2024

Umfrage der IFRS-Stiftung zu digitalen Inhalten

10.05.2024

Die IFRS-Stiftung prüft Optionen für die Einführung eines elektronischen Publikationsdienstes und bittet um Rückmeldungen zum derzeitigen Dienst sowie um Anregungen zu möglichen neuen Produkten und deren Funktionen.

Die Umfrage steht hier auf der Internetseite der IFRS-Stiftung zur Verfügung und sollte nicht länger als 10 Minuten in Anspruch nehmen.

Tagesordnung für die EEG-Sitzung im Mai 2024

09.05.2024

Die Gruppe der aufstrebenden Volkswirtschaften (Emerging Economies Group, EEG) wird am 28. und 29. Mai 2024 ihre nächste Sitzung Taiyuan (China) abhalten.

Wir fassen die Tagesordnung für die Sitzung nachfolgend für Sie zusammen:

Dienstag, 28. Mai 2024 (9:00h-17:00h)

  • Begrüßung
  • Klimabezogene und sonstige Unsicherheiten im Abschluss
  • Strombezugsverträge
  • Rückstellungen — Gezielte Verbesserungen
  • Änderungen bei der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten
  • Schadstoffbepreisungsmechanismen

Mittwoch, 29. Mai 2024 (9:00h-16:45h)

  • Bilanzierung von Datenressourcen
  • Unsicherheiten bei der Unternehmensfortführung
  • Profil der Nachbarländer
  • Fachliche Neuigkeiten vom IASB
  • Überprüfung nach der Einführung von IFRS 15 und IFRS 9
  • Unternehmenszusammenschlüsse — Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung

Die Agendapapiere für die Sitzung finden Sie auf der Internetseite der IFRS-Stiftung.

IASB veröffentlicht neuen Standard, der einen reduzierten Angabenrahmen für Tochterunternehmen vorsieht

09.05.2024

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat seinen neuen Standard IFRS 19 'Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben' veröffentlicht, der es einem Tochterunternehmen ermöglicht, reduzierte Angaben offenzulegen, wenn es die IFRS-Rechnungslegungsstandards in seinem Abschluss anwendet. IFRS 19 ist für in Frage kommende Tochterunternehmen optional in der Anwendung und legt die Angabevorschriften für Tochterunternehmen fest, die sich für die Anwendung des Standards entscheiden. Der neue Standard tritt für Berichtszeiträume in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist.

 

Hintergrund

Wenn ein Mutterunternehmen IFRS-Rechnungslegungsstandards anwendet, wenden die Tochterunternehmen bei der Berichterstattung an das Mutterunternehmen zu Konsolidierungszwecken die Vorschriften der IFRS-Rechnungslegungsstandards für Ansatz und Bewertung an.

Im Rahmen der Agendakonsultation 2015 erhielt der IASB die Rückmeldung, dass einige dieser Tochterunternehmen es vorziehen würden, ihre eigenen Abschlüsse zu erstellen, indem sie die IFRS-Rechnungslegungsstandards mit reduzierten Angabenvorschriften anwenden. Der IASB räumte ein, dass der International Financial Reporting Standard für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) für diese Tochterunternehmen unattraktiv ist, da seine Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung von denen der IFRS-Rechnungslegungsstandards abweichen. Dadurch wäre ein Tochterunternehmen, das den IFRS für KMU anwendet, gezwungen, zusätzliche Buchhaltungsunterlagen zu führen.

Um dieses Problem zu adressieren, beschloss der IASB, ein Projekt zu initiieren, in dem die erforderlichen Anpassungen der Angabevorschriften des IFRS für KMU analysiert und möglicherweise ein IFRS mit reduzierten Angaben entwickelt werden soll, der es den in Frage kommenden Tochterunternehmen ermöglichen würde, grundsätzlich die Ansatz- und Bewertungsvorschriften der vollständigen IFRS und die Angabevorschriften des IFRS für KMU mit minimalen Anpassungen dieser Vorschriften anzuwenden. Der IASB hat im Rahmen dieses Projekts im Juli 2021 einen Entwurf mit dem Titel Tochtergesellschaften ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben veröffentlicht. In diesem Entwurf wurde vorgeschlagen, Angaben zu streichen, die nicht auf die Bedürfnisse der Adressaten von Abschlüssen von Unternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht ausgerichtet sind.

Der IASB hat dieses Projekt nun mit der Veröffentlichung von IFRS 19 abgeschlossen.

 

Zielsetzung

IFRS 19 legt die Angabevorschriften fest, die ein Unternehmen anstelle der Angabevorschriften in anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards anwenden darf.

Anwendungsbereich

Ein Unternehmen darf IFRS 19 nur anwenden, wenn:

  • es ein Tochterunternehmen ist,
  • es keiner öffentliche Rechenschaftspflicht unterliegt, und
  • das oberste oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen einen Konzernabschluss erstellt, der der Öffentlichkeit zugänglich ist und der im Einklang mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards erstellt wird.

Ein Tochterunternehmen unterliegt öffentlicher Rechenschaftspflicht, wenn:

  • seine Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente an einem öffentlichen Markt gehandelt werden oder es im Begriff ist, solche Instrumente zum Handel an einem öffentlichen Markt (einer in- oder ausländischen Börse oder einem Freiverkehrsmarkt, einschließlich lokaler und regionaler Märkte) auszugeben, oder
  • es als eines seiner Hauptgeschäfte treuhänderisch Vermögenswerte für eine breite Gruppe von Außenstehenden hält (dieses zweite Kriterium erfüllen beispielsweise Banken, Kreditgenossenschaften, Versicherungsgesellschaften, Wertpapiermakler/-händler, Investmentfonds und Investmentbanken).

In Frage kommende Unternehmen können IFRS 19 in ihren Konzern- oder Einzelabschlüssen anwenden, sind aber nicht dazu verpflichtet.

 

Die reduzierten Angabevorschriften

Die Angabevorschriften in IFRS 19 sind eine reduzierte Version der in den anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards enthaltenen Angabevorschriften.

IFRS 19 ist ein reiner Angabenstandard. Ein in Frage kommendes Tochterunternehmen, das IFRS 19 anwendet, ist verpflichtet, die Vorschriften der anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards für Ansatz, Bewertung und Ausweis anzuwenden. Für die Angabevorschriften wendet es IFRS 19 anstelle der Angabevorschriften der anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards an, außer unter bestimmten Umständen.

In Übereinstimmung mit IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss ist ein Unternehmen, das IFRS 19 anwendet, nicht verpflichtet, eine bestimmte Angabe nach IFRS 19 zu leisten, wenn die aus dieser Angabe resultierenden Informationen nicht wesentlich wären. 

Ein Unternehmen hat zu prüfen, ob zusätzliche Angaben zu leisten sind, wenn die Einhaltung der spezifischen Vorschriften in IFRS 19 nicht ausreicht, um die Abschlussadressaten in die Lage zu versetzen, die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen und sonstigen Ereignissen und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen

IFRS 19 tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Entscheidet sich ein Unternehmen für eine frühere Anwendung von IFRS 19, so ist dies anzugeben. Wenn ein Unternehmen IFRS 19 in der aktuellen Berichtsperiode, aber nicht in der unmittelbar vorangegangenen Periode anwendet, ist es verpflichtet, Vergleichsinformationen (d. h. Informationen für die vorangegangene Periode) für alle im Abschluss der aktuellen Periode ausgewiesenen Beträge bereitzustellen, es sei denn, IFRS 19 oder ein anderer IFRS-Rechnungslegungsstandard erlaubt oder verlangt etwas anderes.

Ein Unternehmen, das sich dafür entscheidet, IFRS 19 für eine Berichtsperiode anzuwenden, die vor der Berichtsperiode liegt, in der es IFRS 18 zum ersten Mal anwendet, ist verpflichtet, eine geänderte Reihe von Angabevorschriften anzuwenden, die in einem Anhang zu IFRS 19 aufgeführt sind.

 

Aufholentwurf

Der IASB hat bei der Entwicklung von IFRS 19 die Angabevorschriften in den IFRS-Rechnungslegungsstandards mit Stand vom 28. Februar 2021 berücksichtigt. Angaben in Standards, die später hinzugefügt oder geändert wurden, wurden unverändert übernommen. Tochterunternehmen, die IFRS 19 anwenden, müssen daher alle durch diese neuen oder geänderten IFRS vorgeschriebenen Anhangangaben machen. Der IASB wird einen Aufholentwurf mit Änderungsvorschlägen zu IFRS 19 veröffentlichen, die sich auf Angaben beziehen, die zwischen dem 28. Februar 2021 und Mai 2024 in den IFRS-Rechnungslegungsstandards hinzugefügt oder geändert wurden. Der Entwurf soll im dritten Quartal 2024 veröffentlicht werden.

 

Weiterführende Infornationen

Internetseite der IFRS-Stiftung:

IAS Plus:

IASB schlägt Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 in Bezug auf Strombezugsverträge vor

08.05.2024

Der IASB (International Accounting Standards Board) hat einen Entwurf IASB/ED/2024/3 'Verträge über Strom aus erneuerbaren Energiequellen (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7)' veröffentlicht. Stellungnahmen werden bis zum 7. August 2024 erbeten.

 

Hintergrund

Im Juni 2023 diskutierte das IFRS Interpretations Committee eine Anfrage zur Anwendung von IFRS 9 auf physische Lieferverträge zum Kauf erneuerbarer Energien. Das Committee kam zu dem Schluss, dass die Prinzipien und Vorschriften in IFRS 9 keine angemessene Grundlage für ein Unternehmen bieten, um die erforderliche Bilanzierung für einige physische Stromerwerbsverträge in einheitlicher Weise zu bestimmen. Das Committee befasste sich speziell mit Verträgen über den Erwerb eines nicht-finanziellen Postens, wenn der zugrunde liegende nicht-finanzielle Posten nicht gelagert werden kann und entsprechend der Marktstruktur, in der der Posten gekauft und verkauft wird, entweder innerhalb kurzer Zeit verbraucht oder verkauft werden muss.

Das Committee empfahl dem IASB daher, ein eng umrissenes Standardsetzungsprojekt in Erwägung zu ziehen, das sich mit der Anwendung der Eigenverbrauchsausnahme in IFRS 9 auf solche Stromerwerbsverträge befasst. Einbindungsbemühungen bestätigten, dass sich ähnliche Fragen bezüglich der Bilanzierung von virtuellen Stromerwerbsverträgen stellen.

Der IASB hat ein Projekt aufgenommen und beschlossen, Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 für Verträge über den Kauf oder Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energien vorzuschlagen, die bestimmte Merkmale aufweisen.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf IASB/ED/2024/3 Verträge über Strom aus erneuerbaren Energiequellen (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7) sind:

Vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 9

Der IASB schlägt Folgendes vor:

  • Änderung der Vorschriften für den Eigenverbrauch in IFRS 9, um die Faktoren einzubeziehen, die ein Unternehmen bei der Anwendung von IFRS 9:2.4 auf Verträge über den Kauf und die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien berücksichtigen muss, bei denen die Quelle der Stromerzeugung naturabhängig ist und der Käufer im Wesentlichen dem gesamten Mengenrisiko ausgesetzt ist; und
  • Änderung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in IFRS 9, um es einem Unternehmen zu ermöglichen, einen Vertrag über Strom aus erneuerbaren Energien mit bestimmten Merkmalen als Sicherungsinstrument zu verwenden:
    • Möglichkeit, ein variables Volumen an erwarteten Stromtransaktionen als Grundgeschäft zu bestimmen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, und
    • Möglichkeit, das Grundgeschäft unter Verwendung derselben Mengenannahmen zu bewerten, die für das Sicherungsinstrument verwendet werden.

Vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 7 und IFRS 19

Der IASB schlägt vor, IFRS 7 und den in Kürze erscheinenden IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben zu ändern, um Angabevorschriften für Verträge über Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit bestimmten Merkmalen einzuführen.

    Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen werden bis zum 7. August 2024 erbeten.

    Hinweis: In einer zusätzlichen Sitzung am 21. März 2024 diskutierte der Ausschuss für die Aufsicht über den Konsultationsprozess (Due Process Oversight Committee, DPOC) angesichts der Dringlichkeit der Änderungen eine mögliche verkürzte Stellungnahmefrist für den Entwurf und stimmte einer Stellungnahmefrist von 90 Tagen zu.

     

    Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

    Im Entwurf wird kein Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen festgelegt, sondern die Stellungnehmenden werden gefragt, ob ein Zeitpunkt des Inkrafttretens für jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, angemessen wäre — eine vorzeitige Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen wäre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Änderungen zulässig. Unternehmen wären verpflichtet, die Änderungen an den Vorschriften in Bezug auf den Eigenverbrauch in IFRS 9 nach einem modifizierten rückwirkenden Ansatz und die Änderungen an den Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften prospektiv anzuwenden.

     

    Abweichende Meinungen

    Zwei Mitglieder des IASB haben gegen die Veröffentlichung des Entwurfs gestimmt. Diese IASB-Mitglieder sind insbesondere der Meinung, dass:

    • die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert angemessen ist (d. h. es sollte keine Ausnahme eingeführt werden), wenn der Käufer von Strom aus erneuerbaren Energien mit hinreichender Sicherheit weiß, dass der im Rahmen des Vertrags gelieferte Strom während einiger Zeiträume nicht genutzt, sondern stattdessen verkauft werden wird;
    • die vorgeschlagenen Änderungen Fragen hinsichtlich der Bilanzierung von anderen Stromverträgen und Verträgen über andere nicht-finanzielle Posten aufwerfen und gegenüber Verträgen über Strom aus erneuerbaren Energiequellen nachsichtiger erscheinen; und
    • wenn der IASB der Ansicht sei, dass die Erfassung von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Verträgen über Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit besonderen Merkmalen in der Gewinn- und Verlustrechnung keine entscheidungsnützlichen Informationen liefert, hätte dies durch den Ausweis adressiert werden müssen.

    Eines dieser IASB-Mitglieder war auch mit dem Umfang der Änderungen an der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nicht einverstanden. Nach Ansicht dieses Mitglieds gibt es keinen prinzipiellen Grund, warum es einem Unternehmen gestattet sein sollte, den variablen Nominalbetrag eines Vertrags über Strom aus erneuerbaren Energiequellen in eine Sicherungsbeziehung einzubinden, während dies für andere Verträge mit ähnlichen wirtschaftlichen Merkmalen nicht möglich ist.

     

    Weiterführende Informationen

    Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der IFRS-Stiftung und auf IAS Plus zur Verfügung:

    Tagesordnung und Papiere für die Sitzung des Fachausschusses Finanzberichterstattung des DRSC

    08.05.2024

    Der Fachausschuss Finanzberichterstattung des DRSC wird am 16. Mai 2024 per Videokonferenz tagen. Für die Sitzung stehen jetzt eine Tagesordnung und die Papiere zur Verfügung.

    Während des öffentlichen Teils seiner 28. Sitzung wird der Fachausschuss die folgenden Themen besprechen:

    Die genaue Tagesordnung und die Papiere finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.

    IASB beginnt Webcast-Reihe zum Entwurf zu Geschäfts- oder Firmenwerten und Akquisitionen

    08.05.2024

    Der IASB hat den ersten Webcast in einer Reihe veröffentlicht, in der Mitglieder des IASB und der fachliche Stab einen detaillierten Einblick in die vorgeschlagenen Verbesserungen der Angabevorschriften über den Geschäfts- oder Firmenwert und die Werthaltigkeitsprüfung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten mit Geschäfts- oder Firmenwert geben.

    Im ersten Webcast erörtern die IASB-Mitglieder Nick Anderson und Bertrand Perrin zusammen mit dem Stabmitarbeiter Dehao Fang die Vorschläge zur Verbesserung der Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen. Sie sprechen auch darüber, wie die Vorschläge ein Gleichgewicht zwischen dem Nutzen der Informationen und den Kosten der Offenlegung herstellen könnten.

    Zugang zum Webcast (ca. 21 Minuten) haben Sie auf der Internetseite der IFRS-Stiftung.

    Broschüre zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von DRSC und BDI

    08.05.2024

    Das DRSC hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) eine Broschüre 'Zukunft der Nachhaltigkeitsberichterstattung - Was erwartet deutsche Unternehmen ab 2024?' herausgegeben.

    Die Broschüre soll betroffenen Unternehmen einen fundierten Überblick über die neuen Berichtspflichten geben und richtet sich insbesondere an die vielen Tausend Unternehmen, die erstmalig für ab dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden. Neben grundlegenden Informationen werden erste Ideen für das Aufsetzen entsprechender Umsetzungsprojekte vermittelt.

    Zugang zur Broschüre haben Sie auf der Internetseite des BDI.

    Tagesordnung für die Maisitzung des ISSB

    08.05.2024

    Der ISSB hat die Tagesordnung für seine nächste Sitzung, die am 16. Mai 2024 in Montreal stattfinden wird, veröffentlicht.

    Der Board wird die folgenden Themen erörtern:

    • Pflege der SASB-Standards
    • ISSB-Agendakonsultation
    • Unterstützung der Umsetzung von IFRS S1 und IFRS S2

    Die vollständige Tagesordnung für die Sitzung finden Sie hier. Wir werden alle Änderungen an der Tagesordnung, unsere umfassenden Zusammenfassungen der Agendapapiere vor der Sitzung sowie die Mitschriften der Deloitte-Beobachter bei der Sitzung auf dieser Seite veröffentlichen, sobald sie verfügbar sind.

    IFRS S1 und IFRS S2 in chinesischer Sprache verfügbar

    07.05.2024

    Die IFRS-Stiftung hat Übersetzungen von IFRS S1 'Allgemeine Vorschriften für die Angabe von nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen' und IFRS S2 'Klimabezogene Angaben' in chinesische Kurzzeichen herausgegeben. Die begleitenden Dokumente sind ebenfalls übersetzt worden.

    IFRS S1 legt allgemeine Vorschriften fest, mit dem Ziel, ein Unternehmen zu verpflichten, Informationen über seine nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen offenzulegen, die für die primären Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung nützlich sind, um Entscheidungen über die Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen zu treffen.

    IFRS S2 enthält Vorschriften für die Identifizierung, Bewertung und Offenlegung von Informationen über klimabezogene Risiken und Chancen, die den primären Adressaten der allgemeinen Finanzberichterstattung nützlich sind, um Entscheidungen über die Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen zu treffen.

    Zugang zu den Übersetzungen der Standards und der begleitenden Dokumente haben Sie über nachfolgende Verknüpfungen auf die Internetseite der IFRS-Stiftung:

     

    Neues DRSC-Gremium

    06.05.2024

    Der Verwaltungsrat das DRSC hat beschlossen, ein sogenanntes 'Stakeholder-Panel' einzurichten, und ruft zur Interessenbekundung auf.

    Ziel dieses Stakeholder-Panels ist die weitere Einbindung von Nutzern von Unternehmensinformationen – von der Finanzwirtschaft, über Arbeitsnehmervertreter bis hin zu Umweltorganisationen. Dabei soll das Stakeholder-Panel unmittelbar beratend in die Diskussionen der Fachausschüsse eingebunden werden.

    Das DRSC fordert interessierte Organisationen auf, bis zum 30. Juni 2024 ihr Interesse an einer Mitwirkung an dem beratenden Stakeholder-Panel zu bekunden. Die Berufung des Panels soll noch im Sommer 2024 erfolgen. Weiterführende Informationen finden Sie in der Presseerklärung auf der Internetseite des DRSC.

    Correction list for hyphenation

    These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.