Wir unterstützen die vorgeschlagene Angleichung des IFRS für KMU an die vollständigen IFRS-Rechnungslegungsstandards, da wir glauben, dass die Glaubwürdigkeit aller vom IASB entwickelten Standards erhöht wird, wenn sie auf demselben Rahmenkonzept beruhen und denselben Prinzipien folgen. Wir sind jedoch der Meinung, dass diese Angleichung idealerweise erst dann erfolgen sollte, wenn ein neuer IFRS einer Überprüfung nach der Einführung unterzogen wurde und alle Änderungen, die sich aus dieser Überprüfung ergeben haben, umgesetzt wurden.
Dementsprechend sind wir mit den vorgeschlagenen Änderungen an Abschnitt 11 Grundlegende Finanzinstrumente und Abschnitt 23 Erlöse zu diesem Zeitpunkt nicht einverstanden. Wir haben weitere Anmerkungen zu den für diese Abschnitte vorgeschlagenen Änderungen gemacht, falls der IASB beschließen sollte, mit der Anpassung an IFRS 9 Finanzinstrumente bzw. IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden fortzufahren.
Wir unterstützen die Entscheidung des IASB, in dieser Überprüfungsrunde Abschnitt 20 Leasingverhältnisse nicht an IFRS 16 Leasingverhältnisse anzupassen.
Wie in unserer Stellungnahme zum Entwurf des IASB zu Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht angemerkt sind wir der Meinung, dass die im IFRS für KMU verwendete Definition der öffentlichen Rechenschaftspflicht gut verstanden zu sein scheint. Sollte der IASB jedoch bestimmte Aspekte der Definition identifiziert haben, die einer Klärung bedürfen, hätten wir keine Einwände gegen solche Klarstellungen. Wir bezweifeln jedoch, dass der aktuelle Vorschlag ein solches Ziel erreicht.
Schließlich sind wir der Ansicht, dass Unternehmen, die den IFRS für KMU anwenden, Entwicklungskosten weiterhin als Aufwand ansetzen sollten, da das Ergebnis dieses Ansatzes das Prinzip der Vereinfachung des IASB in größerem Maße erfüllt, als wenn ein Wahlrecht bei der Bilanzierung eingeführt würde.
Sie können sich unsere englischsprachige Stellungnahme hier herunterladen.