IASB schlägt verbesserte Informationen über Akquisitionen vor

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14.03.2024

Der IASB (International Accounting Standards Board) hat einen Entwurf IASB/ED/2024/1 'Unternehmenszusammenschlüsse — Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 und IAS 36)' veröffentlicht. Stellungnahmen werden bis zum 15. Juli 2024 erbeten.

 

Hintergrund

Dieses Projekt resultiert aus der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse.

Die Rückmeldungen zur Überprüfung nach der Einführung hatten ergeben, dass die Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwert nicht immer rechtzeitig erfasst wird und dass die von den IFRS geforderten Angaben nicht ausreichen, um zu verstehen, ob das erworbene Unternehmen die zum Zeitpunkt der Übernahme erwartete Leistung erbringt. Es gab auch Anmerkungen, dass die für Geschäfts- oder Firmenwert gemäß IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten vorgeschriebene Werthaltigkeitsprüfung kostspielig und komplex ist.

Der IASB entschied daher, mögliche Verbesserungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IAS 36 zu untersuchen, und ein entsprechendes Diskussionspapier wurde am 19. März 2020 veröffentlicht.

Der heute veröffentlichte Entwurf berücksichtigt die Rückmeldungen zum Diskussionspapier und schlägt Änderungen an IFRS 3 und IAS 36 vor, die darauf abzielen, den Anwendern Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichen, den Erfolg von Unternehmenszusammenschlüssen besser zu beurteilen und festzustellen, wie effizient und effektiv die Unternehmensleitung die wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens zum Erwerb dieser Unternehmen genutzt hat.

 

Vorgeschlagene Änderungen

Die vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf IASB/ED/2024/1 Unternehmenszusammenschlüsse — Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 und IAS 36) sind:

Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3

  • Bei strategischen Unternehmenszusammenschlüssen, die eine Untergruppe der wesentlichen Unternehmenszusammenschlüsse darstellen und anhand einer Reihe von Schwellenwerten in IFRS 3 identifiziert werden, wäre ein Unternehmen verpflichtet, Informationen über seine zum Erwerbszeitpunkt geltenden Hauptziele und die damit verbundenen Zielvorgaben für den Unternehmenszusammenschluss anzugeben sowie dazu, ob diese Hauptziele und die damit verbundenen Zielvorgaben erreicht werden. Ein Unternehmen müsste nur Informationen offenlegen, die von der Unternehmensleitung geprüft werden.
  • Unternehmen wären von der Offenlegung einiger dieser Informationen befreit, wenn diese Informationen wirtschaftlich sensibel sind oder das Unternehmen einem Prozessrisiko aussetzen würden.
  • Der Entwurf enthält mehrere andere Änderungsvorschläge zu den Angabevorschriften in IFRS 3, einschließlich neuer Angabeziele und Angabevorschriften zu erwarteten Synergien und den strategischen Gründen für den Unternehmenszusammenschluss.

Vorgeschlagene Änderungen an IAS 36

  • Der IASB schlägt Änderungen an der Werthaltigkeitsprüfung in IAS 36 vor, um die Abschirmung zu verringern, indem klargestellt wird, wie der Geschäfts- oder Firmenwert den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zuzuordnen ist.
  • Weitere Änderungsvorschläge betreffen die Angabe, in welches berichtspflichtige Segment eine (Gruppe von) zahlungsmittelgenerierende(n) Einheit(en) einbezogen wird und wie ein Unternehmen den Nutzungswert eines Vermögenswerts berechnet.

Sonstige vorgeschlagene Änderungen

  • Im Entwurf wird außerdem vorgeschlagen, den künftigen IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben in Bezug auf die Angaben zu den strategischen Beweggründen für einen Unternehmenszusammenschluss, den erwarteten Synergien, dem Beitrag des erworbenen Unternehmens und dem Abzinsungssatz für die Berechnung des Nutzungswerts zu ändern.

    Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen werden bis zum 15. Juli 2024 erbeten.

     

    Zeitpunkt des Inkrafttretens

    Der IASB wird über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Änderungen nach der Veröffentlichung entscheiden. Die Änderungen wären prospektiv anzuwenden; eine vorzeitige Anwendung wäre zulässig.

     

    Weiterführende Informationen

    Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der IFRS-Stiftung und auf IAS Plus zur Verfügung:

      Zugehörige Themen

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