IASB veröffentlicht zweite Bitte um Informationsübermittlung im Zusammenhang mit der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9

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30.05.2023

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat eine Bitte um Informationsübermittlung veröffentlicht, mit der er die Adressaten um Rückmeldungen bittet, die dabei helfen sollen, zu bestimmen, ob die Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 'Finanzinstrumente' zu entscheidungsnützlichen Informationen führen, ob es Bereiche gibt, die schwer umzusetzen sind und daher die einheitliche Anwendung des Standards gefährden können, und ob unerwartete Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Durchsetzung der Vorschriften entstanden sind.

Der IASB hat beschlossen, IFRS 9 zwar in seiner Gesamtheit zu überprüfen, dies aber in drei Schritten zu tun:

  • 2022 schloss der IASB seine Überprüfung der Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung ab und kam zu dem Schluss, dass diese Vorschriften wie beabsichtigt funktionieren.
  • Mit der heute veröffentlichten Bitte um Informationsübermittlung bittet der IASB um Rückmeldungen zu den Wertminderungsvorschriften.
  • Der IASB wird separat Rückmeldungen zu den Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen einholen.

Der Prozess für die Überprüfung der Umsetzung der Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 wurde im Juli 2022 offiziell auf die Agenda des IASB genommen. Von September 2022 bis Februar 2023 führte der IASB Einbindungsveranstaltungen durch, um die Interessengruppen zu fragen, welche Themen der IASB im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung untersuchen sollte.

Nach der Erörterung der Rückmeldungen aus den Einbindungsveranstaltungen beschloss der Board im Februar 2023, weitere Untersuchungen zu folgenden Sachverhalten durchzuführen:

  • allgemeines Wertminderungsmodell zur Erfassung von erwarteten Kreditverlusten,
  • Beurteilung einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos,
  • Ermittlung von erwarteten Kreditverlusten,
  • Verbreitung spezieller Fragen von Unternehmen, wie die Vorschriften für erwartete Kreditverluste auf finanzielle Vermögenswerte mit objektivem Hinweis auf Wertminderung bei Zugang angewendet werden sollen,
  • vereinfachtes Wertminderungsmodell zur Erfassung von erwarteten Kreditverlusten für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerte und Leasingforderungen,
  • Bilanzierung von Kreditzusagen, gehaltenen Sicherheiten und anderen Kreditsicherheiten sowie begebenen Finanzgarantien, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen,
  • Anwendung der Vorschriften für erwartete Kreditverluste zusammen mit anderen Vorschriften in IFRS 9 oder in anderen IFRS,
  • Auswirkungen der vom IASB gewährten Übergangserleichterungen und das Gleichgewicht zwischen der Senkung der Kosten für die Ersteller von Abschlüssen und der Bereitstellung nützlicher Informationen für die Adressaten von Abschlüssen sowie
  • Angabenvorschriften zum Ausfallrisiko in IFRS 7.

Entsprechend ist die Bitte um Informationsübermittlung in folgende Abschnitte aufgeteilt:

Wertminderung — allgemein
Fragt, ob die Vorschriften zu Wertminderungen in IFRS 9 zu einer zeitnäheren Erfassung von Kreditverlusten im Vergleich zu IAS 39 führen und die Komplexität, die durch mehrere Wertminderungsmodelle für Finanzinstrumente verursacht wird, berücksichtigen und ob sie dazu führen, dass ein Unternehmen den Adressaten des Abschlusses nützliche Informationen über die Auswirkungen des Ausfallrisikos auf die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit künftiger Cashflows zur Verfügung stellt.
Allgemeines Wertminderungsmodell
Fragt, ob es grundlegende Fragestellungen bzw. Schwachstellen in Bezug auf das allgemeine Wertminderungsmodell gibt und ob die Kosten für seine Anwendung signifikant größer als erwartet sind/der Nutzen für die Adressaten signifikant geringer als erwartet ist.
Bestimmung einer signifikanten Erhöhung des Kreditrisikos Fragt, ob es grundlegende Fragestellungen oder Schwachstellen bei der Beurteilung von signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos gibt und ob die Beurteilung von signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos einheitlich angewendet werden kann.
Ermittlung von erwarteten Kreditverlusten Fragt, ob die Vorschriften zur Ermittlung der erwarteten Kreditverluste grundlegende Fragestellungen bzw. Schwachstellen aufweisen und ob die Bewertungsvorschriften einheitlich angewendet werden können.
Finanzielle Vermögenswerte mit objektivem Hinweis auf Wertminderung bei Zugang Fragt, ob die Vorschriften in IFRS 9 auf finanzielle Vermögenswerte mit objektivem Hinweis auf Wertminderung bei Zugang einheitlich angewendet werden können.
Vereinfachtes Wertminderungsmodell zur Erfassung von erwarteten Kreditverlusten für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerte und Leasingforderungen Fragt, ob das vereinfachte Wertminderungsmodell grundlegende Fragestellungen bzw. Schwachstellen aufweist und ob die Kosten für seine Anwendung signifikant größer als erwartet sind/der Nutzen für die Adressaten signifikant geringer als erwartet ist.
Anwendung der Vorschriften für erwartete Kreditverluste in IFRS 9 zusammen mit anderen Vorschriften Fragt, ob es klar ist, wie die Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 mit anderen Vorschriften in IFRS 9 oder mit den Vorschriften in anderen IFRS anzuwenden sind.
Übergang Fragt, ob sich aus der Anwendung der Übergangsvorschriften sowie deren Prüfung und Durchsetzung signifikant höhere Kosten als erwartet ergeben haben/ ein signifikant geringerer Nutzen für die Adressaten als erwartet ergeben hat.
Angaben zum Ausfallrisiko Fragt, ob die Angabenvorschriften in IFRS 7 für das Ausfallrisiko grundlegende Fragestellungen bzw. Schwachstellen aufweisen und ob die Kosten für ihre Anwendung signifikant höher als erwartet sind/ der Nutzen für die Adressaten signifikant geringer als erwartet ist.
Sonstige Themen
Fragt, ob es andere Sachverhalte gibt, die der Board als Teil der Überprüfung nach der Einführung der Wertminderungsvorschriften von IFRS 9 untersuchen sollte, und ob es Lehren aus dem Ansatz des Boards bei der Entwicklung der Vorschriften zu ziehen gibt in Bezug auf deren Verständlichkeit und Zugänglichkeit.

    Stellungnahmen werden bis zum 27. September 2023 erbeten. Die Bitte um Informationsübermittlung und eine zugehörige Presseerklärung finden Sie auf der Internetseite des IASB. In einem kurzen Video (ca. zwei Minuten) erläutert IASB-Mitglied Zach Gast die Bitte um Informationsübermittlung.

    Weiterführende Informationen in deutscher Sprache finden sich in unserem iGAAP fokussiert-Newsletter, in englischer Sprache in diesem iGAAP in Focus-Newsletter.

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