DRSC-Stellungnahme zum Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes
20.04.2024
Das DRSC hat seine Stellungnahme zum Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) übermittelt.
In seiner Stellungnahme begrüßt das DRSC die angestrebte „Eins-zu-eins“-Umsetzung der Richtlinie und betont gleichzeitig die Vermeidung zusätzlicher Bürokratiekosten. Insbesondere weist das DRSC dabei auf Änderungsbedarf hinsichtlich der vorgeschlagenen Regelungen zum einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach der ESEF-Verordnung hin. Die im Referentenentwurf vorgeschlagene Aufstellung des (Konzern-)Lageberichts im einheitlichen elektronischen Berichtsformat wird abgelehnt, da diese Aufstellungslösung erheblichen Mehraufwand bedeutet und Rechtsunsicherheit verursacht, ohne dass dafür ein Mehrwert für Adressaten der Angaben gesehen wird. Darüber hinaus werden im Rahmen der Stellungnahme die folgenden Inhalte adressiert:
- Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (§§ 289 Abs. 3, 315 Abs. 3 HGB-E)
- Immaterielle Ressourcen (§§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E)
- Definition des Berichtsobjekts, Abgrenzung des Konsolidierungskreises
- Einbeziehung der Arbeitnehmervertreter (§§ 289b Abs. 6, 315b Abs. 5 HGB-E)
- Verknüpfung mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (insb. § 10 Abs. 5 und 6 LkSG-E).
Zugang zur Stellungnahme haben Sie auf der Internetseite des DRSC.
Hinweis: Am 30. April 2024 hat das DRSC seine Stellungnahme noch einmal ergänzt. Weiterführende Informationen finden Sie hier auf der Internetseite des DRSC.