IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderungen an IAS 12, um eine vorübergehende Ausnahme von den Vorschriften zu latenten Steueransprüchen und -verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Ertragsteuern der zweiten OECD-Säule zu gewähren

  • IASB-Verlautbarung Image

09.01.2023

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf 'Internationale Steuerreform — Säule-2-Modellregeln (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 12)' veröffentlicht, um auf die Bedenken der Interessengruppen hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der bevorstehenden Umsetzung der OECD-Modellregeln auf die Bilanzierung von Ertragsteuern zu reagieren. Stellungnahmen werden bis zum 10. März 2023 erbeten.

 

Hintergrund

Im März 2022 veröffentlichte die OECD fachlichen Leitlinien zu ihrer globalen Mindeststeuer von 15%, die als zweite "Säule" eines Projekts zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft vereinbart wurde. Diese Leitlinien erläutern die Anwendung und Funktionsweise der Globalen Anti-Basis-Erosion (GloBE)-Regeln, die im Dezember 2021 vereinbart und veröffentlicht wurden. Diese Regeln sehen ein koordiniertes System vor, das sicherstellen soll, dass multinationale Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 750 Mio. € in jedem Rechtskreis, in dem sie tätig sind, eine Steuer von mindestens 15 % auf die dort erzielten Einkünfte zahlen.

Der IASB beschloss, auf die Bedenken der Interessengruppen hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der bevorstehenden Umsetzung dieser Vorschriften auf die Bilanzierung von Ertragsteuern durch die Rechtskreise einzugehen. Der IASB stellte insbesondere fest, dass die Situation sehr kompliziert ist, da:

  • Rechtskreise ihre gesetzlichen Steuersätze ändern könnten, um nicht als Niedrigsteuerland zu gelten;
  • Unternehmen beschließen könnten, ihre Geschäftstätigkeit in Rechtskreise mit höheren gesetzlichen Steuersätzen zu verlagern; und
  • Unternehmen in Geschäftsfeldern tätig sein könnten, die steuerliche Anreize bieten, die ihren gesetzlichen Steuersatz auf unter 15 % senken können, obwohl der Rechtskreis, in dem sie tätig sind, im Allgemeinen nicht als Niedrigsteuerland gilt.

All diese und weitere Überlegungen würden höchst komplizierte Berechnungen der latenten Steuern in einer Situation nach sich ziehen, die aufgrund der Tatsache, dass die Rechtskreise die OECD-Regeln mit unterschiedlicher Geschwindigkeit und zu unterschiedlichen Zeitpunkten umsetzen, sehr volatil ist. Aufgrund der vielen unbekannten Variablen, die damit verbunden sind, hat der IASB beschlossen, eine Ausnahmeregelung vorzuschlagen, bis sich das globale Steuersystem beruhigt und wieder etabliert hat und der IASB die Situation gründlich bewerten und eine zuverlässige Lösung anbieten kann.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf IASB/ED/2023/1 Internationale Steuerreform — Säule-2-Modellregeln (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 12) sind:

  • Der IASB schlägt vor, eine Ausnahme von den Vorschriften in IAS 12 vorzusehen, wonach ein Unternehmen keine aktiven und passiven latenten Steuern im Zusammenhang mit den Ertragsteuern der zweiten Säule der OECD bilanziert und keine Angaben dazu leistet. Ein Unternehmen würde angeben, dass es die Ausnahme angewendet hat.
  • Der IASB schlägt vor, dass ein Unternehmen in Perioden, in denen Gesetze der zweiten Säule eingeführt wurden oder im Wesentlichen eingeführt wurden, aber noch nicht in Kraft sind, folgende Angaben leistet:
    • Informationen über solche Gesetze, die in den Ländern, in denen das Unternehmen tätig ist, in Kraft getreten oder im Wesentlichen in Kraft getreten sind;
    • die Rechtskreise, in denen der durchschnittliche effektive Steuersatz des Unternehmens unter 15% liegt; und
    • ob es Rechtskreise gibt, in denen das Unternehmen erwartet, entweder Ertragsteuern der zweiten Säule zu zahlen, obwohl der Schwellenwert von 15% nicht einschlägig ist, oder keine Ertragsteuern der zweiten Säule zu zahlen, obwohl der Schwellenwert von 15% einschlägig ist.
  • Der IASB schlägt vor, dass ein Unternehmen die Ausnahmeregelung sofort nach Veröffentlichung der Änderungen und rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 anwendet und die Angabenvorschriften für jährliche Berichtsperioden befolgt, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen werden bis zum 10. März 2023 erbeten (der DPOC hat angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit einer verkürzten Stellungnahmefrist zugestimmt).

 

Weiterführende Informationen

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der IFRS-Stiftung und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

Zugehörige Themen

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.