs enthält, den ein Unternehmen verwendet, wenn der Stichtagskurs nicht beobachtbar ist. Das Committee untersuchte die mögliche eng begrenzte Standardsetzungslösungen und kam zu dem Schluss, dass die beste Vorgehensweise darin bestehe, dem IASB zu empfehlen, eng umrissene Änderungen an IAS 21 zu entwickeln, um den Sachverhalt zu adressieren.
Im November 2019 nahm sich der IASB des Themas an und diskutierte in den darauffolgenden Sitzungen, wie bestimmt werden kann, ob eine Währung umtauschbar ist und welcher Wechselkurs zu verwenden ist, wenn dies nicht der Fall ist. Der Board beschloss, vorzuschlagen, IAS 21 um Vorschriften zu ergänzen, die einem Unternehmen helfen, zu bestimmen, ob eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist, sowie um Vorschriften, die das Unternehmen anwenden würde, wenn dies nicht der Fall ist. Ein entsprechender Entwurf wurde im April 2021 veröffentlicht.
Änderungen
Mit den Änderungen in Mangel an Umtauschbarkeit (Änderungen an IAS 21) wird IAS 21 wie folgt geändert:
- Spezifizierung, wann eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist und wann nicht — eine Währung ist umtauschbar, wenn ein Unternehmen zum Bewertungszeitpunkt und für einen bestimmten Zweck in der Lage ist, diese Währung in die andere Währung umzutauschen, und zwar über Märkte oder Umtauschmechanismen, die ohne unangemessene Verzögerung durchsetzbare Rechte und Verpflichtungen schaffen; eine Währung ist nicht in die andere Währung umtauschbar, wenn ein Unternehmen nur einen unwesentlichen Betrag der anderen Währung erhalten kann.
- Festlegung, wie ein Unternehmen den anzuwendenden Stichtagskurs bestimmt, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist — wenn eine Währung zum Bewertungszeitpunkt nicht umtauschbar ist, schätzt ein Unternehmen den Stichtagskurs als den Kurs, der für eine ordnungsgemäße Transaktion zwischen Marktteilnehmern gegolten hätte und der die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen getreu widerspiegeln würde.
- Vorschrift zur Angabe zusätzlicher Informationen, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist — wenn eine Währung nicht umtauschbar ist, stellt ein Unternehmen Informationen zur Verfügung, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, zu beurteilen, wie sich der Mangel an Umtauschbarkeit einer Währung auf die finanzielle Leistung, finanzielle Lage und Cashflows des Unternehmens auswirkt bzw. voraussichtlich auswirken wird.
Die Verlautbarung enthält auch einen neuen Anhang mit Anwendungsleitlinien zur Umtauschbarkeit und ein neues erläuterndes Beispiel.
Die Änderungen erstrecken sich auch auf entsprechende Änderungen an IFRS 1, in dem die Umtauschbarkeit bisher zwar erwähnt, aber nicht definiert wurde.
Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergang
Ein Unternehmen wendet die Änderungen für jährliche Berichtsperioden an, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Ein Unternehmen wendet die Änderungen nicht rückwirkend an. Stattdessen setzt ein Unternehmen alle Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der Änderungen als Anpassung des Eröffnungssaldos der Gewinnrücklagen an, wenn das Unternehmen Fremdwährungstransaktionen berichtet. Wenn ein Unternehmen eine andere Darstellungswährung als seine funktionale Währung verwendet, setzt es den kumulierten Betrag der Umrechnungsdifferenzen im Eigenkapital an.
Weiterführende Informationen
Ergänzende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der IFRS-Stiftung und auf IAS Plus zur Verfügung: