Europäische Kommission konsultiert zum Entwurf einer delegierten Verordnung zu den ESRS

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09.06.2023

Die Europäische Kommission hat eine Konsultation über den Entwurf einer delegierten Verordnung zur Ergänzung der Europäischen Bilanzrichtlinie in Bezug auf Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeleitet.

Die EU-Bilanzrichtlinie (in der durch die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) geänderten Fassung) verpflichtet große Unternehmen und börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen sowie Muttergesellschaften großer Konzerne, in einem eigenen Abschnitt ihres Unternehmensberichts die Informationen aufzunehmen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsfragen zu verstehen, und die Informationen, die erforderlich sind, um zu verstehen, wie sich Nachhaltigkeitsfragen auf die Entwicklung, die Leistung und die Position des Unternehmens auswirken.

Die Europäische Kommission hat jetzt den ersten Satz von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verabschieden, in denen die Informationen festgelegt sind, die Unternehmen gemäß der CSRD zu berichten haben. Diese Entwürfe der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) wurden von EFRAG entwickelt und der Europäischen Kommission in Form einer fachlichen Beratung vorgelegt. Die Europäische Kommission hat die fachliche Beratung von EFRAG berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission verschiedene europäische Agenturen und andere Interessengruppen konsultiert, nachdem die EFRAG ihre fachliche Beratung im November 2022 vorgelegt hatte.

Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten und die korrekte Anwendung der Standards durch die Unternehmen zu erleichtern, hat die Europäische Kommission Änderungen an der fachlichen Beratung der EFRAG vorgenommen, und zwar in Bezug auf den Wesentlichkeitsansatz, die schrittweise Einführung bestimmter Vorschriften, die Umwandlung bestimmter Vorschriften in freiwillige Angaben, die Einführung von Flexibilitäten bei einer Reihe von Angabevorschriften, die Einführung technischer Änderungen zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem rechtlichen Rahmenkonzept der EU und einer verbesserten Interoperabilität mit globalen Standardsetzungsinitiativen sowie redaktionelle Änderungen.

Die ESRS, die von den Unternehmen für ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verwenden sind, werden in Anhang I und Anhang II des Verordnungsentwurfs dargelegt.


Die Verordnung würde vier Monate nach dem Datum der Verabschiedung in Kraft treten. Die Verordnung und damit die ESRS würden ab dem 1. Januar 2024 für Geschäftsjahre angewendet, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Die Verordnung wäre in ihrer Gesamtheit verbindlich und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.

Rückmeldungen zu dem Verordnungsentwurf können bis zum 7. Juli 2023 abgegeben werden. Sie werden bei der Finalisierung der Verordnung berücksichtigt.

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen zur Verfügung:

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