IASB finalisiert Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 in Bezug auf Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen

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25.05.2023

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat 'Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Änderungen an IAS 7 und IFRS 7)' veröffentlicht, um Angabevorschriften und ''Wegweiser'' innerhalb der bestehenden Angabevorschriften hinzuzufügen, mit denen die Unternehmen verpflichtet werden, qualitative und quantitative Informationen über Finanzierungsvereinbarungen mit Lieferanten zur Verfügung zu stellen.

 

Hintergrund

Das IFRS Interpretations Committee erhielt im Januar 2020 eine Einreichung zu Finanzierungsvereinbarungen in der Lieferkette. In dieser Einreichung wurde gefragt:

  • Wie ein Unternehmen Verbindlichkeiten zur Bezahlung von erhaltenen Gütern oder Dienstleistungen darstellt, wenn die zugehörigen Rechnungen Teil einer Lieferantenfinanzierungsvereinbarung (oder Reverse-Factoring) sind, und
  • welche Informationen über Reverse-Factoring-Vereinbarungen ein Unternehmen in seinem Abschluss angeben muss.

Im Dezember 2020 veröffentlichte das IFRS Interpretations Committee eine Agendaentscheidung als Reaktion die Einreichung. Rückmeldungen und Eingaben — insbesondere von Anlegern und Analysten — deuten jedoch darauf hin, dass die Informationen, die Unternehmen unter Anwendung der bestehenden IFRS-Vorschriften über Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen zur Verfügung stellen, nicht alle Informationsbedürfnisse der Anleger erfüllen.

Als Reaktion auf diese Rückmeldungen hat der Board entschieden, IAS 7 Kapitalflussrechnungen und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben zu ändern, um Angabenvorschriften und "Wegweiser" innerhalb der bestehenden Angabevorschriften hinzuzufügen, mit denen von Unternehmen verlangt wird, qualitative und quantitative Informationen über Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen bereitzustellen.

 

Kernänderungen

Die Änderungen in Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Änderungen an IAS 7 und IFRS 7) sind die folgenden:  

  • Keine Definition von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen. Stattdessen werden in den Änderungen die Merkmale einer Vereinbarung beschrieben, für die ein Unternehmen die Angaben leisten muss. In den Änderungen wird darauf hingewiesen, dass Vereinbarungen, die ausschließlich der Verbesserung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens dienen, oder Instrumente, die vom Unternehmen verwendet werden, um die geschuldeten Beträge direkt mit einem Lieferanten zu begleichen, keine Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen sind.
  • Hinzufügung zweier Angabeziele. Unternehmen müssen im Anhang Informationen offenlegen, die es den Adressaten des Abschlusses ermöglichen,
    • zu beurteilen, wie sich Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen auf die Schulden und Cashflows eines Unternehmens auswirken, und
    • zu verstehen, wie sich die Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen auf das Liquiditätsrisiko eines Unternehmens auswirken und wie das Unternehmen betroffen sein könnte, wenn die Vereinbarungen nicht mehr zur Verfügung stehen würden.
  • Ergänzung der derzeitigen Vorschriften in den IFRS durch zusätzliche Angabevorschriften in IAS 7 über:
    • die Bedingungen der Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen;
    • für die Vereinbarungen zu Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums:
      • a) den Buchwert der finanziellen Verbindlichkeiten, die Teil der Vereinbarung sind, und die zugehörigen ausgewiesenen Bilanzposten;
      • b) den Buchwert und den/die Bilanzposten der unter a) ausgewiesenen finanziellen Verbindlichkeiten, für die die Lieferanten bereits Zahlungen von den Finanzgebern erhalten haben;
      • c) die Spanne der Fälligkeitstermine (z. B. 30 bis 40 Tage nach Rechnungsdatum) der unter a) ausgewiesenen finanziellen Verbindlichkeiten und vergleichbarer Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die nicht Teil einer Lieferantenfinanzierungsvereinbarung sind; und
    • die Art und Auswirkung von nicht zahlungswirksamen Änderungen der Buchwerte der unter a) genannten finanziellen Verbindlichkeiten.
    Der IASB hat entschieden, dass in den meisten Fällen aggregierte Informationen über die Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen eines Unternehmens den Informationsbedarf der Adressaten von Abschlüssen erfüllen werden.
  • Aufnahme von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen als Beispiel in die Angabevorschriften zum Liquiditätsrisiko in IFRS 7.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Ein Unternehmen wendet die Änderungen an IAS 7 für jährliche Berichtsperioden an, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen (wobei eine frühere Anwendung zulässig ist) und die Änderungen an IFRS 7, wenn es die Änderungen an IAS 7 anwendet.

Es gibt eine Reihe von Erleichterungen für den Übergang, einschließlich Erleichterungen in Bezug auf Vergleichsinformationen und Informationen zu Zwischenberichtsperioden.

 

Weiterführende Informationen

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der IFRS-Stiftung und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

Zugehörige Themen

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