IASB gibt Änderungsvorschläge im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses heraus (Band 11)

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12.09.2023

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Entwurf IASB/AI/ED/2023/1 'Jährliche Verbesserungen an den IFRS Rechnungslegungsstandards — Band 11' veröffentlicht. Er enthält vorgeschlagene Änderungen an fünf Standards im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses. Stellungnahmen werden bis zum 11. Dezember 2023 erbeten.

Der IASB verwendet den Prozess jährlicher Verbesserungen, um notwendige, aber nicht dringliche Änderungen an den IFRS vorzunehmen, die nicht Teil eines größeren Projekts sind.

Im Entwurf werden die folgenden Änderungen vorgeschlagen:

Standard Gegenstand der vorgeschlagenen Änderung
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen durch einen Erstanwender. Die vorgeschlagene Änderung adressiert eine mögliche Verwirrung, die sich aus einer Inkonsistenz im Wortlaut zwischen Textziffer B6 von IFRS 1 und den Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IFRS 9 Finanzinstrumente ergibt.
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben Gewinn oder Verlust bei Ausbuchung. Die vorgeschlagene Änderung adressiert eine potenzielle Verwirrung in Textziffer B38 von IFRS 7, die sich aus einem veralteten Verweis auf eine Textziffer ergibt, die bei der Veröffentlichung von IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts aus dem Standard gestrichen wurde.
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben (nur Umsetzungsleitlinien)
Angabe der abgegrenzten Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Transaktionspreis. Die vorgeschlagene Änderung behebt eine Inkonsistenz zwischen Textziffer 28 von IFRS 7 und den zugehörigen Umsetzungsleitlinien, die dadurch entstanden ist, dass eine aus der Veröffentlichung von IFRS 13 resultierende Folgeänderung an Textziffer 28 vorgenommen wurde, nicht jedoch an der entsprechenden Textziffer in den Umsetzungsleitlinien.
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben (nur Umsetzungsleitlinien) Einleitung und Angaben zum Kreditrisiko. Die vorgeschlagene Änderung zielt auf eine mögliche Verwirrung in Textziffer IG20C in den Umsetzungsleitlinien zu IFRS 7 ab, da in dieser Textziffer nicht angegeben wird, dass das Beispiel nicht alle Vorschriften in Textziffer 35M von IFRS 7 veranschaulicht.
IFRS 9 Finanzinstrumente Ausbuchung von Leasingverpflichtungen durch den Leasingnehmer. Die vorgeschlagene Änderung adressiert einen potenziellen Mangel an Klarheit bei der Anwendung der Vorschriften in IFRS 9 zur Bilanzierung der Beendigung einer Leasingverbindlichkeit eines Leasingnehmers, der dadurch entsteht, dass Textziffer 2.1(b)(ii) von IFRS 9 einen Querverweis auf Ziffer 3.3.1, aber nicht auch auf Ziffer 3.3.3 von IFRS 9 enthält.
IFRS 9 Finanzinstrumente Transaktionspreis. Die vorgeschlagene Änderung adressiert eine potenzielle Verwirrung, die sich aus einem Verweis in Anhang A zu IFRS 9 auf die Definition des "Transaktionspreises" in IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden ergibt, während der Begriff "Transaktionspreis" in bestimmten Textziffern von IFRS 9 mit einer Bedeutung verwendet wird, die nicht unbedingt mit der Definition dieses Begriffs in IFRS 15 übereinstimmt.
IFRS 10 Konzernabschlüsse Bestimmung eines 'de facto-Agenten'. Die vorgeschlagene Änderung adressiert eine potenzielle Verwirrung, die sich aus einer Inkonsistenz zwischen den Textziffern B73 und B74 von IFRS 10 in Bezug auf die Beurteilung eines Anlegers, ob eine andere Partei in seinem Namen handelt, ergibt, indem der Wortlaut in beiden Ziffern angeglichen wird.
IAS 7 Kapitalflussrechnungen Anschaffungskostenmethode. Die vorgeschlagene Änderung adressiert eine mögliche Verwirrung bei der Anwendung von Textziffer 37 von IAS 7, die sich aus der Verwendung des Begriffs "Anschaffungskostenmethode" ergibt, der in den IFRS-Rechnungslegungsstandards nicht mehr definiert ist.

IASB/AI/ED/2023/1 Jährliche Verbesserungen an den IFRS Rechnungslegungsstandards — Band 11 enthält keine vorgeschlagenen Zeitpunkte des Inkrafttretens für die vorgeschlagenen Änderungen, da beabsichtigt ist, über diese erst nach der Kommentierungsphase zu entscheiden. Es wird jedoch vorgeschlagen, eine vorzeitige Anwendung der Änderungen zuzulassen.

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der IFRS-Stiftung und auf IAS Plus zu Verfügung:

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